Übersicht Änderungsabnahmen


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  • | 09.01.2004 21:26

Da es immer wieder große Verwirrungen um Gutachten, Eintragungen, ABEs usw. gibt, will ich an dieser Stelle mal ein paar klärende Sätze anbringen.

Zunächst einmal solltem ein paar Begriffe geklärt werden, weil gerne mit Bezeichnungen wie TÜV-Gutachten oder Sonderabnahme jongliert werden, selten ohne wild durcheinandergewürfelt zu werden. Fangen wir bei den
Prüfzeugnissen an. Dies ist kein amtlicher Begriff, sondern ein Sammelbegriff für alle Teilegenehmigungen, Gutachten und sonstigen Arbeitsunterlagen.

Unterschieden wird :

Teilegenehmigung

- Allgemeine oder Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- amtliche Bauartgenehmigung ABG
- EG-Typgenehmigung
- EWG-Betriebserlaubnis
- ECE-Genehmigung
- EWG-Bauartgenehmigung

Fahrzeugteile mit Teilegenehmigung tragen ein Prüfzeichen. National genehmigte eine Wellenlinie, europaweit genehmigte ein kleines e in einem Kreis oder ein großes E in einem Rechteck, jeweils mit einer Ziffer dahinter, die für das Land steht, in dem die Genehmigung ausgestellt wurde, bei Einzelgenehmigungen ein TP mit Nummer, wobei TP für Technische Prüfstelle steht. Liegt eine Teilegenehmigung vor, wird häufig keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere verlangt. Das gilt jedoch nicht immer und geht aus dem Prüfzeugnis hervor.

Teilegutachten

sind Gutachten eines vom akkreditierten "Technischen Dienstes" (die TÜVs unterhalten Technische Dienste, die Dekra, aber auch verschiedene Forschungs- oder Hochschulinstitute) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau. Diese werden landläufig als TÜV-Gutachten bezeichnet und beinhalten auch die Anbauvorschriften, Bedingungen und Einschränkungen.


Nun zur Abnahme und Eintragung. Es wird unterschieden:

Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO

Diese wurde früher oft auch als Anbauabnahme bezeichnet und kann von einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation (Dekra in den neuen alten Bundesländern, TÜV in den neuen Bundesländern, GTÜ, KÜS usw.) als auch von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer "Technischen Prüfstelle" (in den alten Bundesländern TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra) ausgeführt werden.

Begutachtung gemäß § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO
Dies ist die Begutachtung einer technischen Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (einer technischen Prüfstelle) im Einzelfall.
Wird häufig als Sonderabnahme bezeichnet und kann in den alten Bundesländern nur beim TÜV durchgeführt werden.

Bei beiden bekommt man eine Bescheinigung über die Vorschriftsmäßigkeit der Änderung, mit der man die Fahrzeugpapiere ändern kann. Der aaS darf auch direkt in den Fahrzeugbrief schreiben.
Nun ist die Frage: Wann wird was fällig und welche Prüfzeugnisse werden benötigt:

Bei der Änderungsabnahme ist die Sache einfach. Sie ist nötig, wenn sie in der Teilegenehmigung gefordert wird. Liegt nur ein Teilegutachten vor, so ist die Änderungsabnahme obligatorisch.

Die Begutachtung der technischen Änderung ist fällig, wenn durch den
Ein-/An-/Ab- oder Ausbau
- sich die in der Betriebserlaubnis (des Fahrzeugs) genehmigte Fahrzeugart ändert (z.B. PKW geschlossen zu Cabrio, Wohnmobil unter 2,8 to zu Wohnmobil über 2,8 to)
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert (es werden jedoch die zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Grenzwerte zu Grund gelegt)

und dafür keine Teilegenehmigung bzw. kein Teilegutachten vorliegt.
Eine Begutachtung muss sich deutlich vom Umfang einer Änderungsabnahme unterscheiden, was sich auch im Preis niederschlägt.
Bei den Änderungsabnahmen ist noch der Sonderfall der Mehfachänderung zu beachten. Werden mehrere technische Änderungen gleichzeitig vorgenommen, die sich gegenseitig beeinflussen können, so entscheidet im Zweifelsfall der Sachverstand des Prüfingenieurs über die Zulässigkeit, auch wenn alle Bedingungen und Einschränkungen der einzelnen Teilegutachten beachtet wurden (z.B Bremsenbelüftung beim Anbau von Spoilern)
Zum Schluss noch etwas zur Zulässigkeit von Prüfzeugnissen:

Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugtyps ist als Prüfzeugnis nur
zulässig, wenn darin ausdrücklich die zulässige nachträgliche Änderung gemäß des Fahrzeugtyps dokumentiert ist. Unter "Auszug aus der Fahrzeug-ABE" ist ein vom KBA beglaubigtes Dokument zu verstehen, nicht eine Kopie einzelner Seiten.

Bis zum 31.12.2001 durften "Prüfberichte", die vom Leiter einer Technischen Prüfstelle gegengezeichnet waren, für Änderungsabnahmen verwendet werden.

Seit dem 01.01.2002 sind Prüfberichte nicht mehr verwendbar.


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  • | 09.01.2004 23:08

:applaus:und mal wieder ein ordentlicher und verständlicher text zur aufklärung.


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  • | 09.01.2004 23:13

Man sollte auch noch darauf hinweisen, dass Materialgutachten keine Gutachten sind, mit denen der Endverbraucher - in Serie hergestellte - GFK Produkte wie Front- oder Heckspoilerstoßstangen eintragen lassen kann.


