Probleme wegen Teilegutachten - Seite 4

Seiten: 6< 123456>

  • Nickpage von Corri anzeigen Corri


    Zufahrtdichtparker


    1079 Beiträge
    Kennzeichen: OS

  • Nickpage von Corri anzeigen Corri


    Zufahrtdichtparker


    1079 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 01.02.2006 15:56

Zitat:
Zitat von PoloG4ever
wer erzählt denn bitte schön so einen müll?? :D:D:D:D

hersteller meines fahrzeuges, so etwas lustiges hab ich in meinem ganzen leben noch nicht gehört?!?!?
:D:D:D:D
Ich weiß ja nicht... aber mein Ex-Schwager hatte mal'n Einser-Scirocco mit 16V, Nockenwellen, Hartmann, Bügel usw. und der wurde nach der Abnahme auch als Hersteller eingetragen...


  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 01.02.2006 16:03

@ PoloG4ever

Ich denke mal mal das mein Dozent (KFZ Meister, Karosseriebau Meister, DiplIng Kraftfahrzeugtechnik, Bertriebswirt,.....) da wohl ein bisschen mehr Ahnung haben wird als du ;)

Zumal er uns bei einer Meisterausbildung wohl keinen Müll erzählen wird!


  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






    1593 Beiträge
    Kennzeichen: XX
  • | 01.02.2006 16:20

Sorry, aber da hat er wirklich einiges durcheinandergebracht.

Die Beispiele 1, 2 und 3 sind alle dasselbe und heißen genau genommen "Begutachtung nach § 19(2) ind Verbindung mit § 21 StVZO". Das gesamte Fahrzeug bekommt eine neue Betriebserlaubnis, auch wenn sich die Begutachtung im Normalfall nur auf die Änderung bezieht. Wie die Eintragung für die Fahrzeugpapiere aussieht, also wer oder was als Hersteller bezeichnet wird, ist davon mal unabhängig. Prüfzeugnisse oder Gutachten sind prinzipiell nicht notwendig, wenn aber garnichts vorliegt wird der Begutachtungsaufwand teilweise recht hoch.

Im Gegensatz dazu steht die "Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO", also die "normale" Abnahme zum Pauschalpreis. Dazu ist in jedem Fall ein gültiges Prüfzeugnis (Teilegutachten, ABE, Auszug aus der Fahrzeugbetriebserlaubnis, ECE- oder EG-Genehmigung), ein Materialgutachten zählt nicht zu den Prüfzeugnissen.

"19er-Abnahme" gibt´s überhaupt nicht.


  • Nickpage von PoloG4ever anzeigen PoloG4ever


    Abgasjunkie


    208 Beiträge
    Kennzeichen: KO
  • | 01.02.2006 16:24

ich modifiziere seit vielen jahren verschiedenste fahrzeuge. noch nie stand egal nach welche abnahme oder eintragung auch immer der besitzer des fahrzeuges als hersteller des fahrzeuges oder eines bauteiles im brief. falls es mir jemand beweisen kann wäre ich sehr dankbar, lerne immer gerne dazu.

jedes bauteil was nicht dem original entspricht bedarf einer zulassung zum öffentlichen straßenverkehr. entweder kümmert sich der hersteller darum und es wird ein gutachten erstellt (verteuert das bauteil erheblich) oder er gibt ein materialgutchten heraus. aus dem materialgutachten geht lediglich hervor, dass das bauteil keine erhöhte gefahr darstellt, zb:nicht unkontrolliert bricht (scharfe kanten) oder leicht entzündlich ist.

mit dem materialgutachten kann der prüfer eine einzelabnahme machen. betonung auf kann. das macht heute aber niemand mehr so gerne. es gibt heute deutlich mehr kontrollen und stilllegungen als früher. und irgendwann kommt irgendjemand auf den prüfer der ein bestimmtes bauteil eingetragen hat zurück. die eintragung ansich muss nicht einmal illegal sein, ihr wiss ja wie das ist.

ich denke und kann das auch ein bischen verstehen, die prüfer wollen sich einfach den ärger nicht aufladen und schicken euch deshalb fort.

ohne materialgutachten hat man eigentlich keine chance das teil eingetragen zu bekommen, da überhaupt keine grundlage vorhanden ist.

wie ist das denn zb bei selbstgebauten bösen blicken? steht da der fahrer auch als hersteller im brief??


