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Vorbestraft? - Seite 2
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25.04.2005 23:00
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Tuning Beitrag 16 |
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Zufahrtdichtparker ![]() 1115 Beiträge 20.08.2004 registriert Kennzeichen: -- |
@450SEL6.9 Was in deinem "Wisch" steht, weiß ich nicht, aber ganz sicher findet sich nicht jede Verurteilung in einem allgemeinen Führungszeugnis wieder. Nachzulesen auch im Gesetzestext - Links habe ich oben gepostet. Zitat: Beleidigung ist eine Straftat und wird ganz sicher nicht von einem Zivilgericht verhandelt. Wenn du 500 € zahlen musstest, dann sicherlich als Strafe oder Geldbuße - und die wird vom Strafgericht verhangen. Aufgrund der geringen Summe steht das aber nicht im Führungszeugnis.
sternchen postete: Wenn du eine Anzeige wegen Beleidigung hast geht das ja vor das Zivilgericht und das zählt nicht zu den Vorstrafen. |
26.04.2005 23:04
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Tuning Beitrag 17 |
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Benzinpreisignorierer ![]() 179 Beiträge 20.01.2004 registriert Kennzeichen: NK |
@@450SEL6.9 versteh ich auch nicht, zumal das mit den 10 Jahren auch nur bei bestimmten Fällen ist. Ich vermute mal du hast ein Bundeszentralregister-Auszug. Da steht (unter Beachtung der Tilgungsfristen) alles drin wo du rechtskräftig verurteilt worden bist. Das ist NICHT das gleiche wie ein Führungszeugnis (Art N), dort steht nämlich unter Umstäden weniger drin, also dort wirst du unter bestimmten Umständen nicht eingetragen, siehe hier (was kommt nicht ins F-Zeugnis N)--> Ausser §§ 174 bis 180 oder 182 STGB (Sexualdelikte): 1.)die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 2.)der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, 3.)Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 4.)Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, 5.)Verurteilungen, durch die auf a)Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, oder b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (gilt für 5a und 5b) 6.)Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.(gilt für a und b) 7.)Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, 8.) Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind. ---- Zu den "10 Jahren", hier der Auszug zu den Tilgungsfristen im F-Zeugnis, die Fristen im BZG-Auszug stehen im § 46 BZRG Grundlage ist § 34 BZRG 1. drei Jahre bei Verurteilungen zu a. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.2 nicht vorliegen, die Strafe also überhaut ins Führungszeugnis aufgenommen wurde. b. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c. Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.2 nicht vorliegen, d. Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist, e. Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches; 2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, 3. fünf Jahre in den übrigen Fällen. ------
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