Schwarzfahren


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  • | 28.02.2011 09:41

Hallo
also ich hab da ein kleiner problem ich hab mir ein auto übers wochenende gemieted und gestern wollte ich mit paar kollegen eine runde drehen. mein kumpel der keinen führerschein hat wollte mal mein auto fahren darauf antwortete ich immerwieder mit nein bis er mich überzeugte bis schliesslich die polizei uns gesehen hatte.
mein freund parkte schnell das auto und wir stiegen aus um die plätze zu wechseln. Die polizei wollte von uns beiden den führerschein da mein kollege keinen hatte wurden uns personalien aufgenommen was droht mir jetzt da zu und wir haben zu 3 ausgesagt das ich gefahren bin weil ich ja mein führerschein habe ich besitze ihn seit 3 jahren bin 21 jahre alt was droht mir zu bitte um hilfe


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    Abgasjunkie


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  • | 28.02.2011 12:47

Rechtsanwalt fragen :lehrer:

P.S.: Warum wurdet ihr angehalten?
Haben sie euch beim Plätzetauschen gesehen?


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  • | 28.02.2011 14:09

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wann liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?

Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und

1.

man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist (z.B. durch vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis),
2.

ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),
3.

ein Fahrverbot nach §44 StGB angeordnet wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)
4.

oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.

"Regelstrafen" bei Ersttätern:

* Privatfahrschule -> 5 - 10 TS
* ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS
* Kurzfahrt -> 10 - 20 TS
* Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1
* mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
* nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten
* innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten.


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    Schiermeier Camper


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  • | 28.02.2011 20:33

Mal abgesehen davon das ich niemals jemanden ohne Fahrerlaubnis in der gegend rumfahren lassen würde, allerhöchstens auf nem Feldweg zum üben(was natürlich auch verboten ist), würde ich da nicht soviel drüber schreiben das er gefahren ist, sonst kommt es sowieso raus und dann wirst du mitverantwortlich gemacht, da du ja wußtest das er keine FE hat. :lehrer: :hut:

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