  • Nickpage von Nightfly anzeigen Nightfly



    Gulliausweicher


    2623 Beiträge
    Kennzeichen: BI

  • Nickpage von Nightfly anzeigen Nightfly



    Gulliausweicher


    2623 Beiträge
    Kennzeichen: BI
  • | 01.02.2006 16:33

Hört doch einfach auf walpurgis. der hat recht. Seltsam, was einen irgendwelhe TÜV-Prüfer erzählen (ab 1995 bla... :rolleyes: )


  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 01.02.2006 16:51

@ walpurgis

Also uns wurde das gestern so beigebracht:

§19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) für Einzelteilabnahmen, z.B. Felgen, Spoiler,... sind auch ohne gültiges Prüfzeichen möglich wenn der Prüfer mitspielt. Mit Prüfzeichen zum Festpreis, ohne Prüfzeichen KÖNNEN die Begutachtungskosten recht hoch werden, z.B. für Fahrversuche

§21 (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) für starke und umfangreiche Veränderungen am Fahrzeug. Es wird ne neue Betriebserlaubnis erstellt und wer dann als Hersteller eingetragen wird muß dann noch geklärt werden, je nach dem wer als Hersteller eingetragen werden will/darf. Bei dieser Abnahme gilt ein Pauschalpreis von knapp 50 Euro weil keine Begutachtungskosten entstehen. Der TÜV braucht da nämlich nix zu begutachten weil die Haftungsfrage nach der Abnahme beim Hersteller und nicht beim TÜV liegt

Also wurde uns das irgendwie genau umgekehrt erzählt :?


  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






    1593 Beiträge
    Kennzeichen: XX
  • | 01.02.2006 17:15

Wer´s wirklich verstehen möchte, sollte den Begriff §19er-Abnahme u.ä. aus seinem Wortschatz streichen. Erstens gibt es ihn überhaupt nicht und zweitens ist er total irreführend. Unterschieden wird zwischen

(Einzel-)begutachtung

Rechtsgrundlage § 19(2) StVZO und § 21 StVZO (im Sprachgebrauch Einzelabnahme, Sonderabnahme, Vollgutachten oder 21er-Abnahme genannt)
Keine Prüfzeugnisse notwendig, Das gesamte Fahrzeug bekommt eine neue (Einzel-)betriebserlaubnis. Bei techn. Änderungen werden i.A. aber nur diese begutachtet. Prinzipiell kann damit alles legalisiert werden, was mit der StVZO konform und technisch i.O. ist. Der Preis richtet sich nach Aufwand und kann unter Umständen sehr hoch werden.

und

Änderungsabnahme

Rechtsgrundlage § 19(3) StVZO (im Sprachgebrauch "normale" Eintragung oder Abnhame genannt). Pauschalpreis, zulässige Prüfzeugnisse zwingend erforderlich. Was das sind und was nicht, habe ich weiter oben schonmal geschrieben.

Korrekte Bezeichnungen:

(Einzel-)begutachtung zur Erlangung einer (Einzel-)betriebserlaubnis nach § 19(2) StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO

und

Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO (früher offiziell Anbauabnahme genannt)


  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 01.02.2006 17:39

@ walpurgis

OK, dann erklär mir doch bitte mal folgendes:

Ich hatte mal nen Suzuki Samurai an dem ich folgendes geändert habe:

1. Fahrwerkshöherlegung 150mm Marke Eigenbau (gar nix an Prüfzeichen)
2. 70mm Kotflügelverbreiterung Marke Eigenbau (auch nix an Papieren)
3. 31x10,5er Reifen auf 10x15 ET -40 Felgen (weder Papiere noch Bezeichnung oder Felgengröße irgendwo eingestanzt)

Der Prüfer wollte mir diese Umbauten nach §19(3) StVZO eintragen. Mit dem Fahrwerk und der Verbreiterung hatte er kein Problem, allerdings hätte ich wegen der größeren Rad - Reifen Kombination ein neues Abgasgutachten erstellen lassen müssen. Kostenpunkt ca 2000 Euros!!!