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  • | 09.01.2004 23:38

@campino
na wenn du das verstehst, dann poste doch bitte mal ein fazit!!;)


@the others

sollte allgemein bekannt sein....

gutachten = muss von einem sachverstaendigen abgenommen werden..
bzw. dekra darf nen zettel tippen, tuef darf innen brief schreiben.
(kann später beim strassenverkehrsamt uebernommen werden...)

abe/abg = ist ein >e<pruefzeichen drauf, also darf man das anbauen, ohne
dass jemand weinen tut!

sonderabnahme = darf hier nur der tuev. da geht es halt um sachen die
vorher noch nie angebaut worden sind. es gibt also kein gutachten
ueber die anbauteile. und somit darf die dekra nicht eintragen, weil
sie ja keine nummern kennt.... z.b. kba .nr.


(das ist mein stand der dinge...........)

(wenn ich shit laber, bitte berichtigen..........)


dennoch besten gruss michi.....





-


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  • | 09.01.2004 23:39

@japcruise.
wieso ist doch eigentlich recht verständlich was uns der junge herr von der dekra da getippt hat.


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  • | 10.01.2004 01:26

:applaus: Spitzen Beitrag :applaus:

hab ich gleich mal in ein Word Dokument umgewandelt!
kann man ja mal wieder gebrauchen! :D

MFG

HAIDUK


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  • | 10.01.2004 02:49

Und wieder einmal für jedermann verständlich gemacht, wenn man es beachtet sollte es keinen stress geben [img]http://www.klausluenser.de/14432/Neuesmilies04%20(2).gif[/img]

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  • | 10.01.2004 17:11

Wow :ok:
Echt super geschrieben, weiter solche guten beiträge ;)

  • Seck
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  • | 10.01.2004 17:44

finde auch das es mal wieder sehr gut geschrieben ist und super erkärt wird:ok:

denke da dürfte es sogar der letzte verstanden haben wenn er es gelesen hat;)


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  • | 20.02.2004 21:19

Zitat:
Zitat von japcruise
@campino
na wenn du das verstehst, dann poste doch bitte mal ein fazit!!;)


@the others

sollte allgemein bekannt sein....

gutachten = muss von einem sachverstaendigen abgenommen werden..
bzw. dekra darf nen zettel tippen, tuef darf innen brief schreiben.
(kann später beim strassenverkehrsamt uebernommen werden...)

abe/abg = ist ein >e<pruefzeichen drauf, also darf man das anbauen, ohne
dass jemand weinen tut!

sonderabnahme = darf hier nur der tuev. da geht es halt um sachen die
vorher noch nie angebaut worden sind. es gibt also kein gutachten
ueber die anbauteile. und somit darf die dekra nicht eintragen, weil
sie ja keine nummern kennt.... z.b. kba .nr.


(das ist mein stand der dinge...........)

(wenn ich shit laber, bitte berichtigen..........)


dennoch besten gruss michi.....





-
nochmal lesen!
mit Gutachten, Festigkeitsgutachten.... ist nur noch A....auswischen,

es muß ein "Teilegutachten" sein. Dieses beinhaltet viel mehr als alle anderen Gutachten, so wie z. B. Qualitätssicherungssystem des Herstellerl. Das heißt, daß er nicht gutes Prüfen lässt und Schrott verkauft. Und so sind im Begriff "Teilegutachten" noch weitere Sachen versteckt, die für den Endverbraucher ( uns ) richtig wichtig sind.
außerdem darf der TÜV eigentlich auch nur noch bei Einzelabnahmen in den Brief tippen ( und bei denen brauchst Du gar kein Gutachten), ansonsten kriegst Du auch nen Zettel( amtliches Dokument, Teil des Fahrzeugscheins)
C


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  • | 28.03.2005 23:36

wie ist das bei serienteilen von den sportversionen...
also, konkret: wenn ich von nem renault 19 den heckspoiler hab und möchte den an einen anderen renault bauen, habe gewährleistet ass niemand gefährdet wird, dass der spoiler fest sitz undsoweiter...wie wird es bewertet, dass das ein serienteil ist? - habe dann ja garkein zettelchen dabei, weil das ja mal ein serienteil war...


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  • | 29.03.2005 02:06

danke für den beitrag jetzt weiß man wie man alles richtig macht erstmal speichern


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  • | 26.02.2006 20:19

aha...aber wenn ich jetzt mit meinen felgen, für die ich rein gar nichts habe zum tüv fahre, wird man sie wohl kaum so einfach eintragen, da sie ja erst vermessen und getestet werden müssen oder? Da frag ich mich was günstiger ist:direkt die eintragung durchführen lassen oder vorher ein gutachten beim hersteller anfordern?

Kann man denn durch sonderabnahme auch selbstgebaute auspuffanlagen(keine papiere)eintragen lassen?

bin ganz schön verwirrt:frage:


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  • | 26.02.2006 21:18

Prinzipiell kann man alles auch ganz ohne Papiere abnehmen lassen. Nur wird im Normalfall der Prüfaufwand und damit die Kosten den Wert des Fahrzeugteils deutlich übersteigen, z.B. wenn Fahrversuche, Abgasgutachten, Fahrgeräuschmessungen o.ä. durchgeführt werden müssen.

Bei Festigkeitsüberprüfungen, z.B. von Felgen oder Anbauteilen, werden die zu prüfenden Teile zerstört, sodass du die Bauteile mehrfach zur Prüfung abgeben müsstest. Deshalb werden §21-Begutachtungen von Schürzen, Spoilern oder Felgen meist abgelehnt, wenn überhaupt nichts an Prüfzeugnissen dabei ist.

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