Probleme mit der Polizei wegen zu Tief - Seite 1

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  • | 09.04.2005 10:07

Hallo
ich hab ein rießen Problem mit der Polizei. Vor zwei Tagen haben die mein Auto angesehen wo ich irgendwo geparkt habe und es war ihnen zu Tief.

Die haben zwar die Betriebserlaubnis nicht eingestellt aber haben jetzt lauter Fotos gemacht und nach gemessen und haben gesagt dass eine Anzeige auf mich zu kommt. Obwohl ich mit der Tiefe durch den TÜV gekommen bin. Und vor 4 Wochen hat eine andere Polizeikontrolle auch nichts bemängelt an der Tiefe.
FRAGE: Was heißt das jetzt für mich wenn ich eine anzeige bekomme und ich bin noch in der Probezeit.
Bitte um Hilfe.
Danke


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  • | 09.04.2005 10:10

Wie tief ist dein Auto denn?Ist alles eingetragen?


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  • | 09.04.2005 10:15

Also es ist alles eingetragen aber wirklich alles jeder kleine Kack.

Und an der Vorderachse(also direkt am untersten Punkt der Lenkung) ist mein Auto 4 cm Tief :-)

UNd was passiert jetzt? Was bekomm ich für ne Strafe.


ABer was noch dazugesagt werden muss der Abstand vom Boden zur unterkante von den Lichtern beträgt genau 45 cmm wie vorgeschreiben haben die Polizisten festgestellt.


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  • | 09.04.2005 10:21

zu nicht elastischen teilen muss das 6cm oder ich meine sogar das in mein gutachten drinn steht 8 cm bodenfreiheit sein muss


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  • | 09.04.2005 10:24

Und was kommt jetzt auf mich zu wenn die sagen EIne Anzeige. UNd das Auto ist auf meinen Vater zugelassen und dem würde es nichts ausmachen wenn er die Verantwortung dafür übernimmt. Kommt man damit durch oder wenn nicht was bedeutet eine Anzeige? bekomme ich Punkte oder nur Geldstrafe?


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  • | 09.04.2005 10:31

Dann ist dein größtes Problem vorbei....dein Vater hat eins das ihn wohl nicht interessiert.Nochmals zu der tiefe...es gibt keinen Satz im Gesetztbuch der "genau" vorschreibt wie tief ein Auto Max sein darf,aber es steht drin das du einen Schwelle von 800mm breite und 110mm höhe überfahren können musst ohne sie zu berühren.Das heisst feste Teile wie Ölwanne Achsne e.t.c..Spoilerlippen oder Ähnliches gehören da nicht zu.Desweiteren muss jeder egal wer dein Auto fahren können ohne eine Verkehrsgefährdung zu verursachen,das heisst nicht bei jeden Gullideckel auf 15 Km/h abbremsen zu müssen da ja deine Ölwanne Kaputt gehen kann.


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  • | 09.04.2005 10:35

Aber ich muss nicht überall abbremsen, Vielleicht höchstens in Tankstellen. und die federung ist so hart dass ich auch ohne hängenbleiben mit Tempo 60 km/h in richtigen scheiß STraßen fahren kann.

Aber die wollen mir jetzt eine Anzeige machen was passiert mir jetzt?


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  • | 09.04.2005 10:40

Wenn dein Auto an der tiefsten Stelle nur 4 cm Bodenfreiheit hat, dann kannst du noch froh sein. Andernorts wäre es damit sofort zum Gutachter gebracht und anschließend zwangsstillgelegt worden.

Bei einer Bodenfreiheit von weniger als 8 cm ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen. Unterhalb von 5 cm wird es oftmals sogar als verkehrsunsicher angesehen.

Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Der Verstoß kostet 50 € + 25,60 € Verwaltungsgebühr, dazu gibt es drei Punkte (A-Verstoß). In der Probezeit wird dann eine Nachschulung fällig. Außerdem wird sie um 2 weitere Jahre verlängert.

Da du das Fahrzeug gefahren bist, wird die Anzeige gegen dich erstattet. Das kann dein Vater nicht übernehmen. Wenn dein Vater tatsächlich (rechtlich) der Halter ist, was ich nicht glaube, würde auf ihn das gleiche zukommen.

