Stiftung Warentest zur Schadensregulierung bei Unfällen


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  • | 04.04.2005 17:02

Zitat:
Autounfall

Ersatz in bar
Wer den Schaden hat, bekommt Ersatz. Die einfache Variante: Opfer eines Verkehrsunfalls lassen ihren Wagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren. Ebenfalls möglich: Wer lieber Geld will, kann die Beulen im Blech lassen und sich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auszahlen lassen. Doch dabei gibts neuerdings Abzüge. FINANZtest sagt, was beim Schadenersatz ohne Reparatur drin ist und was nicht.

Obergrenze Wiederbeschaffungswert
Grundsätzlich steht fest: Reparaturkosten sind auch ohne Reparatur zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat aber gerade noch in zwei Urteilen klar gestellt, dass Geschädigte nicht jede Summe fordern können, die ein Gutachter als Schaden ausweist (Az. VI ZR 70/04, Az. VI ZR 172/04). In den Fällen, die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, lag die Schätzung der Kosten für die vollständige Reparatur über dem Preis, den ein gleichwertiger Ersatzwagen gekostet hätte. Die Folge: Die Bundesrichter strichen die Forderung zusammen. Wird der Wagen nicht vollständig repariert, muss die Versicherung also maximal den so genannten Wiederbeschaffungswert abzügliches des Restwerts des kaputten Unfallwagens zahlen.

Kein Recht zur Bereicherung
Hintergrund für die Entscheidung der Bundesrichter: Geschädigte sollen sich durch einen Unfall nicht bereichern. Versicherer müssen deshalb für Unfallschäden nur dann mehr als den Wiederbeschaffungswert zahlen, wenn der Wagen tatsächlich fachgerecht repariert wird und ihn der Geschädigte anschließend auch weiter fährt. Damit berücksichtigen die Gerichte, dass Fahrer oft ein besonderes Interesse an der Weiternutzung des eigenen Wagens haben. Die Reparaturkosten werden in diesem Fall sogar dann vollständig ersetzt, wenn sie bis zu 30 Prozent über dem Preis eines vergleichbaren Ersatzwagens liegen.

Kein Anspruch auf Mehrwertsteuer
Weiterer Abzugsposten bei der Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachtenbasis: die Mehrwertsteuer. Sie wird nur ersetzt, wenn der Unfallgeschädigte sie wirklich zahlen musste. Will er vom Versicherer Bargeld, bleibt der vom Gutachter für Mehrwertsteuer vorgesehene Betrag außen vor. Immerhin: Wer sich zunächst auf Gutachtenbasis das Geld auszahlen und später doch reparieren lässt, kann die Steuer beim Versicherer nachfordern. Mehr-, gegebenenfalls allerdings auch Minderkosten gegenüber der Gutachterberechnung der Reparaturkosten sind auszugleichen, wenn die tatsächliche Reparatur teurer oder billiger wird, als der Gutachter ermittelt hat.

Wenig beliebt bei Versicherungen
Die so genannte „fiktive“ Abrechnung ist bei den Versicherern nicht beliebt. Autofahrer, die statt der Kostenübernahme Bares sehen wollen, müssen mit Streit über einzelne Posten des Gutachtens rechnen. Ratsam ist daher, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten. Er verhindert, dass die Versicherung sich zu Unrecht aus der Pflicht stiehlt.
Quelle: http://www.stiftung-warentest.de/online/auto_verkehr/test/1244490.html


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  • | 11.04.2005 13:48

Eine kleine Ergänzung in Sachen Gutachten bei Unfällen:

Zitat:
Bagatellgrenze

Ein Autofahrer, der nach einem Verkehrsunfall trotz Vorliegens eines Bagatellfalls einen Sachverständigen beauftragt, verstößt gegen seine Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Als Bagatellgrenze wird ein Betrag von 767 Euro angesehen. Erst wenn der Schaden über dieser Grenze liegt, ist die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich.

AG Wiesbaden
2003-07-15
Quelle: http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl04972.html

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