Abschleppen, Schleppen mit und Schleppen ohne Genehmigung


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  • | 04.10.2005 21:05

Wird ein Fahrzeug durch ein anderes gezogen, so unterscheidet man rechtlich drei Fälle, die unterschiedlich zu bewerten sind:

1. Abschleppen
2.1 genehmigtes Schleppen
2.2. nicht genehmigtes Schleppen

Hier ein grober Überblick über die einzelnen Bestimmungen (§ 33 StVZO u.a.).


Abschleppen...
...liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr, bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum gebracht werden.

Beim Abschleppen sollte man eine Strecke von 50 km nicht überschreiten, das Warnblinklicht muss eingeschaltet sein, Autobahnen dürfen nicht benutzt werden, bzw. müssen umgehend verlassen werden, bei Dunkelheit muss das gezogene Fahrzeug nach hinten beleuchtet sein.

Der Lenker des schleppenden Fahrzeugs benötigt nur die Führerscheinklasse, die für dieses Fahrzeug vorgeschrieben ist.

Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht keinen Führerschein, muss aber geeignet sein.

Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig - da jedoch der Nothilfegedanke vorliegen muss, wird das Fahrzeug in der Regel zugelassen, versichert und versteuert sein.


_____________________________________________________________________________

Liegt kein Nothilfegedanke zugrunde, wird aber trotzdem ein Fahrzeug von einem anderen gezogen, dann spricht man vom Schleppen. Hier unterscheidet man zwischen genehmigtem und nicht genehmigtem Schleppen.


Genehmigtes Schleppen...
... setzt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO voraus.

Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den gesamten Zug (auch wenn es rechtlich kein Zug ist). Das wird in der Regel BE sein, kann aber auch mal C1E oder CE sein.

Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht die Klasse, die für dieses Fahrzeug erforderlich wäre, wenn es aus eigener Kraft fahren würde.

Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig, muss aber mit einem Wiederholungskennzeichen versehen sein. Die Bestimmungen aus § 33 II sind zu beachten (im Einzelfall bitte dort nachlesen).

Die Auflagen aus der Genehmigung müssen eingehalten werden.


Nicht genehmigtes Schleppen...
... führt dazu, dass das ganze rechtlich wie ein Zug (Zugfahrzeug und Anhänger) zu behandeln ist.

Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den gesamten Zug. Das wird in der Regel BE sein, kann aber auch mal C1E oder CE sein.

Der Fahrer des gezogenen Fahrzeugs ist rechtlich der Lenker eines Anhängers und muss daher lediglich geeignet sein.

Beide Fahrzeuge müssen zugelassen sein, es sei denn, das gezogene Fahrzeug kann als zulassungsfreier Anhänger Ausnahmen geltend machen – das dürfte im Regelfall nicht zutreffen.

Das gezogene Fahrzeug ist in dem Fall auch steuer- und versicherungspflichtig, benötigt eigene Kennzeichen und muss wie ein Anhänger ausgerüstet sein.



Wie immer nur ein grober Überblick!

  • McClane
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  • McClane
    Gast
  • | 13.10.2005 13:57

Hier noch einige Ergänzungen und Urteile. Von mir in einem anderen Forum erstellt.

10. Anlage zum §18 StVZO
Anschleppen – Abschleppen – Schleppen
Alle drei Begriffe betreffen das Mitführen eines Fz. hinter einem Kfz.
Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich vom normalen
Anhängerbetrieb. Das bedarf der Erläuterung (vgl. auch OLG
Frankfurt in VRS 58, 145):
Anschleppen liegt vor, wenn ein Kfz von einem anderen Kfz
gezogen wird, um seinen Motor zum Anspringen zu bringen. In
diesem Falle ist das anhängende Kfz rechtlich bereits als solches in
Betrieb (vgl. Ziff. 13 d. Erl.).