Dann hab ich den Vorschlag gemacht das nach §21 StVZO eintragen zu lassen, ich wurde als Hersteller eingetragen, hab knapp 50 Euro bezahlt und konnte wieder gehen!

(Zugegeben ganz so einfach wars nicht, aber so in etwa ;) )


  • Nickpage von DerLange_313 anzeigen DerLange_313






    2455 Beiträge
    Kennzeichen: 313
  • | 01.02.2006 17:52

Vielleicht hilft das ein wenig.....

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt für bestimmte Sachverhalte vor, dass Begutachtungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich sind.


[B]Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO (Teilabnahmen)[/B]

Die meisten nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen sind meldepflichtig. Das bedeutet, die Veränderung muss in den Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden.
Wenn für die Änderung ein Teilegutachten (TG) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt, können unsere Sachverständigen Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchführen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Wenn die Zuordnung des TG bzw. der ABE zum jeweiligen Fahrzeugtyp zutrifft und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, bestätigt der Sachverständige schriftlich den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau. Eine unverzügliche Eintragung der geänderten Fahrzeugdaten in den Fahrzeugbrief und -schein ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im TG bzw. der ABE gefordert wird. Ansonsten genügt es, die Bestätigung zusammen mit dem Fahrzeugschein mitzuführen. Die Eintragung kann später erfolgen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde („Zulassungsstelle“) wieder mit den Fahrzeugpapieren befassen muss, z. B. bei einer Ummeldung oder bei einem Halterwechsel.



Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO (Abnahmen)

Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Dafür wird der erforderliche Zeitaufwand nach dem offiziellen Stundensatz in Rechnung gestellt.


Begutachtungen gemäß § 21 StVZO (Vollabnahmen)

Für die Zulassung von Fahrzeugen, die
• im Einzelverfahren erstmalig zugelassen werden sollen (z.B. Eigenbauten oder Importfahrzeuge),
• die länger als 18 Monate stillgelegt waren
oder
• die bisher im Ausland bereits zugelassen waren,
benötigen Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO, das von einem aaS ausgestellt wurde (in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen und in Nordrhein-Westfalen sind nur die Sachverständigen der TÜV NORD Mobilität amtlich anerkannt).
Für die Fahrt zur TÜV-STATION und für die Begutachtung benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, weil die TÜV-STATIONEN öffentliches, für jedermann zugängliches Gelände sind. Die Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle.

Wenn der Sachverständige Ihr Fahrzeug begutachtet und die Übereinstimmung mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen festgestellt hat, erstellt er das Gutachten nach § 21 StVZO. Damit können Sie zu der für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde fahren, um das Fahrzeug zuzulassen. Dort werden Fahrzeugbrief und -schein für Ihr Fahrzeug ausgestellt sowie das amtliche Kennzeichen zugeteilt.


Quelle: TÜV Nord


  • Nickpage von walpurgis anzeigen walpurgis






    1593 Beiträge
    Kennzeichen: XX
  • | 01.02.2006 17:53

Ohne die im Thread weiter oben aufgelisteten Prüfzeugnisse hätte er keine Änderungsabnahme nach § 19(3) machen dürfen. Ganz einfach.

Kann übrigens jeder gerne selber nachlesen, die StVZO ist kein Geheimnis.


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 01.02.2006 21:05

Zitat:
Ich hatte mal nen Suzuki Samurai an dem ich folgendes geändert habe:

1. Fahrwerkshöherlegung 150mm Marke Eigenbau (gar nix an Prüfzeichen)
2. 70mm Kotflügelverbreiterung Marke Eigenbau (auch nix an Papieren)
3. 31x10,5er Reifen auf 10x15 ET -40 Felgen (weder Papiere noch Bezeichnung oder Felgengröße irgendwo eingestanzt)

Der Prüfer wollte mir diese Umbauten nach §19(3) StVZO eintragen.
Ein gefundenes Fressen für jede Kontrolle, wenn das mal so sagen darf. Ein Prüfer, der sich so weit aus dem Fenster lehnt, kann schnell runterfallen....

