"Stillegung" trotz Eintragung - Seite 3

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  • | 07.08.2006 13:08

Zitat:
Zitat von TurboJunkie


Musste dann die Liebe Pozilei bezahlen.grins


Gruß Turbo
Das auch falsch. Das haben letzentlich wir (Steuerzahler) gezahlt

nur mal so am rande :hut:


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  • | 07.08.2006 14:55

das die nicht berechtigt sind einem die stempel abzukratzen is wohl wahr, leider is sowas früher schonmal passiert, aber glaub mittlerweile kennen die ihre grenzen schon recht gut ;)

mich würd aber mal interessieren warum es soweit gekommen is!? außerdem versteh ich das weitere vorgehen nicht so richtig. hat er den wagen dann wiederbekommen ohne das er bei einem gutachter war oder wie? konnte er den selber dort weg holen oder wurd der mitgenommen?

Es is ja grad genau das Problem das eine TüV-Eintragung eben nicht aussagt das man nun Ruhe und keinen Ärger mehr hat, sieht man ja.. Ich frag mich mittlerweile auch warum man überhaupt noch was eintragen lässt wenn sowieso alles erstmal angezweifelt und an der weiterfahrt gehindert werden kann was denen grad so passt und auffällt.. Wo is denn dann der Sinn in einer TüV-konformen Eintragung wenn es einem in einer Kontrolle im Ernstfall eh NICHTS nutzt??
Wenn man danach ( nach dem TüV ) noch was verändert, okay das können die natürlich nicht sehen ob es so eingetragen wurde oder ob es nachträglich verändert wurde aber dann könnte man sich diese ganzen megagenauen Abnahmen doch sparen und nur zum Tüv fahren damit die allgemeine Verkehrssicherheit festgestellt wird, Rest macht dann die Polizei..
Ich find das alles widersinnig, da macht das tunen echt keinen Spaß mehr..


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  • | 07.08.2006 15:52

@ heizöl:

eine reguläre tüv eintragung wird auch wohl nicht angezweifelt, das problem sind a) immer die sondereintragungen und vor allem die ganzen veränderungen die nachträglilch noch gemacht werden. des weiteren gibts oft probs damit das die leute sich sachen eintragen lassen die dann später in verbindung nicht mehr gültig sind, sprich fahren erst hin felgen eintragen, dann mit stahlis irgendwann n fahrwerk und irgendwann kommt dann das böse erwachen das das nicht zusammen passt ;) hoffe es is verständlich wie ich das meine.

eine reguläre eintragung wird dir nie ärger bereiten!

Hey Candy,
klar versteh ich das, darum gehts mir ja auch gar nicht so..
Mir gehts eben um diese Sondereintragungen, klar wenn einer erst Felgen, dann mit anderen Felgen Fahrwerk und Lenkrad eintragen lässt und es dann nicht mehr passt bin ich der letzte der was dagegen sagt wenn der stillgelegt wird.. Wenn was nicht so ist wie es eingetragen wurde ist es ja auch okay wenns dann Streß gibt..
Ich meine nur solche Sachen wie:

Ich fahre zum Tüv, lasse mir Fahrwerk, Felgen und Lenkrad eintragen und dann evtl. noch nen Auspuff.. Prüfer sagt: Alles okay, viel Spaß damit.. Ich freu mich, lass ne Menge Zeit und Kohle da, fahre dann it meinem Wagen nach Hause..
Paar Wochen später ( ohne das das Fahrwerk nennenswert gesackt wäre ) wird man dann angehalten, die Polizisten sagen das der Wagen zu tief wäre und er wird erstmal aus dem Verkehr gezogen, d.h. man darf nicht weiterfahren OBWOHL man beim Tüv doch alles hat eintragen lassen und es dort absolut okay war und man auch nix mehr verändert hat..
Und genau DAS ist es was ich nicht verstehe, wie kann ein Auto stillgelegt werden wo wirklich alles noch genau so ist wie eingetragen?? Das will mir nicht in den Kopf, wo ist denn da der Sinn wenn die Polizei doch am Ende ERSTMAL am längeren Hebel sitzt, egal wie sehr man darauf achtet das man am Auto alles "legal" hat??