Abschleppen ist das Mitführen eines Fz. (Kfz oder Anh.) hinter
einem Kfz als unabweisbare Behelfsmaßnahme. In welchem
Rahmen ein Abschleppen zulässig ist, wird durch Güterabwägung
abgegrenzt, wobei einerseits die Belange der Verkehrssicherheit,
andererseits die der -leichtigkeit, aber auch verkehrswirtschaftliche
Interessen, u. a. ins Gewicht fallen (vgl. OLG Celle in VRS 16, 312
BayObLG in NZV 1994, 163); private Interessen des Fz.-Halters
spielen jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Besonders engen
Beschränkungen unterliegt das Abschl. auf der BAB – vgl. § 15 a
StVO.
Im einzelnen gilt:
Gegenstand des Abschleppens kann nur ein betriebsunfähiges
Fz. sein – vgl. Ziff. 9 d. Erl.
Der Ausgangspunkt des Abschleppens kann sowohl im öff.
Verkehrsraum wie auch in privatem Gelände (Garage, Hofplatz
o. ä.) liegen.
Das Ziel des Abschleppens kann sein
a) die nächste geeignete Reparaturwerkstatt,
b) der nächste geeignete Verschrottungsbetrieb (wenn eine
Instandsetzung nicht erfolgen soll),
c) der nächste Verladebahnhof,
d) der Unterstellraum oder Abstellplatz der zust. Polizeibehörde
(im Falle der Sicherstellung oder Beschlagn. d. Fz.) oder
e) die Garage des Halters bzw. ein anderer privater Abstellplatz, es
sei denn, die Strecke dorthin ist wesentlich größer, als die
Entfernung zu der weitestgelegenen der unter a)-c) genannten
Stellen.

Die nächste „geeignete“ Instandsetzungswerkstatt muß nicht die
nächstgelegene sein, sie ist vielmehr die nächste derjenigen, die
zur Behebung des fragl. Schadens eingerichtet sind (i. d. R. ist das
die nächste Werksvertretung). Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne
die nächste geeignete Werkstatt aufgesucht wird, darf nicht kleinlich
verfahren werden. Das bedeutet nicht, daß Fahrten in eine andere
Stadt geduldet werden können, wenn geeignete Werkstätten am Ort
vorhanden sind.
Nach einem Bahntransport kann ein betriebsunf. Fz vom
Zielbahnhof zum Bestimmungsort abgeschleppt werden.
Kein Abschleppen, wenn in betriebsunf. Zustand gekaufter Pkw 45
km weit gezogen wird (Entfernung zu groß) (OLG Celle in VRS 87,
156).

Beim Abschleppen darf die Autobahn nicht befahren werden (§ 15 a
Abs. 2 StVO). Ist das betriebsunfähige Fz auf der Autobahn
liegengeblieben, so muß über die nächste Ausfahrt abgefahren
werden (§ 15 a Abs. 1 StVO).
Ein abgeschl. Fz. gilt rechtlich weder als Anhänger noch als Kfz. Es
bildet daher auch keinen „Zug“. Das Abschleppen ist durch
Spezialbestimmungen geregelt. Es gilt:
Der Führer des ziehenden Fz. benötigt den Führerschein der
Klasse, welcher das ziehende Fz. zugehört (vgl. § 6 Abs. 1 letzter
Satz FeV). Der Führer des abgeschleppten Fz. braucht keine
Fahrerlaubnis. Er muß aber geeignet sein. Im Falle der Trunkenheit
(auch hier 1,1 ‰ Grenzwert) verstößt er als Fz.-Führer (nicht
Kfz-Führer) gegen § 316 StGB (BayObLG in VerkMitt. 84 Nr. 22).
Das abgeschleppte Fz. muß weder zugelassen, noch versteuert,
noch versichert sein (Schäden, die das abgeschl. Fz. verursacht,
werden dem Betrieb des ziehenden Fz. zugerechnet und sind durch
dessen Versicherung gedeckt).
Eine Kennzeichnung des abgeschl. Fz. ist nicht vorgeschrieben. Bei
Dunkelheit genügt im allgemeinen eine rückw. Sicherung nach
§ 66 a. Jedoch beachte § 15 a (3) StVO, wonach beide Fze,
abgeschlepptes wie abschleppendes, Warnblinklicht führen
müssen. Gem. § 49a (9) dürfen, hinter Abschleppwagen (s. Ziff. 11)
müssen sogar (gem. § 53 [8]) abgeschleppte Fze Schluß- und
Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben,
die auf einem abnehmbaren Leuchtenträger montiert sein dürfen,
auf dem auch die Kennzeichen des ziehenden Fz. und eine
Kennzeichenbeleuchtung angebracht sein können (vg l. § 60
Abs. 2).

Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 über die zulässige
Anhängelast gelten nicht beim Abschleppen (§ 42 Abs. 2 a).
Der Führer des ziehenden Fz. trägt die Verantwortung für die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt und Vorsicht (§ 1 StVO) ferner
auch dafür, daß als Führer des anhängenden Fz. eine Person
beauftragt wird, von der erwartet werden kann, daß sie dieser
Aufgabe gewachsen ist.
Ein abgeschlepptes Fz. kann einfach angehängt, es kann aber auch
auf einem Nachläufer (Abschleppachse – vgl. Ziff. 11 d. Erl.) oder
auf dem ziehenden Fz. aufgesattelt sein. Das Abtransportieren des
gesamten Fz. auf der Ladefläche eines anderen Fz. ist kein
Abschleppen (normale Güterbeförderung).
Krafträder dürfen nicht abgeschleppt, sie müssen im Falle der
Betriebsunfähigkeit geschoben oder verladen werden (§ 15 a Abs. 4
StVO).
Wer sich auf einem defekten Krad sitzend von einem neben ihm
fahrenden anderen Kradfahrer, bei dem er sich am Arm festhält,
ziehen läßt, wird nicht „abgeschleppt“, sondern führt ein Kfz (OLG
Düsseldorf in DAR 80, 156) und verstößt gegen § 23 Abs. 3 Satz 1
StVO.
Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise
nicht vor, so handelt es sich um ein „Schleppen“ oder um normalen
Anhängerbetrieb (s. u.).
Rechtsprechung zum Abschleppen: Bay. ObLG in VRS 4, 633;
OLG Köln in VRS 14, 141; Bay. ObLG in VRS 15, 473; OLG Hamm
in VRS 18, 473; OLG Bremen in DAR 63, 248; BGH in VRS 21, 389;
BGH in VRS 23, 395; BGH in VkBl. 63, 74; BGH in DAR 70, 26;
OLG Hamm in VerkMitt 2000, Nr. 21.
Verlautbarungen des BMV; VkBl. 60, 582 und VkBl. 61, 24. (Die
vom BMV angekündigten Richtl. über das Abschleppen sind bisher
nicht veröffentlicht worden.)

Schleppen ist das Mitführen eines zum Betrieb als Kfz gebauten
Fz. hinter einem Kfz, sofern kein Anschleppen und kein
Abschleppen vorliegt (s. o.). Da jedes von einem Kfz mitgeführte Fz.
als Anhänger gilt (vgl. Ziff. 21 d. Erl.), ist das Schleppen rechtlich
gesehen ein normaler Anhängerbetrieb; es gelten alle Bau-,
Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften für Anhänger. Ein
Schleppen, das nicht zugleich gegen zahlreiche Bestimmungen der
StVZO (auch § 18), i. d. R. sogar gegen das KraftStG und das
PflversG verstößt, ist nur mit Ausnahmegenehmigung nach § 33
möglich (vgl. Erl. zu § 33).

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  • ~BangBang
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  • | 13.10.2005 15:37

Zitat:
Zitat von Nightwish
Nicht genehmigtes Schleppen...
... führt dazu, dass das ganze rechtlich wie ein Zug (Zugfahrzeug und Anhänger) zu behandeln ist.
Ich kann mich erinnern, dass ich vor ein paar Tagen hier gelesen habe, dass jm ein Fahrzeug das er gekauft hatte schleppen wollte.
Für diesen Fall würde man dann ja keine Genehmigungen o.ä. brauchen, oder versteh ich da was falsch? Karre anmelden, versichern, ins Zugfahrzeug nen BE-Fahrer und in das geschleppte nen "normalen" Autofahrer. Oder verstehe ich da was falsch?

