Auto abgemeldet! Wie komme ich zum TÜV? - Seite 1

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  • | 24.02.2007 13:41

Hallo,

wie oben schon beschrieben habe ich hier nen nicht angemeldetes Auto stehen, und muss damit zum TÜV, aber wie darf ich da hin kommen.

-Rote Nummern ist klar! Kann ich im moment aber sehr schlecht dran kommen.

-Kurzzeitkennzeichen kosten nen haufen Kohle!

-Anhänger wäre ne Idee, ist aber nen echt großer Aufwand für son nen kleinen Kleber...

Ist es auch möglich einfach die alten Kennzeichenvorne und hinten rein zu machen und auf direcktem wege zum Tüv zu fahren?

MfG Niels


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  • | 24.02.2007 14:24

Genau das ist die kacke , aus Versicherungstechnischen gründen darfst du das nicht. Hab mich damals bei der Polizei erkundigt. Selbst mit nem schild "Auf dem Weg zum SChrottverwerter" darfst nicht fahren.

Bleibt dir leider nix anderes übrig als dir nen Hänger zu organisieren.


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  • | 24.02.2007 14:32

Schon mal was von nem Abschleppseil gehört???


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  • | 24.02.2007 14:35

Ganz Einfach!

Geh zu einer Versicherung, laß dir eine Doppelkarte geben. Diese Doppelkarte versichert dich auf der Fahrt zum TüV und wieder zurück.

Vorraussetzung dafür ist, das du die alten kennzeichen noch hast!

Doppelkarte gibts unverbindlich. Soll heißen, du bekommst sie auch wenn du danach keinen vertrag bei der versicherung machst....solltest du denen nur nicht vorher sagen :D


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  • | 24.02.2007 14:54

Zitat:
Zitat von Fetti_Passat_B3
Schon mal was von nem Abschleppseil gehört???
Er kann doch nicht einfach nen abgemeldetes Auto auf Öffentlichen Str. schleppen.:rolleyes:


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  • | 24.02.2007 15:21

Zitat:
Zitat von DK-Design
Zitat:
Zitat von Fetti_Passat_B3
Schon mal was von nem Abschleppseil gehört???
Er kann doch nicht einfach nen abgemeldetes Auto auf Öffentlichen Str. schleppen.:rolleyes:
Eben! In dem Fall wäre es nämlich kein Abschleppen mehr, sondern ein nicht genehmigtes Schleppen. Das kann beim Erwischtwerden erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Innerhalb des Zulassungsbezirkes darf man mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen auf direktem Wege zur HU/AU fahren, wenn die Haftpflichtversicherung mit dieser Fahrt einverstanden ist. So steht es in der StVZO.

Ab dem 1.3.2007 steht das dort aber nicht mehr. Die dann geltende neue Regelung, FZV genannt, lässt beim ersten Lesen IMHO erstmal ein paar Fragen offen.....


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  • | 24.02.2007 15:57

:rolleyes: oh mann! tolle ratschläge wiedermal ....

hast du vor das fahrzeug zuzulassen wenn der tüv hat!? wenn ja gehste zu deiner versicherung und erzählst denen von deinem problem, die stellen dir dann 5 tageskennzeichen zur verfügung. wenn du den wagen dann dort nachem tüv anmeldest kostet dich das garnichts!

willst du den nicht anmelden hilft dir eigentlich nur noch n trailer weiter, sprich die karre aufn hänger und los gehts.


oder aber du hast die möglichkeit dir irgendwo für 2 std ne rote nummer zu leihen!?


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  • | 24.02.2007 16:06

Zitat:
Zitat von CandyRed
:rolleyes: oh mann! tolle ratschläge wiedermal ....

hast du vor das fahrzeug zuzulassen wenn der tüv hat!? wenn ja gehste zu deiner versicherung und erzählst denen von deinem problem, die stellen dir dann 5 tageskennzeichen zur verfügung. wenn du den wagen dann dort nachem tüv anmeldest kostet dich das garnichts!

willst du den nicht anmelden hilft dir eigentlich nur noch n trailer weiter, sprich die karre aufn hänger und los gehts.


oder aber du hast die möglichkeit dir irgendwo für 2 std ne rote nummer zu leihen!?
Son Käse!

Hol dir die Doppelkarte deine Versicherung und fertig! Nix rote Nummern oder Trailer!

Weiß gar nicht was Ihr hier son Aufriss macht!


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  • | 24.02.2007 17:02

@ beetlejuiceBLN:

ja richtig, son käse!

erst nachdenken und dann schreiben!

das mit der doppelkarte is richtig wenn du zum straßenverkehrsamt zwecks zulassung fährst, aber nicht zum tüv!