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  • | 07.08.2006 16:07

@Heizöl-Ferrari:
Das ist genau das was ich mit meinen Posts sagen wollte.
@Candy Red:Die Frage ist dann, was ist eine reguläre Eintragung und wie erkennt man diese??? Eine Sonderabnahme ist doch auch eine Eintragung und keine ganz billige.Ich meine nicht diese Fahrwerks-Mauscheleien,die könnten einem gewissenhaften Prüfer bei der erneuten Eintragung doch auffallen .


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  • | 07.08.2006 17:30

Das ist doch alles totaler Schwachfug und reine Abzocke!

Man baut was um und fährt zum Tüv zum Eintragen, ob das jetzt eine Einzelagnahme ist oder ne normela ist doch scheiss egal! Man lässt es ja Eintragen damit es keine Probleme gibt!

Wenn man die sachen Eingetragen hat, sollte ein für alle mal ruhe sein mit den Cops! Es ist doch so ne dreistigkeit das Eintragungen angezweifelt werden, wofür lässt man das dann eintragen!

In erster Linie muss doch der Tüv Prüfer wissen was er tut und was er eintragen darf, und wenn er ein Fahrwerk einträgt wo man nur 3cm Bodenfreiheit hat, dann muss der Prüfer sich im klaren sein was er da Einträgt! Wenn man jetzt deswegen Stress mit den Cops bekommt, sollten die als aller erstes zu dem Tüv Prüfer fahren und den die Strafe aufdrücken, und nicht dem der das KFZ fährt!

:hut:


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  • | 07.08.2006 18:00

@ state opponent
ja hast ja recht!! Sorry für die Ungenauigkeit!!
@CandyRed
Das weiß ich leider nicht genau!!!
Weiß nur das der erst heim gebracht wurde und die ganzen Stempel Papier Geschichten angebracht wurden bzw gemacht wurden!! Ob der zum Gutachter musste weiß ich net!!
Weiß nur das der Wagen geil ist und sehr tief!! Durfte ihn auch schon 2 mal fahren einfach geil!! Corrado 2.9L VR6 aber ein bisschen was am steuergerät und am kopf gemacht!!! Geht ab wie Schmitzkatz!!

Gruß Turbo


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  • | 07.08.2006 18:09

Zitat:
Zitat von CandyRed
@ heizöl:

eine reguläre tüv eintragung wird auch wohl nicht angezweifelt, das problem sind a) immer die sondereintragungen und vor allem die ganzen veränderungen die nachträglilch noch gemacht werden. des weiteren gibts oft probs damit das die leute sich sachen eintragen lassen die dann später in verbindung nicht mehr gültig sind, sprich fahren erst hin felgen eintragen, dann mit stahlis irgendwann n fahrwerk und irgendwann kommt dann das böse erwachen das das nicht zusammen passt ;) hoffe es is verständlich wie ich das meine.

eine reguläre eintragung wird dir nie ärger bereiten!
ich war ganz normal beim Tüv, nachdem ich das Fahrwerk verbaut hatte! der hat sich das angeguckt und eingetragen, wie das halt so läuft! da war nicht irreguläres dabei! trotzdem steh ich jetzt doof da!


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  • | 07.08.2006 21:53

Zitat:
Zitat von W8

Und dann kommt noch vollgendes dazu: Gelten die 50cm ab der Scheinwerferunterkante oder ab der Lichtaustrittskante???? Deshalb würde es mich mal interessieren was bei diesem Fall durch den Gutachter festgestellt wird...
Soweit ich weiß zählt die ECE R-48 welche 500mm zur Scheinwerferunterkante vorschreibt.
Zitat:
Zitat von W8
Weil ich hab auch wieder ne kuriose Geschichte mit nem Prüfer und der undurchsichtigen XENON-Geschichte durch...

Mein Passat Baujahr 99 verfügte serienmässig nicht über Xenon... Nun meinte dieser angesehene TÜV-Nord Prüfer, das es eine Passat3B Bauhreihe gab, die Jahrgangsbedingt serienmässig über Xenon, aber nicht über eine automatische Scheinwerfer Höhenregulierung verfügt.... Mein Passat hat nur, wie diese "Sondermodelle" eine manuelle Höhenverstellung. Da ich aber über eine Scheinwerferreinigungsanlage verfüge, ist dieser Prüfer bereit meine Bi-Xenon-Scheinwerfer (original Passat 3BG) abzunehmen und einzutragen....

