"Stillegung" trotz Eintragung - Seite 1

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    Schiermeier Camper


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  • | 05.08.2006 14:42

Hallo zusammen!

Ich hatte gestern ein Erlebnis der dritten Art mit unseren geliebten Gesetzeshütern!

Um die Sache abzukürzen... die haben mir die Weiterfahrt untersagt, da DEREN Meinung nach mein Auto zu tief sei! Ich habe auf die ordnungsgemäße Eintragung hingewiesen doch das hat die überhauptnicht interessiert... mein Fahrzeug ist nach der TÜV-Abnahme weder gesackt noch irgendwie von mir modifiziert worden! Es schleift nichts und auch bei voll eingeschlagenen Reifen ist noch überall genügend Platz!

So weit ich informiert bin lässt man sein Fahrwerk aus gutem Grund beim TÜV abnehmen und nicht bei der Polizei, da der Tüv über die entsprechende Sachkenntnis im ausreichendem Umfang verfügt! NICHT DIE POLIZEI! :boese: wenn also der TÜV mein Fahrzeug als Verkehrsicher deklariert, dann wird das wohl so sein und dann ist das AMTLICH!!!!! bestätigt und ich kann mich darauf verlassen als "Leihe"!

ich hab denen gleich gesagt, dass das Ganze vor gericht geklärt werde!

Hat jemand von Euch Erfahrungen was das angeht? Kann mir jemand sagen ob ich dafür haftbar bin?


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  • | 05.08.2006 15:01

wie tief ist denn bei dir die tiefste Stelle?
Soweit ich das weiß sind 8cm zu beweglichen Teilen (gummilippe z.B.) und 10 cm zu Karosserieteilen (ölwanne, querlenker z.B.) vorgeschrieben.
Auch wenn's eingetragen wurde und du tiefer bist, ist die Eintragung hinfällig und ungültig!


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  • | 05.08.2006 15:37

erstmal abwarten!

der wagen wird nu eh erstmal einem gutachter vorgeführt und der entscheidet dann ob die tieferlegung ok is oder nicht!

haftbar bist nur du, wer auch sonst!?

kannst ja mal ein wenig die forensuche nutzen, da wirst du so einige threads zu dem thema finden.

aber wenn du wirklich nichts verändert hast, der wagen nicht gesackt is und auch nichts schleift, dann mußte dir auch keine sorgen machen!


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  • | 05.08.2006 18:46

Die werden schon etwas finden, da kannst du dich darauf verlassen.Ist fast immer so ,auch wenn es nichts an der Tieferlegung zu rütteln gibt.Es wird solange gesucht bis die Stillegung begründet werden kann.Das mit der Tieferlegung ist so eine Sache der eine Prüfer sagt das es OK ist, der andere bemängelt es ,je nachdem von wem er bezahlt wird.So ist das leider in Deutschland...........


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  • | 05.08.2006 19:12

@ querulant ?!

Mir ist das gleiche passiert wie dir und ??? was kann man dagegen tun ??? NICHTS !!!!!!!!!!!! Ich würd mal sagen PECH gehabt genau wie ich auch und darüber zu diskutieren ob die stillegung gerechtfertigt ist JA oder NEIN brauchen wir hier auch nicht denke ich oder ? Ach ja bei mir hat die Sache knapp 3 monate gedauert und 2200 € gekostet... für was ?? Für Vatter staat !!

@ 36 Besser wie du hätte ich es nicht ausdrücken können !!!


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  • | 05.08.2006 19:54

jeder der sein auto mofifiziert, und etwas umbaut der müsste sich im klaren darüber sein das es früher oder später mal zoff mit der polizei gibt!
recht haben hin oder her...gerade in solchen situationen sitzen die herren in grün(blau) am längeren hebel.wenn ihnen dann jemand gegenübersteht der auf seinem recht mit allermacht besteht-werden diese natürlich noch darin bestärkt es weiter "auf die spitze"zu treiben.am besten ganz locker bleiben,denn solang dein fahrwerk ordnungsgemäß eingetragen ist gibts im nachhinein in der regel keine probleme.
auch wenns manchmal nen langer weg bis dahin ist.


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  • | 05.08.2006 20:20

Na,

ganz so ist es nun auch nicht. Wenn die Polizei ein Fahrzeug sicherstellt, weil sie den Verdacht hat, dass sich aufgrund technischer Änderungen eine Gefährdung ergeben könnte, beruft sie sich auf den § 17(3) StVZO.

