Urteil: Ohne Martinshorn keine Sonderrechte

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  • | 28.02.2006 14:37

Urteil: Ohne Martinshorn keine Sonderrechte

Einsatzfahrzeuge genießen laut ADAC ausschließlich dann Sonderrechte, wenn sie mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten.

In dem vom ADAC vorgestellten Fall fuhr ein Polizeibeamter nur mit Blaulicht bei "rot" in eine Kreuzung ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt "grün". Um nicht mit dem Polizeiwagen zu kollidieren, musste ein Fahrzeug des Querverkehrs eine Vollbremsung durchführen. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall. Ein nachfolgendes Fahrzeug konnte hinter dem plötzlich abbremsenden Pkw nicht mehr rechtzeitig anhalten.

Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 15/04, ADAJUR-Dokument Nr. 65873) handelte der Beamte damit verkehrswidrig. Er durfte sich nicht auf ein Sonderrecht für Einsatzfahrzeuge berufen, da er das Martinshorn nicht benutzte. Doch auch der Kläger, der den Unfall verursachte, muss sich eine Mitschuld von 50 Prozent anrechnen lassen. Er war nach Ansicht des Gerichts entweder nicht hinreichend aufmerksam oder hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten.

Der ADAC rät Autofahrern zu äußerster Sorgfalt im Umgang mit Einsatzfahrzeugen. Bei eingeschaltetem Blaulicht in Verbindung mit dem Martinshorn bedeutet dies, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer "sofort freie Bahn schaffen müssen". Ist ein Fahrzeug nur mit Blaulicht unterwegs, stellt dies eine Mahnung zu erhöhter Vorsicht dar. Das blaue Blinklicht alleine wird häufig eingesetzt, wenn beispielsweise eine Gefahrenstelle abgesichert werden muss oder bei Fahrzeugen, die einen Konvoi begleiten.

Quelle: ADAC


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  • | 01.03.2006 14:42

Vielleicht sollte man dem Autor dieses Artikels mal den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerecht erklären :rolleyes: So wie es dort steht, wird es vor Gericht nicht gewesen sein.


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  • | 01.03.2006 14:45

nunja ich habe grade letztens erst wieder erlebt wie die polizei ohne blaulicht und ohne martinshorn über eine mehr als 10sek. lange rote ampel gefahren ist...war auch nicht das erste mal das ich sowas gesehen habe...


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  • | 01.03.2006 15:18

jap das stimmt, die fahren echt oft genug ohne Blaulicht und Sirene! Bei uns machen sie zwar an Kreuzungen mindestens das Blaulicht an, aber sonst fahren die auch gerne ohne.


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  • | 01.03.2006 15:19

Ha hab gestern noch nen Heini gesehen der nachts am Jahnplatz mit Blaulicht (aber ohne Martinshorn) über ne rote Ampel fuhr ;) sind dem mal aus spass nen bissl hinterhergefahren, ratet mal wo der gehalten hat:
McDoof... :staunen: :rolleyes:


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  • | 01.03.2006 15:22

Vielleicht ein paar Erläuterungen:

1. Sonderrechte
Unter Sonderrechten versteht man die Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen gegen (fast) alle Verkehrsregeln verstoßen zu dürfen. Also z.B. bei rot über die Ampel, verkehrt herum durch eine Einbahnstraße, halten wo immer es notwendig ist, etc.
Dazu sind Blaulicht und Martinshorn nicht erforderlich - § 35 StVO. Diese Sonderrechte sind stets an Personen gebunden, d.h. im Prinzip kann der Feuerwehrmann oder der Polizeibeamte die Sonderrechte auch mit seinem Privat-Pkw wahrnehmen - wenn er den Mut hat und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

2. Wegerechte
Unter Wegerechten versteht man die Verpflichtung Platz zu schaffen, wenn sich ein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn nähert. Natürlich dürfen diese Alarmsignale nur unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden. Dieses Wegerecht ist an Fahrzeuge gebunden. Nur wer ein entsprechendes Fahrzeug fährt, darf von anderen verlangen aus dem Weg zu gehen - § 38 StVO.
Blaulicht und Einsatzhorn erlauben aber nicht, sich über Verkehrsregeln hinwegzusetzen. Nur weil jemand mit Alarmsignalen fährt, darf er noch lange nicht zu schnell fahren oder Ampeln ignorieren.

