Keine kleinen amtlichen Kennzeichen mehr - Seite 2

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  • | 11.12.2007 20:01

@jasper: Sach ma, jetzt hakts aber :boese:

Go kehren vor eigenes Türe! And lerne not sinnentfremdend to zitieren!

Klartext: Auszug aus dem Erlass des UVM BaWÜ:

Zitat:
(...)Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen

Im Hinblick auf die bestehenden Umrüstmöglichkeiten sind verkleinerte Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c FZV für mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr zuzuteilen.

Ausnahmen zum Führen verkleinerter zweizeiliger Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zu genehmigen, ausgenommen Punkt II, letzter Absatz.

Für einspurige Fahrzeuge sollen entsprechende Kennzeichen in der Regel nicht genehmigt werden.

Entgegenstehende Erlasse und Ergebnisse von Verkehrsreferentenbesprechungen werden aufgehoben.

Ebenfalls haben die aaSoP zu beachten, dass bei der Begutachtung von Fahrzeugen mit eingeschränkten Abmessungen der Anbringungsstelle für Kennzeichen diese Umrüst-Möglichkeiten auf Kennzeichenschilder nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 3) FZV vorgegeben werden.

Selbstleuchtende Kennzeichen nach Anlagen 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) FZV sind derzeit noch nicht verfügbar, ihre Markteinführung wird vorbereitet.


(Quelle: Erlass Innenministerium Baden – Württemberg, Aktenzeichen 7-3861.1-02/355 vom 26.07.2007, Nachtrag vom 05.09.2007)

"Ausgenommen Punkt II,letzter Absatz" : Das ist der Absatz, den du versucht hast zu zitieren: ( hier vollständig wiedergegeben!)

Zitat:
Wenn nach den vorstehend genannten Kriterien die Anbringung anderer Kennzeichenschilder geprüft wurde und unter dem Gesichtspunkt des Originalzustandes des jeweiligen Fahrzeugs in einem entsprechenden Gutachten als nicht vertretbar bezeichnet wird, bestehen keine Bedenken, entgegen den Erläuterungen zu III.,

aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimer-Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 4 Nr. 3 FZV zuzulassen.

du hast nur bis zu dem fett Markierten zitiert. Lies das Ganze, dann wird schnell klar, dass es nur für OLDTIMER gilt.

Soviel zu deinem Vorwurf ,den Erlass komplett zu lesen. ICH hab ihn komplett gelesen.:)
2:1 :)


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  • | 12.12.2007 13:24

Wo steht, dass dies nur für Oldtimer gilt ?

Das "kleine" Kennzeichen, also hier im Thread gewünschte "LKR-Kennzeichen" wird rein von der verwaltungstechnischen Definition an einem PKW als "Oldtimerkennzeichen" bezeichnet, es bedeutet nicht, dass es auch nur an einem Oldtimer angeschraubt werden darf.

Dort steht geschrieben, dass unter bestimmten Vorraussetzungen eben keine Bedenkenbestehen, dieses "Oldtimerkennzeichen" auch an anderen Fahrzeugen zuzulassen.

Auch einfach mal in die Anlage 4, Abschmitt 4 reinzusehen:


4. Ergänzungsbestimmungen

Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.


Ein Blaulicht befindet sich sehr selten am blauen Fahrzeugen und das Martinshorn wird auch von Fahrern benutzt, die nicht Martin heißen.

Ein "oldtimerkennzeichen" ist kein Kennzeichen, das nur an Oldtimer angebaut ist. ;)


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  • | 12.12.2007 23:52

Oh Mann.

Extra für dich:

FZV - Anlage 4

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschiften

Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen

Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr

Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

2. zweizeiliges Kennzeichen

3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (max. 255x130 mm)
BINGO...genau DAS ist hier gemeint.

Wers nicht glaubt: http://www.stvzo.de -> FZV -> Anlage 4 Abschnitt 4 Punkt 3 (einen direkten Link dorthin gibts nicht, müsst´s euch schon selber hinhangeln)

Da befindet sich in der offiziellen Verlautbarung ein Bild eines Musterkennzeichens, das ich aus Urheberrechtsgründen nicht kopiere
Das Musterkennzeichen lautet: HRO-BB161 H

H wie historisch. H wie nach § 23 StVZO als Oldtimer zugelassen.
Der Grund hier: Eine Umrüstung würde den Originalitätscharakter negativ beeinflussen, und NUR deshalb können NUR diese Fahrzeuge ein verkleinertes Oldtimerkennzeichen mit H drauf IM AUSNAHMEWEG bekommen. UND NUR SO! In BaWü. Woanders gilt das nicht. Aber die ziehen nach. Wartet´s ab.

So, jasper: was glaubst du wen das Gschmarri mit deinem blauen Auto interessiert? Schaffe Fakten oder halt einfach mal die Finger still.

Warum werd ich wohl das Gefühl nicht los, dass nun ein mit Zitaten gespickter Post kommt, erfüllt von blauen Kommentaren, ergänzt um einen ellenlangen Wortbeitrag, in dem es um alles mögliche geht, aber nicht ums Thema selber??? Siehe blaue Autos...deine Vergleiche hinken nicht nur, die können teils nicht mal laufen ;)

edit: übrigens: 3:1 :):):)


Zuletzt geändert 12.12.2007 23:53 von gringo. Insgesamt 1 mal.


