Zum Thema Außenspiegel
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Wenn es um das Thema Außenspiegel geht, kommen immer wieder die folgenden zwei Fragen auf: Zitat: Um herauszufinden, was "Einschränkung des Sichtfeldes des Innenspiegels" bedeutet, muss die entsprechende EG-Richtlinie 71/127/EWG bemüht werden. Daraus entnommen ist die folgende Skizze, die das Sichtfeld, welches durch den Innenspiegel eingesehen werden muss, zeigt:Es sind erforderlich 1. bei allen Kraftfahrzeugen [...] ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel, 2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite Dies kann jeder, der es genau wissen will, mit einem einfachen Maßband für sich sein Fahrzeug ausprobieren. Wird das geforderte Sichtfeld erreicht, kann auf den zweiten Außenspiegel verzichtet werden. Da dieser jedoch Teil der Fahrzeugbetriebserlaubnis ist, sollten die Fahrzeugpapiere entsrechend angepasst werden. Desweiteren besagt die EG-Richtlinie: Zitat: Dies gilt jedoch nicht bei getönten Folien an der Heck- und den hinteren Seitenscheiben. Freilich braucht man in diesem Fall dann einen zweiten Außenspiegel.Vermittelt der Innenspiegel keine Sicht nach hinten, so ist er nicht vorgeschrieben. 2. Braucht ein Außenspiegel ein E-Prüfzeichen ? Die StVZO sieht für einige Fahrzeugteile eine Bauartgenehmigungspflicht vor, z.B. für Anhängerkupplungen, Scheinwerfer und Leuchten oder Fahrzeugscheiben. Das bedeutet, dass diese Teile ein Genehmigungszeichen (Wellenlinie oder E-Prüfzeichen) tragen müssen. Rückspiegel gehören nicht zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen. ABER: Die Richtlinie Grundsätze für die Beurteilung von Zubehör-Rückspiegeln schreibt vor: Zitat: Wer sich die Richtlinie 71/127/EWG anschaut (wer will: >hier<) sieht, wie umfangreich die Anforderungen und die Prüf- und Testkriterien sind. Ein Hersteller, der das alles überprüfen lässt und somit gewährleisten kann, dass der Spiegel den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, wäre blöde, wenn er sich dann nicht auch die Genehmigung und das Prüfzeichen erteilen lässt. Werden serienmäßige Spiegel durch den Anbau von Zubehörspiegeln ersetzt, so müssen letztere mindestens das gleiche Sichtfeld wie die Originalspiegel ergeben. Die Vorschriften des § 56, der Rili 71/127/EWG, 74/346/EWG bzw 97/24/EG müssen erfüllt sein. Es ist also nicht zu erwarten, dass ein Spiegel ohne E-Prüfzeichen diesen Anforderungen genügt und deshalb nach § 56 StVZO nicht zulässig ist, obwohl es in der StVZO selbst keine explizite Forderung nach einer Bauartgenehmigung (Prüfzeichen) gibt. Damit wäre die Frage nach der Eintragung auch geklärt, denn Fahrzeugteile mit EWG- oder ECE-Genehmigung können ohne Änderungsabnahme angebaut werden. |
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wow das ist mal wieder sehr gut geschrieben und auch für den allerletzten wohl zu verstehen |
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Ich bin immer wieder begeistert, wenn ich Deine Threads lese, Walüurgis! Herzliches Dankeschön mal wieder an Dich! |
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Nein, es gibt für die verschiedenen Fahrzeugklassen verschiedene Gruppen von Spiegeln. Das oben geschriebene bezieht sich alles auf PKW mit EG-Typgenehmigung. |
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echt ein klasse beitrag, gut das wir dich hier haben walpurgis |
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@walpurgis: Wie sieht die Vorschrift bei LKW aus ? Ich frage , weil mein Caddy läuft ja unter LKW offener Kasten , meine Heckscheibe ist nun durch einen lackierten Einsatz aus Glasfaserkunststoff (VW-Mehraussttaung) ersetzt , den dadurch überflüssig gewordenen Rückspiegel habe ich nach Einbau eines neuen Himmels nicht wieder eingebaut ! Bleibt noch zu sagen , daß ich auch noch ein optionales Hardtop , mit geschlossenen Heckdeckel (VW-Mehrausstattung) , für das Auto habe , ist dieses montiert könnte ich auch mit der Glasheckscheibe nichts im Innenspiegel sehen ! |
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Darf ich denn ohne Probleme die Spiegel eines Fiat Seicento, eines Vectra B oder die eines Alfa 157 an nem Corsa C anbauen? |
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