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  • | 24.02.2007 17:19

da merk ich mal wieder wie gut ich das habe. wenn mein wagen tüv braucht muß ich nur 500m fahren:D

Zitat:
Zitat von Nightwish
Zitat:
Zitat von DK-Design
Zitat:
Zitat von Fetti_Passat_B3
Schon mal was von nem Abschleppseil gehört???
Er kann doch nicht einfach nen abgemeldetes Auto auf Öffentlichen Str. schleppen.:rolleyes:
Eben! In dem Fall wäre es nämlich kein Abschleppen mehr, sondern ein nicht genehmigtes Schleppen. Das kann beim Erwischtwerden erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Innerhalb des Zulassungsbezirkes darf man mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen auf direktem Wege zur HU/AU fahren, wenn die Haftpflichtversicherung mit dieser Fahrt einverstanden ist. So steht es in der StVZO.

Ab dem 1.3.2007 steht das dort aber nicht mehr. Die dann geltende neue Regelung, FZV genannt, lässt beim ersten Lesen IMHO erstmal ein paar Fragen offen.....
mir hat man in der fahrschule gesagt,das man ein auto nur dann, ohne kenzeichen, abschleppen darf wenn das auto nicht fahrbereit ist.

(ich weiß jetzt nicht ob es eine legale ist aber)
mein fahrlehrer meinet: man muß also nur eben die zundverteiler abbauen und darf dann den wagen abschleppen, wei er aus eigener kraft nicht mehr fahren kann


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  • | 24.02.2007 17:25

ja, sssack. aber der is ja dann angemeldet! das ist ein untertschied!!!;)


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  • | 24.02.2007 17:25

Zitat:
Zitat von CandyRed
@ beetlejuiceBLN:

ja richtig, son käse!

erst nachdenken und dann schreiben!

das mit der doppelkarte is richtig wenn du zum straßenverkehrsamt zwecks zulassung fährst, aber nicht zum tüv!
falsch ich habe das selbe problem!
hab die doppelkarte geholt und darf damit zum tüv und von da aus zur zulassungsstelle haben da extra vorher angerufen ob das geht und es darf!


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  • | 24.02.2007 17:31

Zitat:
Zitat von 16V-ossi
ja, sssack. aber der is ja dann angemeldet! das ist ein untertschied!!!;)
ja ich weiß
der meinte das auch wegen überführung von nicht zugelassenen autos


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  • | 24.02.2007 17:50

Zitat:
mir hat man in der fahrschule gesagt,das man ein auto nur dann, ohne kenzeichen, abschleppen darf wenn das auto nicht fahrbereit ist.

(ich weiß jetzt nicht ob es eine legale ist aber)
mein fahrlehrer meinet: man muß also nur eben die zundverteiler abbauen und darf dann den wagen abschleppen, wei er aus eigener kraft nicht mehr fahren kann
"Abschleppen" ist ein festgelegter Begriff. Unter "Abschleppen" fällt nur, was dem Nothilfegedanken entspricht. Zieht man andere nicht fahrbereite Fahrzeuge hinter sich her, dass ist das "Schleppen" - ob die zugelassen sind oder nicht ist dann völlig unerheblich.

Siehe auch hier: Zusammenfassung zum Schleppen und Abschleppen

Zitat:
Zitat von 2erGolfer
Zitat:
Zitat von CandyRed
@ beetlejuiceBLN:

ja richtig, son käse!

erst nachdenken und dann schreiben!

das mit der doppelkarte is richtig wenn du zum straßenverkehrsamt zwecks zulassung fährst, aber nicht zum tüv!
falsch ich habe das selbe problem!
hab die doppelkarte geholt und darf damit zum tüv und von da aus zur zulassungsstelle haben da extra vorher angerufen ob das geht und es darf!
Ich habe es doch oben schon erklärt, dass das zulässig ist. Wer es nicht glaubt, kann es in § 23 StVZO selbst nachlesen (der Paragraph wird allerdings zum 1.3. geändert, aber bis dahin sehe ich kein Problem).


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  • | 24.02.2007 18:30

@ nightwish:

nur komisch das man mir erst letzte woche als ich vonner firma aus zum tüv mußte was ganz anderes erzählt hat!

wir haben sogar bei der polizeiwache hier angerufen und der freundliche herr hat uns gesagt das dies nicht erlaubt is! ledeglich die fahrt zur zulassungstelle wäre mit der doppelkarte erlaubt, was für mich ja auch einleuchtend is, da das fahrzeug dann ja direkt zugelassen wird. eine zulassung hatten wir vonner firma aus ja nie vor und so wie es oben beschrieben wurde sollte die doppelkarte ja nach dem tüv termin einfach vernichtet werden!? oder hab ich mich da verlesen, bzw was falsch verstanden?

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