Übrigens: Ich finde diese Übersicht klasse, vielleicht kann man noch Übersichten zu anderen Themen machen!


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  • | 13.10.2005 17:31

@Bangbang
Da hast du etwas falsch verstanden. Es geht darum, dass immer dann, wenn kein Nothilfegedanke zugrunde liegt, eine Genehmigung vorliegen muss. Bei einem neu gekaufen Auto liegt sicher keine Nothilfe zugrunde.
Beim nicht-genehmigten Schleppen müssen so viele Bedingung erfüllt sein, dass es sicher einfacher wäre, eine Genehmigung zu bekommen. Schon alleine, weil dann das geschleppte Fahrzeug wie ein Anhänger ausgerüstet sein müsste (siehe oben). Läuft dabei irgendetwas falsch, ist man schnell im Bereich diverser Straftaten.

Was die Übersichten angeht, gibt es ja schon einige. Aber für Themenvorschläge bin ich offen =)


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  • | 10.09.2011 16:11

hätte da mal ne frage. kumpel hat sein auto tüv fertig machen lassen, nach einem fehlversuch wegen nicht bestandener au aber wegen drohender längerer überziehung (>8 Monate) ein anderes auto gekauft und umgemeldet, bzw den alten pkw abgemeldet. will ich den alten pkw mit jetzt ausgetauschter lambdasonde (nächster versuch für neuen tüv) zur nächsten werkstatt oder zum tüv schaffen, liegt dann ein abschleppen vor? das auto kann ohne tüv nicht angemeldet werden. die fahrt wäre 16 km weit, das auto steht etwas abgelegen in ländlicher gegend. es muss ja angeblich für das abschleppen nicht versichert sein.

wäre der nothilfegedanken hier angebracht, oder erst dann, wenn z.b. die benzinpumpe plötzlich nicht mehr läuft, oder auch dann nicht?


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  • | 10.09.2011 22:44

Besorg Dir besser nen Trailer oder ne rote Nummer.


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  • | 11.09.2011 21:16

Der (schon ziemlich alte) Beitrag erklärt doch alles ganz genau, hast du den gelesen ?

Wenn du dein Auto zum TÜV bringen willst, brauchst du zwar keine Zulassung oder Betriebserlaubnis, aber auf jeden Fall einen Versicherungsschutz. Also Kurzzeitkennzeichen, rote Nummer oder Trailer.

Hier liegt mit Sicherheit kein Nothilfefall vor und das kann dir im Zweifelsfall eine Menge Ärger einbringen.


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  • | 12.09.2011 05:28

ja, gelesen hab ich vor allem das hier:

Abschleppen...
...liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr, bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum gebracht werden.

Beim Abschleppen sollte man eine Strecke von 50 km nicht überschreiten, das Warnblinklicht muss eingeschaltet sein, Autobahnen dürfen nicht benutzt werden, bzw. müssen umgehend verlassen werden, bei Dunkelheit muss das gezogene Fahrzeug nach hinten beleuchtet sein.

Der Lenker des schleppenden Fahrzeugs benötigt nur die Führerscheinklasse, die für dieses Fahrzeug vorgeschrieben ist.

Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht keinen Führerschein, muss aber geeignet sein.

Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig - da jedoch der Nothilfegedanke vorliegen muss, wird das Fahrzeug in der Regel zugelassen, versichert und versteuert sein.


---------------------------------------------
das problem wird sein, dass "dass fahrzeug aus dem öffentlichen verkehrsraum gebracht werden soll" - ist hier nicht gegeben, weil das fahrzeug abgemeldet auf privatgrundstück steht.

wenn das mit trailer / roter nummer / abschleppauto nur so einfach wär. kenne keinen der BE-Lappen UND Auto mit Schweinehaken hat oder kurzfristig kriegen kann, und rote Nummern sind auch seltener geworden... das ganze muss auch noch samstags bis 12 uhr passieren, danach hat die werkstatt zu und den hof abgesperrt, unter der woche bin ich auswärts. dann kann der nicht, danach der andere nicht... 5 tages platten sind im moment auch keine option weil ich noch nicht weiß wie ich das auto versichern werde. alles nich so einfach, trotzdem danke für die antworten. ich werd mal versuchen beim stva ne genehmigung zu bekommen. muss eh da hin. nen fahrer + auto mit ahk hab ich. nur hat der keinen be lappen und ich müsste sone beleuchtungstafel bauen, aber das kann auch nicht mehr als einen samstag dauern und 20 euro kosten. rückleuchten hab ich noch welche rumliegen.


