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Fluten (Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben) - Seite 1

04.01.2004 20:22 Tuning Beitrag 1
Osnaman


Erfinder des Rades


2009 Beiträge
17.09.2002 registriert
Kennzeichen: OS
Zitat:
Zitat von Golf2Black
also was du bei dem fluten darfst:

Windschutzscheibe : 25 %
Fahrer und Beifahrerscheiben : 30 %
Das war mal!!! :boese:

Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben KBA 412-150 Br1135

Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.

Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
04.01.2004 22:06 Tuning Beitrag 2
walpurgis





1593 Beiträge
23.10.2003 registriert
Kennzeichen: XX
Zitat:
Das war mal !!!
Das war noch nie, sondern "gefährliche Verbreitung von Halbwissen." (nicht übel nehmen)

An bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen darf man nix, aber auch garnix verändern. Genauso tabu ist im Übrigen die Verwendung bauartgenehmigungspflichtiger Teile ohne Bauartgenehmigung (Prüfzeichen). Sogar der Vertrieb ist verboten.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Teile:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);

1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4. (aufgehoben)

5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e) Langbäumen,

f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);

9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);

9 a. Umrißleuchten (§ 51 b);

10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);

13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51 a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);

16 a. Nebelschlußleuchten (§ 53 d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§35 d Abs. 3, § 53 b Abs. 5, § 54);

17 a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

20. Fahrtschreiber (§ 57 a);

21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);

22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

23. (aufgehoben)

24. (aufgehoben)

25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung)
04.01.2004 22:14 Tuning Beitrag 3
~TheBrain
Gast
Wie jetzt? Also erlaubt oder nicht?: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll..item=2451781674
04.01.2004 22:24 Tuning Beitrag 4
Flash Freak


Radkappenfetischist


736 Beiträge
16.04.2003 registriert
Kennzeichen: HB
Also was ist denn nu? Darf ich meine Scheiben zum Bsp. verspiegeln lassen? Und wenn ich das trotzdem mache und dann nen Satz baue hab ich dann ja 'eigentlich' keine Betriebserlaubniss. Was sagt denn dann die Versicherung? Was ist mit denen, die das schon haben? Oder war das schon immer so und wir haben einfach alle keinen Plan? Son scheiss. Mir hat schon das mit dem Unterbodenlicht gereicht.:boese::heul::boese:

Besser ein Zebra streifen als nen Bullen anfahren!!!
04.01.2004 23:27 Tuning Beitrag 5
walpurgis





1593 Beiträge
23.10.2003 registriert
Kennzeichen: XX
Zitat:
Wie jetzt? Also erlaubt oder nicht?: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll..item=2451781674

Name: 2234-1.jpg Größe: 273x398 Dateigröße: 42778 Bytes
http://www.kaefershop-niederrhein.d../zertifikat.jpg


Jawoll, die Firma hat ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt, und ?
Was soll das mit der Bauartgenehmigung ihrer Produkte zu tun haben ?




¤dit: Bild auf unseren Server geladen! - dp303
04.01.2004 23:37 Tuning Beitrag 6
~TheBrain
Gast
Ich versuch das morgen zu verstehen *g*....
05.01.2004 00:04 Tuning Beitrag 7
Klaus


5413 Beiträge
09.03.2002 registriert
Kennzeichen: OS
Heißt das, die firma hat quasi die scheibentönung Tüven lassen aber es ist nicht für den Verkehr z.B freigegeben :frage:

Sprich die Tönung ist ungefährlich und man kann sich nicht verletzen (An der Tönung selber?)

eigentlich plausibel, das eine hätte ja dann mit den anderen nichts zu tun :rolleyes:

Behördenwirrwarr, gut das es Walpurgis gibt :hut:
05.01.2004 00:12 Tuning Beitrag 8
Golf4Green
Gast
@osnaman

ist ja ok, ich hab es nur in mehreren anderem forum gelesen, also bleib mal locker, und reg dich nicht so schnell auf.
05.01.2004 00:17 Tuning Beitrag 9
walpurgis





1593 Beiträge
23.10.2003 registriert
Kennzeichen: XX
Äh hallo ?

Lest doch mal, was auf diesem Zertifikat drauf steht !
05.01.2004 00:20 Tuning Beitrag 10
HAIDUK


Schorse-bezwinger


3966 Beiträge
18.10.2002 registriert
Kennzeichen: OS
@walpurgis
lol, die Firma ist ja ganz stumpf :roll:

Die haben das QM (Qualitätsmanagment) System ihrer Firma vom TüV abnehmen lassen und nun tun sie so, als wären ihre SCheibentönungen TüV-Fähig. Damit ist doch schon der Tatbestand des Betrugs erflügt :boese:

MFG

HAIDUK
05.01.2004 07:17 Tuning Beitrag 11
Osnaman


Erfinder des Rades


2009 Beiträge
17.09.2002 registriert
Kennzeichen: OS
Zitat:
Zitat von Golf2Black
@osnaman

ist ja ok, ich hab es nur in mehreren anderem forum gelesen, also bleib mal locker, und reg dich nicht so schnell auf.
Ich glaube du hast mich falsch verstanden! Die Aufregung war nicht gegen dich sondern gegen das Verbot! Außerdem wollte ich euch nur Aufklären!:hut:
05.01.2004 07:45 Tuning Beitrag 12
Golf4Green
Gast
oh dann hab ich das wohl falsch verstanden SORRRRYY
05.01.2004 07:52 Tuning Beitrag 13
Osnaman


Erfinder des Rades


2009 Beiträge
17.09.2002 registriert
Kennzeichen: OS
Zitat:
Zitat von walpurgis
Zitat:
Das war mal !!!
Das war noch nie, sondern "gefährliche Verbreitung von Halbwissen." (nicht übel nehmen)
Offiziell ist es aber erst seit Kurzem!

@ Golf2Black
Macht ja nixe!:D
05.01.2004 07:54 Tuning Beitrag 14
Golf4Green
Gast
ich hab das echt in 4 foren gelesen und das waren noch aktuelle themen....naja gut zu wissen das es anders ist ;)
05.01.2004 07:58 Tuning Beitrag 15
Osnaman


Erfinder des Rades


2009 Beiträge
17.09.2002 registriert
Kennzeichen: OS
Wie gesagt, offiziell ist das erst seit kurzem! Deshalb wissen das halt noch nicht alle! Und aus diesem Grund habe ich das hier geschrieben!!!;)