3. In der Praxis
Die Vorraussetzungen für Sonderrechte und die Vorraussetzungen für Wegerechte sind nahezu identisch. In der Regel sieht man Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn, die sich über Verkehrsregeln hinwegsetzen. Daher glaubt der Otto-Normal-Autofahrer, dass Blaulicht und Einsatzhorn die Erlaubnis sind, für die Sonderrechte.
Tatsächlich ist es aber so, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges die Alarmsignale einschaltet, damit alle anderen ihm Platz machen. Und so ganz nebenbei ist er eine Person aus § 35 und darf sich daher gleichzeitig über Verkehrsregeln hinwegsetzen. ABER: Es bleiben verkehrsrechtlich zwei verschiedene Baustellen.
Grade bei der Polizei kommt es oft vor, dass auf Blaulicht und/oder Einsatzhorn aus meist einsatztaktischen Gründen verzichtet wird oder sogar werden muss. Daher kann die Polizei auch schonmal ohne Blaulicht bei Rot über eine Ampel fahren und es ist trotzdem in Ordnung.

4. zu dem Urteil
Ich kenne das Urteil im Detail nicht, aber die Aussage in diesem Text des ADAC ist irreführend, weil sie nicht zwischen Sonder- und Wegerecht unterscheidet und weil nicht erkennbar ist, ob es ein Zivil- oder Strafgericht war.

Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges durfte sich sicher nicht auf das Wegerecht berufen, weil er nur das Blaulicht eingeschaltet hatte. Also hätten die anderen nicht zwingend warten müssen. Zum anderen darf er bei der Nutzung von Sonderrechten keine Verkehrsunfälle verursachen. Ergo hätte er das Sonderrecht in diesem Fall auf andere Weise wahrnehmen müssen. Ich denke, dass das Urteil ehr in diesem Sinne zu verstehen ist.

Abschließend: Urteile zu Sonder- und Wegerecht gibt es wie Sand am Meer. Und nicht immer sind sich die Richter einig, wie es denn nun sein müsste.... =)

:hut:


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  • | 01.03.2006 15:25

Sach mal Nightwish hast du die StVO neben dir liegen oder merkste dir das alles? ;)


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  • | 01.03.2006 15:29

Ich hab das mal studiert.... ;)

... und arbeite jeden Tag damit =)

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  • | 01.03.2006 15:51

@ Nightwish : THX! Man(n) lernt immer wieder gerne was dazu. Wobei bisher immer davon ausgegangen bin, das der ADAC eine seriöse Quelle ist... :rolleyes:
OT: Erinnert mich an ein Gespräch das Wir mal bzgl. einer Person geführt haben, denke Du weisst was Ich meine... ;) :D


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  • | 01.03.2006 21:03

Der ADAC ist sicherl ein seriöse Quelle. Aber nicht jeder Journalist ist auch Fachmann für rechtliche Details. Und es ist auch die Frage, wie der Artikel gemeint ist. Da möchte ich niemandem etwas unterstellen.

Ich kenne das genaue Urteil nicht und im Grunde ist das auch nicht falsch, was dort steht, wenn man sich etwas auskennt. Es ist nur anders gemeint, als es klingt - nehme ich jedenfalls an.

Die Gefahr ist, dass fast jeder der das liest - und im Grunde keine Ahnung von den Details hat - jetzt auf den Gedanken kommen könnte, Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr und andere dürften nur mit Einsatzhorn Sonderrechte wahrnehmen. Das ist ganz einfach nicht richtig.


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  • | 01.03.2006 22:19

Ist ja mal sehr interessant was es da für feine Unterschiede gibt :ok:

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  • | 04.03.2006 16:02

Ich halte den ADAC-Artikel für inhaltlich verfehlt, denn wie Nightwish bereits erläutert hat, gelten Sonderrechte sehr wohl auch ohne Horn.
Finde ich toll, dass solche beschissenen Urteile gesprochen und dann auch noch derart publiziert werden, denn wenn ich aus einsatztaktischen Gründen mal "nur" mit Blaulicht fahren muß und irgendein Spinner dann meint, er müsse nicht halten/keinen Platz machen/mich behindern...Klasse!

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