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  • | 13.12.2007 11:25

Zitat:
Zitat von gringo
Wers nicht glaubt: http://www.stvzo.de -> FZV -> Anlage 4 Abschnitt 4 Punkt 3 (einen direkten Link dorthin gibts nicht, müsst´s euch schon selber hinhangeln)
Echt ?

http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/anlage_4.htm
Da habe ich auch mein Zitat her, denn das ist Abschnitt 4.

Oder vielleicht ide offizielle Version von der Bundesregierung:
http://www.gesetze-im-internet.de/f..nlage_4_62.html


Zitat:
Zitat von gringo
..., das ich aus Urheberrechtsgründen nicht kopiere
Etwas weniger Wichtiggetue; Bundesgesetze unterliegen nicht den Copyrightschutz. Ansosnten hätten Anwälte Schwierigkeiten in der Berufsausübung,

Zitat:
Zitat von gringo
edit: übrigens: 3:1 :):):)
Du kannst meinetwegen auf 300:0,01 erhöhen, Bundesrecht ist immer noch ein wenig "besser" als Landesrecht, einfach mal in die Verfassung reinsehen.

In Hessen und Bayern gibt es in der Landesverfassung auch immer noch die Todesstrafe, interessiert aber auch nicht. ;)


Zuletzt geändert 13.12.2007 11:25 von Jasper. Insgesamt 1 mal.


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  • | 13.12.2007 21:40

Das mit dem Link ist echt klasse! Nun kann sich jeder direkt davon überzeugen, dass du zu blöd zum lesen bist. Sorry, aber das muss ich so drastisch sagen.
Warum?
Dein Post :

Zitat:
4. Ergänzungsbestimmungen

Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
ist aus Anlage 4, Abschnitt 1, Punkt 4.
Hier geht es um Anlage 4, Abschnitt 4, Punkt 3.

Wers nicht glaubt, einfach selber nachlesen. Nicht immer einfach das glauben, was so im Forum geschrieben wird;)

Merkst was?

Zum wichtiggetue:
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Den Text schreib ich aus dem amtlichen Blatt ab. Das darf ich ja. Sagst du ja auch. Ein Bild zu kopieren mit Quellenangabe wäre grenzlastig, wenn keine Lizenz dazu besteht, was Anwälte haben dürften. Oder meinste, die schaufeln sich selber ein Gräbchen? ...
Und: Du kommst wie vorhergesagt vom Thema ab :) Ich auch. Weil du mich dazu quasi nötigst :(
Warum Bild? Weil unter diesem Punkt eben nur ein Kennzeichen abgebildet ist. Ohne Text. Ein Oldtimerkennzeichen mit H drauf.
Liest du eigentlich meine Posts oder fliegst du nur quer drüber?
Denke eher letzteres.

So. Nun zu dem Text, den du zitiertest: ( Aus Anlage 4, Abschnitt 1!) Ausschlaggebend hier ist der Satz:
Zitat:
Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern;...

In der Begründung für den Erlass des UVM BaWü, welche übrigens stimmig ist mit der Begründung des Bay.StmWIVT, wird angeführt, dass die Umrüstkosten für ein SLN genau dieser Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Sprich: Ein SLN kaufen ist ein vertretbarer Aufwand, somit fehlt die Rechtsgrundlage. Auch im Landesrecht.

Was interessiert mich die Todesstrafe bei Kleinen Kennzeichen?
Schon wieder vom Thema abgekommen. ;)
Wie vorhergesagt. Manche sind einfach zu berechenbar :) ( nur die blauen Kommentare fehlen)

Was stand bei den Aufsätzen früher immer bei sowas? Ach ja:
" Bezug? "

4:1 :) Im übrigen ist mir meine Zeit etwas zu schade, hier ständig zu korrigieren. @walpurgis: du hast das hier aufgebracht. Kannst du bitte auch mal was dazu sagen.

edits wegen schriftproblemen...


Zuletzt geändert 13.12.2007 21:55 von gringo. Insgesamt 6 mal.


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  • | 14.12.2007 10:57

FZV, Anlage II, Ziff. 2
"Zwei- und dreistellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt."

Anlage IV
"...sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern;..."

Dazu gibt es Gerichtsurteile, einfach mal suchen, wo die Grenze des "unverhältnismäßigen Aufwands" im zuständigen Bundesland per OLG-Urteil definiert ist. Teilweise bei 1.500 Euro, teilweise bei 15% des Fahrzeugwertes.

Ein SLN ist nicht pauschal zulässig, da es auch in die Kennzeichenmulde passen muss oder gegen StVZO §30c - vorstehende Außenkanten verstößt, einfach vom aaS bestätigen lassen.