Zur Problematik Fahrer und Halter: hier

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  • | 09.04.2005 10:47

Zitat:
Zitat von Nightwish
Wenn dein Auto an der tiefsten Stelle nur 4 cm Bodenfreiheit hat, dann kannst du noch froh sein. Andernorts wäre es damit sofort zum Gutachter gebracht und anschließend zwangsstillgelegt worden.

Bei einer Bodenfreiheit von weniger als 8 cm ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen. Unterhalb von 5 cm wird es oftmals sogar als verkehrsunsicher angesehen.


Zur Problematik Fahrer und Halter: hier
Wer erzählt denn sowas...so ein Gesetz gibt es nicht!
Es gibt nur die Auflage, dass die Scheinwerfer an einer gewissen Stelle nicht die 50cm unterschreiten darf.

Das ist aber eh ein leidiges Thema!


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  • | 09.04.2005 10:51

Jedem steht der Rechtsweg frei. Aber ich erinnere an die StVZO § 30 und das Merkblatt VdTÜV 751, dessen Anwendung sich indirekt aus der StVZO und direkt aus einer Verlautbarung des Bundesverkehrsministers ergibt.

Ich will das aber jetzt nicht diskutieren. Walpurgis hat das ganze schon ausführlich in anderen Threads erläutert. Die Suche hilft da weiter.


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  • | 09.04.2005 10:58

Zitat:
so ein Gesetz gibt es nicht!
Richtig. Aber es gibt die "anerkannten Regeln der Technik", rechtlich definiert durch die von Nightwish aufgezählten Richtlinien und Verlautbarungen.


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  • | 09.04.2005 11:04

Hi!

Gemäß § 30 Abs. 2 StVZO müssen Fahrzeuge in Straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden (hört sich komisch an, ist aber so). Das heißt, wenn ein Fahrzeug so wenig Bodenfreiheit besitzt, dass es manchmal, wo auch immer, zu einer Berührung zwischen Straße und Karosserie kommt diese Straßenschonende Bauweise nicht mehr gegeben ist.
Die Beamten meinten wahrscheinlich so einen Verstoß festgestellt zu haben.
Die Fotos wurden wahrscheinlich gemacht um dieses beweisen zu können (evtl. Kratz oder Schleifspuren?). Sie werden dann wahrscheinlich eine OWI-Anzeige fertigen und diese dem Stra0enverkehrsamt zukommen lassen.
Die Entscheiden dann alles weitere. Wenn die zu dem Schluß kommen das gegen § 30 Abs 2 verstoßen nicht unerheblich verstoßen wurde könnten sie gem. § 19 Abs.2 die Erlöschung der Betriebserlaubnis feststellen.
Dann kämen auf den Halter des Fzg. 3 Punkte und 50 Euro Strafe zu. Leider auch für den Fzg. Führer, also dich. Da kann dir dein Vater leider nicht helfen. In deinem Falle würde dann also eine Nachschulung fällig.
Das an deinem Auto alles vorschriftmäßig eingetragen war, hilft dir dann wahrscheinlich leider auch nicht. Der TüV hat dann einen Fehler gemacht. Das ist halt das Problem. Es werden Veränderungen eingetragen, die so eigentlich nicht vorschriftsmäßig sind (ist leider viel Auslegungssache).
Aber zu deiner Beruhigung: Ich denke mal soweit wird es nicht kommen, da das Straßenverkehrsamt in solchen Fällen meist ein Auge zu drückt.

Also: Kopf hoch! :)


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  • | 09.04.2005 11:04

Dazu kommt aber noch die mindesthöhe des vorderen und hinteren Kennzeichens die auch eingehalten werden muss.Genaue angaben kann ich derzeit aber zu den Maßen nicht machen.


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  • | 09.04.2005 11:11

§ 60 Abs.2 : Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 200mm, der des hinteren 300mm über der Fahrbahn liegen.


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  • | 09.04.2005 11:14

@Japsport Danke ....das meinte ich...:)

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