Kann ich dann davon ausgehen, das diese Eintragung dann regulär und vollkommen der Strassenverkehrsverordnung entspricht????
Laut KBA:
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Dieser besagt:
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Somit hättest du erstmal ne Eintragung, welche im Falle einer Prüfung aber nicht standhalten würde.


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  • | 07.08.2006 22:38

Die können einen jeden Tag auf verdacht den Wagen still legen ohne problem.Woher sollte der Polizist denn wissen ob man nicht nach dem Tüv was geändert hat u.s.w. so wie es viele ja auch machen kaum raus beim Tüv schon macht man einiges wieder rückgängig....


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  • | 08.08.2006 00:35

Zitat:
Woher sollte der Polizist denn wissen ob man nicht nach dem Tüv was geändert hat u.s.w.
Durch aufmerksames Studium der mitzuführenden Unterlagen, Abgleich des Fahrzeugs mit der StVZO, ggf. Abgleich mit Daten der StVÄ und später über weitere Ermittlungen bei den StVÄ (da kann man viele interessante Dinge erfahren).


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  • | 08.08.2006 01:29

aber die können doch nicht von außen z.B. die Nummer auf den Federn vergleichen


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  • | 08.08.2006 09:21

Manchmal kann man die sehen. Aber ich sage ja auch nicht, dass man alles vor Ort erkennen kann.

Im Falle nachträglich geänderter Federn würden dann höchstwahrscheinlich die Maße nicht mehr passen, was ein Grund für eine Sicherstellung wäre.


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  • | 08.08.2006 09:59

Zitat:
Zitat von Frank309
Zitat:
Zitat von W8

Und dann kommt noch vollgendes dazu: Gelten die 50cm ab der Scheinwerferunterkante oder ab der Lichtaustrittskante???? Deshalb würde es mich mal interessieren was bei diesem Fall durch den Gutachter festgestellt wird...
Soweit ich weiß zählt die ECE R-48 welche 500mm zur Scheinwerferunterkante vorschreibt.
Zitat:
Zitat von W8
Weil ich hab auch wieder ne kuriose Geschichte mit nem Prüfer und der undurchsichtigen XENON-Geschichte durch...

Mein Passat Baujahr 99 verfügte serienmässig nicht über Xenon... Nun meinte dieser angesehene TÜV-Nord Prüfer, das es eine Passat3B Bauhreihe gab, die Jahrgangsbedingt serienmässig über Xenon, aber nicht über eine automatische Scheinwerfer Höhenregulierung verfügt.... Mein Passat hat nur, wie diese "Sondermodelle" eine manuelle Höhenverstellung. Da ich aber über eine Scheinwerferreinigungsanlage verfüge, ist dieser Prüfer bereit meine Bi-Xenon-Scheinwerfer (original Passat 3BG) abzunehmen und einzutragen....

Kann ich dann davon ausgehen, das diese Eintragung dann regulär und vollkommen der Strassenverkehrsverordnung entspricht????
Laut KBA:
Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Dieser besagt:
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

Somit hättest du erstmal ne Eintragung, welche im Falle einer Prüfung aber nicht standhalten würde.
ja, aber dazu 2 Fragen:

1: Was machen die Fahrzeuge, die nachweislich (Nachfrage direkt bei VW) schon serienmässig mit Xenon ausgerüstet sind, aber nicht mit einer automatischen Höhenregulierung... Dieses betrifft nicht nur 2 oder 3 Fahrzeuge sondern einige hundert...

2: Warum bietet mit dieses TÜV-Nord Prüfer den diese Eintragung an??? Es ist ja nicht so, das er extra geld haben will oder ich Ihn gut kenne... Ein wildfremder Prüfer, der aber laut eines anderen Kollegen, der diese Eintragung nach Prüfung des Sachverhaltes auch eintragen würde, ein höchst angesehener Sachverständiger ist...

Dieses verwirrt mich zusehens...

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