Aber Du kannst ja gerne vor internen Diensteinweisungen einer Behörde einen Kniefall machen und widerspruchslos ein unpassendes Kennzeichen fahren, auch wenn überhaut kein gesetzlicher Zwang dafür vorliegt, insbesondere wenn der Gesetzgeber gerade für Importfahreuge die kleinen LKR-Kennzeichen für derartige Fahrzeuge gesetzlich vorgesehen und als zulässig bezeichnet:

"...dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen;..."

Gestetzeshörigkeit spart Nebenkosten, aber eine Behördenhörigkeit kann man auch übertreiben.


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  • | 14.12.2007 15:00

Äpfel mit Birnen mixen. Toll.

Klarstellung: Wenn ich von kleinen Kennzeichen rede, meine ich das Verkleinerte Zweizeilige Kennzeichen, das sogenannte Leichtkraftradkennzeichen. Eine Kurze Nummernkombination eines Einzeiligen Kennzeichens wie B-B1 oder V-I1 fällt hier nicht drunter. Das liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde. Hat Sie keine Nummer frei, weil sowas wie der V-I1 auf einem Seriengolf fährt, schauts schlecht aus. Sind die Nummern frei, ist es ja ok.

Das mit dem § 30 StVZO ist eine sehr gern genommene Gummivariante.
Es wird allerdings von der Zulassungsstellenseite her die Meinung vertreten, dass ein Amtliches Kennzeichen kein Gefährdendes Fahrzeugteil darstellt.
Außerdem findet sich an nahezu jedem Heck Platz für ein 520x110 mm großes Kennzeichen mit etwas Rand für den Halter. Bohrung fürs Kabel.Fertig. So wollen die Regierungen es haben.

Wo dem nicht so ist, wird dann warscheinlich im Einzelfall entschieden.

Mich würde mal interessieren, ob du das mit dem Kniefall in einer Prüferposition genauso gegenüber dem Vekrehrsministerium und einer Anerkennungsbehörde durchziehen würdest, wie du hier so groß tönst, wenn du dann eine Ausnahme für ein Verkleinertes Kennzeichen schreibst, und dann von der obersten Landesbehörde und der Aufsichtsbehörde zurückgepfiffen und abgewatscht wirst.

Was du hier schreibst, ist reine Theorie. Du kannst hier schreiben, was du willst, weil dir das eh scheißegal sein kann, da du ja nicht davon betroffenn bist.

Übrigens: Wo steht, dass das SLN in die Kennzeichenmulde passen muss?

Auszug aus der ABG:

Zitat:
Für die Beleuchtungseinrichtung, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bildet, wird entsprechend § 70 Abs. 1 Nr. 4 StVZO folgende Ausnahme erteilt:
Abweichend von § 23 Abs. 3 StVZO in Verbindung mit § 60 Abs. 4 StVZO dürfen die hinteren Kennzeichenleuchten für transparente amtliche Kennzeichen weißes Licht nach
hinten abstrahlen.
Die Beleuchtungseinrichtung darf auch nachträglich auf der Fläche angebracht werden, die für die Anbringung des amtlichen Kennzeichens am Fahrzeug vorgesehen ist, sofern die Größe der Fläche für die Aufnahme der Einrichtung ausreichend ist.
Die Montage der Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug hat entsprechend der mitzuliefernden Montageanleitung zu erfolgen.
Nach dem Einbau darf die vorher am Fahrzeug vorhandene Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nicht mehr wirksam sein.

Bevor wir hier Ellenlang über das SLN diskutieren: Es muss lediglich die Sichtbarkeit eingehalten werden. Die Anbringung eines Hinteren Kennzeichens ist dabei immer im Zusammenhang mit dessen Beleuchtung zu sehen, auf die hier ja explizit eingegangen wird.
Da diese AUCH am Serienplatz sein DARF, DARF sie auch WOANDERS SEIN. Nämlich da, wo Platz ist. Scheißegal, wie´s aussieht. Das ist denen, die das hier unters Volk bringen, nämlich wurscht.


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  • | 14.12.2007 15:33

Zitat:
Zitat von gringo
Klarstellung: Wenn ich von kleinen Kennzeichen rede, meine ich das Verkleinerte Zweizeilige Kennzeichen, das sogenannte Leichtkraftradkennzeichen.
Steht doch in Anlage 4:

""...dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b ...

(Anmerkung: das ist das "normale" Kennzeichen, also "normale" Buchstabenhöhe, einzeilig wie am "normalen" PKW oder zweizeilig, wie an LKWs anzutreffen)

... einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen;...""

und das ist das Kennzeichen mit den kleinen, also niedrigen Buchstaben, zweizeilig, was an den gedrosselten Leichtkrafträdern (125 ccm, 80 km/h, für minderjährige A1-Inhaber)


Oder auch amtlich der Absatz 1:

1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.


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  • | 16.12.2007 17:24

??? :( Was will uns nun dieser Post sagen ???

Ich habe es lediglich klar gestellt, weil du wie bereits gezeigt einiges auf die Goldwaage legst und weiter oben die Stelle mit dem " Ein Buchstabe und eine Zahl..." usw. genannt wurde. Diese Kennzeichen sind eben auch manchmal "Klein", da es sich eben um Größtmaße handelt, sind aber bei der ganzen Thematik hier nicht gemeint.

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