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@g-hilfe, Dr.nos und Freak 19e |
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@Krie6hofv |
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@McClane so auch nicht ganz richtig es gibt schon wege das ganze wirklich ohne nummer zu senden, oder mit der eines anderen. |
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Mir haben die Polizisten auch schonmal erzählen wollen ich habe in unserer Innenstadt Musik CD´s mit Rechter Musik verteilt! |
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Zitat: Die 112 ist freigeschaltet. Für die 110 ist eine Karte erforderlich.
Zitat von DeserTStorM @McClane so auch nicht ganz richtig es gibt schon wege das ganze wirklich ohne nummer zu senden, oder mit der eines anderen. z.b. karte ausm handy raus und dann mal anrufen Notruf ist immer freigeschaltet, aber ohne karte kein vertrag, keine nummer nix einfach anonym. und für bluetooth fähige handys gibts ja seit langem schon tools bei denen ich sms etc. über andere handys schicke die bluetooth anhaben und die meisten haben da eben keine sicherheitseinstellungen gesetzt, somit funktioniert das |
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@McClane: Zitat:
Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung] (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. |
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Zitat: Den Text spar ich mir. Zitat von minister @McClane:Ich dachte bisher immer, dass Artikel 13 nur in besonders schweren Faellen gegenueber den Interessen der Exekutive zurueckstehen muss, und waere daher durchaus an den passenden Vorschriften interessiert, vor allem wenn die im Internet abrufbar sind! Klar ist, dass solche Rechte niemals 100%ig gelten koennen, aber dass ein einzelner Polizist wegen einem blossen Verdacht auf eine rechte Gesinnung (ohne das eine konkrete Straftat oder der Verdacht vorliegt) eine Wohnung betreten darf, wundert mich an dieser Stelle doch etwas! Hier nochmal der Grundgesetz-Text: Hier eine Vorschrift, die es mir z.B. schon gestattet, bei einer einfachen Ruhestörung Deine Wohnung zu betreten: § 41 PolG NW Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf, 3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen, 4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebsund Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig. (Anm.: die sog. Nachtzeitschranke greift hier nicht) (3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen, 2. sie der Prostitution dienen. (4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.[b] So beispielhaft für das Land NRW. Das betrifft nur die Gefahrenabwehr, aus anderen Rechtsvorschriften ergeben sich noch weitere Ermächtigungen. |
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schön, dass jetzt hier mal endlich mit fakten disktuiert wird!! danke, euch beiden!!! |
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@MCLane Ruhestörung? Toooooll, wa shat das mit dem Thema zu tun? Nichts! Rööööchtög. Kann da ehrlich gesagt nichts finden, was auf die gegebene Situation zutrifft!? |
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Zitat: Du hast es natürlich nicht begriffen, Campino.Zitat von campino89 @MCLane Ruhestörung? Toooooll, wa shat das mit dem Thema zu tun? Nichts! Rööööchtög. Kann da ehrlich gesagt nichts finden, was auf die gegebene Situation zutrifft!? Ach übrigns, dass man die Nummer sieht, war gerade der "Witz" -.- Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass schon einen einfache Ruhestörung ausreicht, um eine Wohnung betreten zu dürfen. Jetzt klar?! Das die Unverletzlichkeit der Wohnung, die sich aus Artikel 13 GG ergibt sehr wohl sehr schnell eingeschränkt werden kann, selbst bei einer bloßen OWI wie einer Ruhestörung. BTW: Was soll daran witzig sein, wenn man Deine Nummer sieht? Du handelst Dir damit doch nur Ärger ein, das ist natürlich superwitzig... |
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Naja, |
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Zitat: Offensichtlich hast du mich nicht verstanden. Is ja schön, dass du mich bei ner Ruhestörung besuchen darfst. Aber das ist nicht das Thema und hat nix damit zu tun, ist ne völlig andere Sache, die ich, mh, mehr oder weniger nachvollziehen kann (ok eher weniger ).Zitat von McClane Zitat: Du hast es natürlich nicht begriffen, Campino.Zitat von campino89 @MCLane Ruhestörung? Toooooll, wa shat das mit dem Thema zu tun? Nichts! Rööööchtög. Kann da ehrlich gesagt nichts finden, was auf die gegebene Situation zutrifft!? Ach übrigns, dass man die Nummer sieht, war gerade der "Witz" -.- Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass schon einen einfache Ruhestörung ausreicht, um eine Wohnung betreten zu dürfen. Jetzt klar?! Das die Unverletzlichkeit der Wohnung, die sich aus Artikel 13 GG ergibt sehr wohl sehr schnell eingeschränkt werden kann, selbst bei einer bloßen OWI wie einer Ruhestörung. Zitat: Nein, das erklär ich dir jetzt nicht das ist mir zu blöd
Zitat von McClane BTW: Was soll daran witzig sein, wenn man Deine Nummer sieht? Du handelst Dir damit doch nur Ärger ein, das ist natürlich superwitzig... |
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@McClane |
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@ Campino ich habs begriffen was Du mit der Nummer sehen meinst, ist halt Umgangs Sprache für :::::: .Möchte auch nicht das jeder meine Nummer sieht |
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