Die Kontrolldichte nimmt weiter beständig zu und daher kann ich nur davor warnen, sich auf solche Experimente einzulassen.


  • Nickpage von Aeox21 anzeigen Aeox21


    Radler


    24 Beiträge
    Kennzeichen: VIE

  • Nickpage von Aeox21 anzeigen Aeox21


    Radler


    24 Beiträge
    Kennzeichen: VIE
  • | 01.02.2006 21:32

@ AstraG22Re

es gibt vielleicht einen funken Hoffnung für uns ! Der Chef von CCF hat tatsächlich gestern abend noch die Teilegutachten per Fax an meine Tüv-Station gesendet, hat mir der Tüv-Mitarbeiter bestätigt. Er sagte aber auch (deswegen Hoffnung für uns), dass er, also Herr Schulze, nicht nur meine Teilegutachten sondern auch eins von einem Heckspoiler mitgesendet hat. Vielleicht ist sie ja für dich bestimmt ?! Ich werde morgen nach der Arbeit meine Tuningteile eintragen und die HU machen lassen und das Teilegutachten von dem Heckspoiler mitnehmen.. Hoffe, dass dieses Gutachten für dich bestimmt war !!


  • Nickpage von zulassungsfuchs anzeigen zulassungsfuchs


    Seitenstreifen Parker


    477 Beiträge
    Kennzeichen: DU -
  • | 02.02.2006 14:34

@Chevyman: Im Prinzip kann jeder als Hersteller in die Fahrzeugpapiere Eingetragen werden. Nur:

1. Eine 21er Abnahme macht einem nicht automatisch zum Hersteller.

2. Der TÜV/Dekra Ing. kann überhaupt niemanden vor Ort zum Fahrzeughersteller machen um die Verantwortung abzuwälzen.
Dazu benötigt er erst einmal Eine Herstellerschlüsselnummer vom KBA
wie z.B. VW 0005 (BMW). auch wird in meisten Fällen auch noch eine Weltherstellerkennung für die Fahrgestellnummer nötig. zb. WOL (Opel)
die dann natürlich auch noch entsprechend geändert werden muß.

Frag mal deinen Dozenten.


  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Chevyman anzeigen Chevyman



    Schiermeier Camper


    580 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 02.02.2006 17:02

Ja klar, ich sach ja auch das das nicht gaaaaanz so einfach war wie ich geschrieben hab, da war einiges an Schriftkram nötig ;)

Aber um mal wieder auf das eigentliche Thema dieses Threads zurückzukommen

Nach meiner Erfahrung und nach der Aussage meines Dozenten sollte es für Aeox21 und AstraG22Re kein Problem sein ihre Teile abnehmen zu lassen

Aber wenn die beiden jetzt an nen Teilegutachten gekommen sind sollte das erst recht kein Problem sein :)


  • Nickpage von Aeox21 anzeigen Aeox21


    Radler


    24 Beiträge
    Kennzeichen: VIE

  • Nickpage von Aeox21 anzeigen Aeox21


    Radler


    24 Beiträge
    Kennzeichen: VIE
  • | 02.02.2006 19:00

so, die Teile sind nun ordnungsgemäß abgenommen und die HU-Plakette habe ich nun endlich auch !! Es gab zwar so ein paar kleine Probleme z.B. bei der Gutachten-/Genehmigungs-Nummer, aber das hat sich dann im nachhinein alles geklärt. Die Änderungsabnahme wurde übrigens nach § 19 (3) StVZO durchgeführt !

@ AstraG22Re

Ich habe die Teilegutachten leider nicht ausgehändigt bekommen, der Chef von CCF hat die Verweigerung, der Ausstellung an mich, dem Fax beigefügt und mit Schadensersatz gedroht, wenn sie in "falsche Hände", also an mich, geraten :( tut mir sehr leid

Seiten: 6< 123456>

Deinen Freunden empfehlen