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Überführung eines abgemeldeten Autos
18.04.2005 12:35
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Tuning Beitrag 1 |
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MissNoName84 Gast |
Ich werde am Mittwoch mein altes Ato verkaufen und wollte ihn Mittwoch morgen abmelden. Ich habe gehört ich darf den Wagen dann Mittwoch noch Überführen mit meinem alten Kennzeichen... Stimmt das? |
18.04.2005 12:39
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Tuning Beitrag 2 |
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Querlenker ![]() 3623 Beiträge 24.02.2003 registriert Kennzeichen: ESP |
soweit ich weiss, nur die fahrt von der abmeldestelle bis nach hause ist erlaubt |
18.04.2005 12:40
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Tuning Beitrag 3 |
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Radler ![]() 7 Beiträge 05.04.2005 registriert Kennzeichen: OS |
Hi ich meine das man dann nur auf dem kürzesten weg vom STVA zurück nach hause fahren darf. MFG |
18.04.2005 13:35
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Tuning Beitrag 4 |
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Fahrschüler ![]() 26 Beiträge 04.02.2005 registriert Kennzeichen: WAF |
wo ich mein auto abgemeldet habe sagt die mir das ich am selben tag bis 24 uhr fahren darf! |
18.04.2005 13:37
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Tuning Beitrag 5 |
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MissNoName84 Gast |
@ Mola: Gut, dann scheine ich ja auch das richtige gehört zu haben! |
18.04.2005 15:08
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Tuning Beitrag 6 |
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Seck Gast |
Zitat: so kenne ich es auch den du hast für den tag ja noch versicherung ect. gezahlt... Zitat von Mola wo ich mein auto abgemeldet habe sagt die mir das ich am selben tag bis 24 uhr fahren darf!
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18.04.2005 15:19
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Tuning Beitrag 7 |
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Schiermeier Camper ![]() 576 Beiträge 16.05.2003 registriert Kennzeichen: EBE |
§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten. (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes l müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1 b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein. (STVZO.de) |
18.04.2005 21:13
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Tuning Beitrag 8 |
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Zufahrtdichtparker ![]() 1115 Beiträge 20.08.2004 registriert Kennzeichen: -- |
Der § 28 StVZO hat damit nichts zu tun. Etwas zu weit geblättert Im § 23 IV steht alles. Zitat: Genau so ist es! Es sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung erlaubt. Zu wählen ist der kürzeste Weg.
esp262 postete: soweit ich weiss, nur die fahrt von der abmeldestelle bis nach hause ist erlaubt |
18.04.2005 21:57
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Tuning Beitrag 9 |
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Rollerfahrer ![]() 117 Beiträge 04.05.2002 registriert Kennzeichen: os |
ja nur von stva ist erlaubt kurzer weg nach hause und nix anderes |
01.07.2005 21:46
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Tuning Beitrag 10 |
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Seitenstreifen Parker ![]() 477 Beiträge 30.06.2005 registriert Kennzeichen: DU - |
Zitat: Ja was richtig falsches haste da gehört. Hier mal kurz die richtige.Zitat von MissNoName84 @ Mola: Gut, dann scheine ich ja auch das richtige gehört zu haben!Fahrten die im zusammenhang mit dem zulassungsverfahren stehen, dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen (Rückfahrten mit entgültig stillgeleten Fahrzeugen) oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteillt hat, (etwa falls eine Vorführung des Fahrzeuges verlangt wird) und zwar innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesen Zulassungsbezirks und eines angrenzendes Bezirks. sofern diese von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind. Insbesondere folgende Fahrten stehen im zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren: Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde und Rückfahrten nach Entfernung des Siegels (hier auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen). Sowie Fahrten zur Durchführung einer Haupt und/oder Abgasuntersuchung bzw. andere Prüfungen die für die Zulassung des Fahrzeugs notwendig sind. Also bei Stillegungen ist der Versichrugsschutz immer gegeben. Vor Fahrten zur Zulassungsstelle und/oder zur Prüfstelle vorher Versicherungsbestäting bei Ihrer Versicherungen einholen. Rückfahrten sind ohne Unterbrechungen und auf dem kürzestem Wege zum entgültigen Standort auszuführen. wenn ihr eine Zulassungsstelle kennt wo ihr euer Fahrzeug noch bis 23:30h abmelden könnt und nur über eine halbe Stunde bis nach hause braucht könnt ihr auch noch am anderen Tag fahren. Ansonsten ist bis 24:00h Blödsinn. |




