Stvzo


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  • | 24.06.2003 23:55

Moin Leutz..

Sacht ma, weiß einer von euch, wieviel Entfernung man innerhalb geschlossener Ortschaften beim Parken von Straßeneinmündungen einhalten muss? Also, ich mein, es sind 5 Meter..
Und auf Rasenstreifen in 30 Zonen, die vor der Hecke des Vorgartens sind, darf doch jeder parken, wenn da keine Schilder sind, oder?
Der Streifen gehört doch der Stadt..
Weiß einer von euch, wie das is?


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  • | 25.06.2003 00:02

Ob das erlaubt ist bei unserer Grünen Regierung keinen Plan aber ich sage mal es wird geduldet.

  • Sven
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  • Sven
    Gast
  • | 25.06.2003 01:02

Normen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO


Leitsatz:

Ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 m Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.




Aus den Gründen:

Der Beklagte durfte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers auf dessen Kosten abschleppen lassen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Gegen diese Vorschrift verstieß der Kläger, als er sein Fahrzeug mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von dem Schnittpunkt der Einmündung B./A. abstellte. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers durfte zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

Vgl. BGH, Urteil vom 4.1.2.1959 - 4 StR 420/59 - -, VRS 18, 206,. 208; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.1985 - 1 Ss 763/85 -, VRS 70, 468, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.1988 - 2 Ss 190/88 -, DAR 1989, 113; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdn. 45.


Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf. fahrende Fahrzeuge behindert. Dies, gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs.3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsverkehr zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, sodass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die für das vorliegende Verfahren gefertigten Lichtbilder von dem in Rede stehenden Einmündungsbereich widerlegen nicht, sondern bestätigen entgegen der Auffassung des Klägers die dargelegte Verkehrsbeeinträchtigung.

Quelle:
http://www.ra-kotz.de/kreuzung.htm


Ich denke mal das beantwortet Deine Frage ? ;)

CU
Sven


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  • | 25.06.2003 01:12

Auf jeden Fall! Dank dir Sven!


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  • | 25.06.2003 02:45

Zitat:
Sven postete
Normen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO


Leitsatz:

Ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 m Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.




Aus den Gründen:

Der Beklagte durfte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers auf dessen Kosten abschleppen lassen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Gegen diese Vorschrift verstieß der Kläger, als er sein Fahrzeug mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von dem Schnittpunkt der Einmündung B./A. abstellte. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers durfte zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

Vgl. BGH, Urteil vom 4.1.2.1959 - 4 StR 420/59 - -, VRS 18, 206,. 208; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.1985 - 1 Ss 763/85 -, VRS 70, 468, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.1988 - 2 Ss 190/88 -, DAR 1989, 113; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdn. 45.


Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf. fahrende Fahrzeuge behindert. Dies, gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs.3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsverkehr zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, sodass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die für das vorliegende Verfahren gefertigten Lichtbilder von dem in Rede stehenden Einmündungsbereich widerlegen nicht, sondern bestätigen entgegen der Auffassung des Klägers die dargelegte Verkehrsbeeinträchtigung.

Quelle:
http://www.ra-kotz.de/kreuzung.htm


Ich denke mal das beantwortet Deine Frage ? ;)

CU
Sven
Finde ich auch mal gut zu wissen. :D:D:D


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  • | 25.06.2003 09:54

Zitat:
Finde ich auch mal gut zu wissen. :D:D:D
Sowas lernt man aber eigentlich auch in der Fahrschule ;)


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  • | 26.06.2003 01:01

Jo, Sven, danke das Du Dir die Arbeit gemacht hast. Ich habe es ehrlich gesaht auch nicht mehr gewust. Hier wird man echt zügig und genau aufgeklärt.DANKE!

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