Keine kleinen amtlichen Kennzeichen mehr - Seite 1

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  • | 21.11.2007 18:09

Erlass Innenministerium Baden–Württemberg, Aktenzeichen 7-3861.1-02/355 vom 26.07.2007, Nachtrag vom 05.09.2007:

Zitat:
Verkleinerte Kennzeichen für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zulässig, Ausnahmen werden nicht mehr befürwortet. Bei einspurigen Fahrzeugen wird in der Regel gleich verfahren.

I. Kennzeichenschilder mit vier bis sechsstelligen Erkennungsnummern

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auch an Fahrzeugen mit vertiefter Anbringungsstelle für hintere Kennzeichen (z.B. bei US-Importfahrzeugen) Kennzeichenschilder mit längeren Erkennungsnummern in Normalschrift anzubringen.

1. Anbringung an der vertieften Anbringungsstelle

1.1 Das Kennzeichenschild kann mit einem marktüblichen Kennzeichenträger mit einfachen Distanzkörpern an solchen Fahrzeugen befestigt werden. Die Anbringung der Kennzeichenbeleuchtung ist entsprechend zu gestalten.

1.2 Auch ein selbstleuchtendes Kennzeichen kann mit Hilfe einfacher Distanzkörper problemlos an solchen Fahrzeugen angebracht werden.


2. Anbringung außerhalb der Anbringungsstelle

Würden durch den Anbau des Kennzeichenträgers an der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle andere Fahrzeugeinrichtungen beeinträchtigt (z.B. Rückfahrscheinwerfer), ist eine andere Anbringungsstelle zu wählen.

Die Kosten für Kennzeichenträger und deren Anbringung sind im Verhältnis zu den Fahrzeugpreisen zumutbar.

II. Kennzeichen mit zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummern

Erst wenn keine Anbringung eines Kennzeichenträgers auch außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle möglich ist, ist die Zuteilung einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer zu prüfen.

Bei der Erteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Satz FZV könnte es in Einzelfällen problematisch sein, die Hinweise unter II. des Bezugsschreibens zu realisieren:

Dieses wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die für das - vor allem hintere- Kennzeichenschild vorhandene Breite der Anbaufläche weniger als 328 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus einem Buchstaben, 376,5 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus zwei Buchstaben und 425 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben misst. Denn dann könnte ein Oldtimer-Kennzeichen auch unter Verwendung der Engschrift schon ab einer nur zweistelligen Erkennungsnummer nicht mehr angebracht werden.

Außerdem kommt es darauf an, ob die Anbringung eines Kennzeichenträgers dem Gesichtspunkt einer weitest gehenden Darstellung des Originalzustandes des Fahrzeugs nach § 2 Nr. 22 FZV widersprechen würde.

Wenn nach den vorstehend genannten Kriterien die Anbringung anderer Kennzeichenschilder geprüft wurde und unter dem Gesichtspunkt des Originalzustandes des jeweiligen Fahrzeugs in einem entsprechenden Gutachten als nicht vertretbar bezeichnet wird, bestehen keine Bedenken, entgegen den Erläuterungen zu III.,

aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimer-Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 4 Nr. 3 FZV zuzulassen.

III. Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen

Im Hinblick auf die bestehenden Umrüstmöglichkeiten sind verkleinerte Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c FZV für mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr zuzuteilen.

Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zu genehmigen, ausgenommen Punkt II, letzter Absatz.

Für einspurige Fahrzeuge sollen entsprechende Kennzeichen in der Regel nicht genehmigt werden.

Entgegenstehende Erlasse und Ergebnisse von Verkehrsreferentenbesprechungen werden aufgehoben.

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  • | 21.11.2007 18:23

- Na dann mal gute Nacht für unsere US-Car-Fraktion. Haben die denn keine anderen Sorgen, als einer kleinen Randgruppe von Fahrzeugbesitzern das Leben schwer zu machen?!? :rolleyes: :angry:
Absolut Praxis- und Realitätsfremd diese Paragraphenreiter! Bleibt nur zu hoffen das DUS und Deuvet Aufstand schieben werden...


LG Markus :hut:


Zuletzt geändert 21.11.2007 18:24 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal.


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  • | 21.11.2007 18:23

mal ne blöde Frage: Gilt das jetzt nur für Baden Württemberg?


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  • | 21.11.2007 18:29

da es "nur" das innenministerium von ba-wü bisher so beschlossen hat; ja. außerdem ist es kein gesetz sondern nur ein erlass. nebenbei halte ich es für blödsinn, typisch deutsche regulierungswut.


Zuletzt geändert 21.11.2007 18:31 von Leitwolf. Insgesamt 2 mal.

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  • | 21.11.2007 18:57

völliger schwachsinn, hoffe nur das es sich nicht so schnell auch auf andere bundesländer ausbreitet :(


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  • | 21.11.2007 22:54

Zitat:
Zitat von Seck
völliger schwachsinn, hoffe nur das es sich nicht so schnell auch auf andere bundesländer ausbreitet :(


Da hast Du völlig Recht !!! :boese:


:hut:


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  • | 21.11.2007 23:32

Das sieht ja ganz toll aus bestimmt :boese:


Name: ibben7_196.jpg Größe: 600x450 Dateigröße: 61858 Bytes
Name: ibben7_197.jpg Größe: 600x450 Dateigröße: 46671 Bytes


verfrremdet das bild ja kaum, vorne ist die Stoßstange zusätzlich noch mit nem Knick versehen und alles andere als gerade

Allgemein sind die Autos die kurze Kennzeichen fahren meistens nicht standart oder sieht man an jeder straßenecke, ich denke das ein ermitteln im ernstfall auch machbar wäre was soll das ganze ?