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  • | 12.09.2011 19:03

Zitat:
Zitat von UnoChriz
5 tages platten sind im moment auch keine option weil ich noch nicht weiß wie ich das auto versichern werde.

Du kaufst dir einfach ne Versicherung für die Kurzzeitkennzeichen. Danach ist es Latte, wo der Wagen versichert wird, wenn du ihn regulär zulässt, sofern er die HU besteht.

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  • | 12.09.2011 19:54

ich kenn das so, 5tagesplatten bei versicherung a gekauft, und dann bei versicherung a später das fahrzeug auch versichert, und man bekommt den betrag für die 5tagesplatten verrechnet.


Zuletzt geändert 12.09.2011 19:55 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal.


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  • | 12.09.2011 21:00

Genau! Auf dem Wege habe ich beim Abholen vom Jaguar aus Holland auch für die holländischen Exportkennzeichen die Versicherung von meiner normalen Kfz-Versicherung hier in D geholt! Kostenlos, da er auch wieder über die angemeldet wird.


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  • | 13.09.2011 18:02

Zitat:
Zitat von 16V-Corsa
ich kenn das so, 5tagesplatten bei versicherung a gekauft, und dann bei versicherung a später das fahrzeug auch versichert, und man bekommt den betrag für die 5tagesplatten verrechnet.

So gehts natürlich auch ;)


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  • | 18.09.2011 14:36

jaja, genau darum gehts. sparen.
alles andere wäre meiner Meinung nach Geldverschwendung, auch wenns nur um ~40 Euro geht, haben oder nicht haben.

schleppgenehmigung kostet übrigens 150 Euro und ist für regelmäßigen Gebrauch beim Abschleppunternehmen gedacht; als Einzelgenehmigung in meinem Landkreis jedoch "nicht vorgesehen".

Bin noch am Tarife vergleichen, aber es wird noch anders laufen ;).

Versichern, mit Doppelkarte zum STVA gehen, anmelden ohne TÜV-Stempel (nur Landkreisaufkleber), die Nummernschilder ans Auto schrauben und auf direktem Wege zum TÜV bzw der HU-Werkstatt fahren ohne anzuhalten. AU + HU bestehen, Aufkleber draufkleben lassen, fertig ist die Suppe.


Zuletzt geändert 18.09.2011 14:37 von UnoChriz. Insgesamt 1 mal.


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  • | 18.09.2011 16:54

Haste das schon mit deinem SVA abgeklärt? Kann nämlich sein, dass die das so nicht (mehr) machen, mit Vorführschein o. ä.


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  • | 01.10.2011 03:03

hab ich gemacht, im landkreis grafschaft bentheim geht das so.

heute morgen 9.00 uhr wird das durchgezogen. musste nur die alte nummernkombination nehmen (kostete jetzt 18 euro für 2 neue schilder), sonst geht das nicht. morgen fahr ich mitm mofa zum auto, schraub die neuen platten dran, mofa in den kofferraum und auf direktem weg zur werkstatt für die au, danach zum tüv, der hat am ersten samstag im monat geöffnet. dann zum stva und anmelden. wenn alles glatt geht schaff ich das bis 11 uhr und kann dann ganz normal fahren.

edit: hat nicht geklappt bis 11 aber das auto ist soweit fertig. beim tüv hätte ich die au nicht bestanden, glaub so spielchen wie auspuff mitm lappen dichthalten machen die nicht mit :D


Zuletzt geändert 01.10.2011 12:05 von UnoChriz. Insgesamt 1 mal.

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