Darin heißt es

Zitat:
Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Im Allgemeinen trifft die Entscheidung vor Ort die Polizei für und in Absprsche mit der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle des Landratsamts/Straßenverkehrsamt).

Wenn man mal nicht davon ausgeht, dass dein Fahrzeug so verkehrsunsicher war, dass echte Gefahr im Verzug war, dann muss die Entscheidung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens beruhen. Dieses kommt spätestens dann auf den Tisch, wenn du gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid Einspruch einlegst. Darin muss dann begründet und nachgewiesen sein, ob von dein Umbau unzulässig oder gefährlich ist, oder nicht.

Zusammengefasst: Ist dein Auto in Ordnung, hast du nichts zu befürchten, ist es nicht in Ordnung, spielt es auch keine Rolle, ob dies eingetragen ist oder nicht.


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  • | 06.08.2006 09:27

@ walpurgis deine Aussage mag zwar richtig sein aber in der Praxis ist es absoluter Bullshit.


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  • | 06.08.2006 09:39

Öhm, wieso ?

Bzw. Wenn ja, wieso wehrst du dich dann nicht dagegen ?

Im Übrigen kenn ich die Praxis recht gut, da ich auch zu den Polizei- und Gerichtsgutachtern gehöre.


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  • | 06.08.2006 09:58

@ walpurgis tue ich !!!!
Das du die Praxis kennst wage ich nicht zu bezweifeln


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  • | 06.08.2006 10:22

das sind halt alles a*********r und fertig
das wird sich nicht ändern


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  • | 06.08.2006 11:04

Das eigendliche Problem besteht doch darin ,das der eine Gutachter die Eintragung des Anderen anzweifeln beziehungsweise für nichtig erklären darf.Der einzige der dafür bezahlen muß ist immer der Fahrzeughalter oder Fahrer.Oder hat schon mal jemand erlebt das es das Geld für eine falsch vorgenommene Eintragung zurück gab?,oder gar für die dadurch resultierenden Folgekosten?
Man könnte meinen man spart sich die Eintragungen kommplett...........
Wozu auch ,wenn sie oft das Papier nicht wert sind auf dem sie stehen.


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  • | 06.08.2006 11:24

wenn du keine 50 cm vom Boden bis zur Unterkante deiner Scheinwerfer hast ist er zu tief und dann kannst du nichts machen


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  • | 06.08.2006 12:42

Zitat:
Zitat von ToreTTO-
wenn du keine 50 cm vom Boden bis zur Unterkante deiner Scheinwerfer hast ist er zu tief und dann kannst du nichts machen
Das sind doch jetzt auch nur wieder HALBWAHRHEITEN!!!!! Es gibt mehr Kriterien als nur die Scheinwerferhöhe.... Der Abstand zu tragenden Karosserieteielen zum Beispiel...

Und dann kommt noch vollgendes dazu: Gelten die 50cm ab der Scheinwerferunterkante oder ab der Lichtaustrittskante???? Deshalb würde es mich mal interessieren was bei diesem Fall durch den Gutachter festgestellt wird...

Weil ich hab auch wieder ne kuriose Geschichte mit nem Prüfer und der undurchsichtigen XENON-Geschichte durch...

Mein Passat Baujahr 99 verfügte serienmässig nicht über Xenon... Nun meinte dieser angesehene TÜV-Nord Prüfer, das es eine Passat3B Bauhreihe gab, die Jahrgangsbedingt serienmässig über Xenon, aber nicht über eine automatische Scheinwerfer Höhenregulierung verfügt.... Mein Passat hat nur, wie diese "Sondermodelle" eine manuelle Höhenverstellung. Da ich aber über eine Scheinwerferreinigungsanlage verfüge, ist dieser Prüfer bereit meine Bi-Xenon-Scheinwerfer (original Passat 3BG) abzunehmen und einzutragen....

Kann ich dann davon ausgehen, das diese Eintragung dann regulär und vollkommen der Strassenverkehrsverordnung entspricht????


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  • | 06.08.2006 13:33

Ich kann 36 nur recht geben!

Die suchen solange bis sie was finden! Das hab ich selbst erlebt!
Erst war alles ok dann sagte der Polizist zum Prüfer, ist da wirklich alles ok!
Dann fing der an alle schläuche zu kontrollieren, und da einer porös war, war die stillegung garantiert! Logisch das bei einem 12 Jahre alten Auto, das jeden Tag gefahren wird mal was sein kann.Naja.

Ich bin dagegen angegangen, und auch durchgekommen! Aber trotzdem die rennerei hast du trotzdem!

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