Zuletzt geändert 21.11.2007 23:33 von Klaus. Insgesamt 1 mal.


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  • | 22.11.2007 06:33

die sollen lieber die arbeitslosigkeit bekämpfen...was soll so ein scheiss?und für so eine scheisse gehen unsere steuergelder flöten weil die da oben nichts anderes zu tun haben als über so einen schwachsinn zu diskutieren.. kann mir einer von euch sagen wer etwas davon hat dass da ein strich durch gemacht werden soll? hat da irgend ein politiker kein kleines kennzeichen bekommen für seinen ami und will sich jetzt an der menge rechen oder was soll das?? :boese:


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  • | 08.12.2007 18:41

Tja, das ist es eben.

Da durch die EU nur noch PKW mit EG-Betriebserlaubnis erstmalig zugelassen werden können, und diese dann den Anbau der Kennzeichen nach EG-Vorschriften haben, tun man sich eben leicht, dies auf dem Papier dann generell zuzumuten.

Sinngemäße Aussage eines ziemlich hohen Zulassungsbeamten( wurde mir so zugetragen..): "Da muss man halt ein wenig knicken und klopfen, dann geht das schon..."

Wie es aussieht, ist scheißegal.


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  • | 08.12.2007 21:05

lol die spinnen doch alle langsam..


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  • | 09.12.2007 07:06

Zitat:
Zitat von gringo
Da durch die EU nur noch PKW mit EG-Betriebserlaubnis erstmalig zugelassen werden können, und diese dann den Anbau der Kennzeichen nach EG-Vorschriften haben, tun man sich eben leicht, dies auf dem Papier dann generell zuzumuten.
Stimmt doch garnicht.

PKW ohne EU-Zulassung können jederzeit zugelassen werden, müssen durch eine Einzelabnahme und gut.

Einige "Serien-PKW", die bei deutschen Vertragshändlern in den Räumen stehen, sogar aus deutscher Fertigung, haben "nur" diese Einzelabnahme, weil sich die relativ aufwändige und damit teure EU-Zulassung aufgrund der geringen Stückzahlen überhaupt nicht rechnet.

Ariel Atom, Gumpert Apollo, sämtliche BMW-Alpina, ... haben alle keine EU-Zulassung, es wird jedes Fahrzeug einzeln abgenommen.

Für die US-Import-Fahrzeuge besteht ja auch immer noch die uneingeschränkte Möglichkeit ein kleines Kennzeichen (wie bei einem Leichtkraftrad) zu fahren.

Es besteht nur nicht mehr die Möglichkeit dies an einem Fahrzeug zu nutzen, was serienmäßig ein "richtiges" Kennzeichen hatte, also durch Umbau "verstümmelt" wurde.


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  • | 10.12.2007 21:30

Jaja...ab 500 Einheiten...Serienmäßige Fertigung... ich weiß. Ich ging von der Masse aus. Is scho Recht.
Aber z.B. Motorrad-EG-Betrierbserlaubnis sieht ein Kuchenblech vor. Keine Chance ein Kleineres zu bekommen außer die Zulassungsstelle genehmigt es. Und das dürfte Sie nicht.

Und gerade für diese Import-US-Fahrzeuge ist es in einigen BuLä eben NICHT mehr möglich laut Anweisung des Obersten Landesherren Siehe walpurgis Beitrag aus BaWü!

Was in Berlin anscheinend geht, geht NACHWEISLICH noch lange nicht überall. DU pauschalisierst auch!
1:1 :)


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  • | 11.12.2007 10:44

Einfach mal den Erlass komplett lesen:

"Wenn nach den vorstehend genannten Kriterien die Anbringung anderer Kennzeichenschilder geprüft wurde und unter dem Gesichtspunkt des Originalzustandes des jeweiligen Fahrzeugs in einem entsprechenden Gutachten als nicht vertretbar bezeichnet wird, bestehen keine Bedenken, entgegen den Erläuterungen zu III.,"


Entscheidendes Kriterium dürfte schon mal die Kennzeichenbeleuchtung sein.
Alles andere würde auch rechtlich daneben sein, denn Bundesrecht bricht immer noch Landesrecht und die genauen Vergabeverfahren stehen nunmal in der ("Bundes")-Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung.

Nicht über Dinge aufregen, die so nicht existieren ;)


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  • | 11.12.2007 10:55

Ich hab das jetzt mal gründlich überflogen :D

Lese ich das richtig, dass das i.d.R. auch Motorräder und andere einspurige Kfz betrifft? Ich sehe quasi schon die Ersten vor mir, wo das Kennzeichen breiter ist als das Fahrzeug selbst...


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  • | 11.12.2007 12:21

Ist doch seit Einführung des EU-Kennzeichen (eigentlich) schon immer so.

"Große" Buchstaben an jedem Kraftfahrzeug, "kleine" Buchstaben ausschließlich an einem gedrosselten Leichtkraftrad.

Was aber weiterhin zulässig ist, sind Engschrift oder 2-zeiliges Kennzeichen.

Allerdings haben dies einige Zulassungsstellen nicht ganz so gesehen, daher auch dieser Erlass in BaWü, wo den Zulassungsstellen nochmal erzählt wurde, was denn schon seit über 5 Jahren (November 2002) so im Gesetz drinnensteht.

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