Stillegen verkehrsunsicherer Fahrzeuge


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  • | 14.05.2004 12:41

Nachdem ich hier in letzter Zeit immer mehr haarsträubende Berichte über Zwangsstillegungen gelesen habe, möchte ich mal meinen Senf zu diesem Thema abgeben.

Was passiert, wenn ein Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVZO entspricht, ist im §17 (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) geregelt:

Absatz 1:

Zitat:
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des
Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der
Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
Üblicherweise wird die Beseitigung der Mängel sowie die angemessene Frist mittels der Mängelkarte, die die Polizei ausstellt und die nach Behebung der Mängel bzw. Unvorschriftsmäßigkeiten bei der Zulassungsbehörde vorgezeigt wird, geregelt. Vorführen kann man sein Fahrzeug bei der Technischen Prüfstelle (West: TÜV, Ost: DEKRA) oder bei allen anderen Überwachungsorganisationen. So sieht es die StVZO normalerweise auch vor.

Absatz 3:

Zitat:
Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den
§§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Zwischen Absatz 3 und Absatz 1 gibt es natürlich noch den Fall, dass die Zulassungsbehörde (meist vertreten durch die Polizei) den Betrieb untersagt, geregelt in

Absatz 2:

Zitat:
Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das
Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein
oder – bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen
– der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis
ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der
Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung
der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.
Dieses sofortige Untersagen des Betriebs (Stillegen) ist für die Fälle der akuten Gefährsgefährdung oder bei Erlöschen der Betriebserlaubnis gedacht. Dabei ist das mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis bei einer Polizeikontrolle nicht ganz unkritisch, da die Beamten ja keine Sachverständigen sind und nicht beurteilen können, ob die BE nun erloschen ist oder nicht.

Als Hilfsmittel zur Beurteilung will ich euch folgendes zur Hand geben. Wenn bei der Hauptuntersuchung der verkehrsunsichere Zustand eines Fahrzeugs befunden wird, kratzt der Ingenieur die alte HU-Plakette ab (nicht die Zulassungsplakette, das darf er garnicht), informiert den Halter, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren darf und die Zulassungsstelle. Zur Einstufung der Mängel gibt es eine Richtlinie. Darin könnt ihr nachsehen, was der Gesetzgeber (neben geringen und erheblichen Mängeln) als verkehrsunsicher einstuft.

Download HU-Richtlinie

Bitte nicht ausdrucken und in der nächsten Polizeikontrolle dem Beamten unter die Nase halten, denn das ist natürlich keine Richtlinie zum §17 (da steckt natürlich einiger Ermessensspielraum drin), sondern zum § 29, aber immerhin eine Vorgabe vom Gesetzgeber über die Einstufung und Bewertung von technischen Mängeln und der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge.

Als zweites noch den (amtlichen) Beispielkatalog zur Beurteilung, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist.

Zusammen mit den Grundlagen aus diesem Thread kann man damit recht gut beurteilen, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen ist.

Download Beispielkatalog

So, ich hoffe, ihr könnt damit ein wenig besser einschätzen, ob eine sofortige Stillegung gerechtfertigt ist, oder ob eine Mängelkarte angemessen gewesen wäre und ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen.

  • ~Matze
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  • ~Matze
    Gast
  • | 14.05.2004 12:50

Das ist doch mal eine wirklich vernünftige Erklärung, die einigen sicher auch weiterhelfen wird.

Vor allem waren einige Punkte auch mal ganz interessant zu lesen.

Das mit dem Ermessensspielraum war auch mal ganz gut zu lesen, denn leider gibt es zwischen Tüv und Dekra immer noch teilweise gewisse Unterschiede.

Sehe das E36 Cabrio von Sadi, der eine Bodenfreiheit von 4 cm hat, vom Tüv das okay bekommt, von der Dekra nicht.



Matze

  • Seck
    Gast
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  • | 21.06.2004 19:32

habe das jetzt erst gelesen und muss sagen jetzt dürft jeder aufgeklärt sein :ok:

echt ein super beitrag!!!:)


  • Nickpage von mr.gti anzeigen mr.gti


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  • | 13.09.2005 22:44

hab da mal ne frage zu
ist dieses schreiben noch aktuell ??

http://www.people.freenet.de/civica..herstellung.jpg


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  • | 14.09.2005 00:06

So wie sich das anhört, ist das schreiben aboluter käse! :)

"Die Polizei darf ein Auto nur stilllegen, wenn ein Teil nachweißlich gestohlen ist"
Sowas hab ich ja noch nie gehört! :D


Demnn normalerweise erlischt sofort die BE, wenn du z.b. ne selbstgebastellte auspuffanlage drunter hast... (Ja, auch wenn se nicht geklaut ist :D)


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  • | 14.09.2005 05:30

War der Blödsinn je aktuell....? :rolleyes:


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


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  • | 15.09.2005 16:25

@walpurgis

Als Hilfsmittel zur Beurteilung will ich euch folgendes zur Hand geben. Wenn
bei der Hauptuntersuchung der verkehrsunsichere Zustand eines Fahrzeugs befunden wird, kratzt der Ingenieur die alte HU-Plakette ab (nicht die Zulassungsplakette, das darf er garnicht), informiert den Halter, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren darf und die Zulassungsstelle. Zur Einstufung der Mängel gibt es eine Richtlinie. Darin könnt ihr nachsehen, was der Gesetzgeber (neben geringen und erheblichen Mängeln) als verkehrsunsicher einstuft.

Ob er das darf oder nicht ist mir nicht bekannt! Auf jedenfall ist sofort die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Da hier in Duisburg beides in einem Gebäude ist wäre das mit der Stillegung kein Problem.

Ausserdem darf das Fahrzeug bei erheblichen Mängeln auch nicht mehr betrieben werden..

Ich würde auch keinem empfelen mit einem Fahrzeug weiterzufahren bei denen die Betriebserlaubnis erloschen ist bzw. die Sachlage nicht klar ist.
Sollte es zu einem Unfall mit diesem Fahrzeug kommen hat man zumindest
Versicherungstechnisch ein Riesenproblem.

Oder sieht das jemand anders....


  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






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  • | 15.09.2005 16:53

@ zulassungsfuchs:

Wenn du bei Zitieren von Textpassagen den "Quote"-Button benutzt, werden die Beiträge um eines übersichtlicher:

Zitat:
Ob er das darf oder nicht ist mir nicht bekannt!
Nein, ein Prüfingenieur darf keine Fahrzeuge entstempeln.

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