Rote Nummernschilder - Seite 1

Seiten: 212>

  • Nickpage von tibbi anzeigen tibbi


    Radler


    4 Beiträge
    Kennzeichen: RS

  • Nickpage von tibbi anzeigen tibbi


    Radler


    4 Beiträge
    Kennzeichen: RS
  • | 11.07.2007 20:22

Hi,
wo bekomme ich rote Nummernschilder her, bzw. wie teuer sind diese?

  • Seatquäler
    Gast
  • Seatquäler
    Gast
  • | 11.07.2007 20:28

A. Beim Straßenverkehrsamt
B. Teuer sind die (Normaler Schilderpreis + Gebühren beim Strassenverkehrsamt ) und die Versicherung will richtig Kohle haben dafür

ich denke du meinst 06 er Händler bzw. Werkstatt Schilder oder ???

Leihen eventl. mal bei einer Werkstatt oder einem Autohaus Anfragen

Ansonsten 5 Tages bleche und ne Doppelkarte von der Versicherung


  • Nickpage von tibbi anzeigen tibbi


    Radler


    4 Beiträge
    Kennzeichen: RS

  • Nickpage von tibbi anzeigen tibbi


    Radler


    4 Beiträge
    Kennzeichen: RS
  • | 11.07.2007 20:37

danke, also hab mir ein auto gekauft, was aber schon abgemeldet ist. und möchte das am samstag abholen. natürlich doof wenn ich mit dem auto 20 minuten fahre bis zu mir nach hause und soviel kohle für schilder hinlegen muss. naja


  • Nickpage von Momo anzeigen Momo



    Schorse-bezwinger


    4085 Beiträge
    Kennzeichen: OS

  • Nickpage von Momo anzeigen Momo



    Schorse-bezwinger


    4085 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 11.07.2007 20:39

wenn es nur son kurzer weg ist würde ich den wagen abschleppen also mit stange oder seil. ist zwar nicht ganz legal aber wo kein kläger da kein urteil ;)


  • Nickpage von Maces anzeigen Maces



    Mofafahrer


    100 Beiträge
    Kennzeichen: EL

  • Nickpage von Maces anzeigen Maces



    Mofafahrer


    100 Beiträge
    Kennzeichen: EL
  • | 11.07.2007 20:41

einfach mal bei einer werktatt deines vertraues nachfragen. In der Regel geben die sie ein bisschen ungern raus aber wenn das deine stamm werkstatt oder die deiner elter ist. Hat bei mir auch geklappt.

  • Seatquäler
    Gast
  • Seatquäler
    Gast
  • | 11.07.2007 20:46

Hier stand nur scheisse daher hab ich es mal schnell editiert, damit keine Probleme auftreten :D


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 11.07.2007 22:23

Zitat:
Zitat von Seatquäler
Halt Momo ....

Man Darf Fahrzeuge ohne Zulassung abschleppen. Mit eingeschalteter Warnblinkanlage.
Der Fz Führer des hinteren Fz. muss mit dem Fz vertraut sein (Alter egal)
Wichtig der Fz Führer des Zugfz. muss im Besitz der Klasse B sein. das anhängegewicht ist hierbei zu beachten sprich
Zugfahrzeug M KLasse als zug Fahrzeug Fz. Das angehängte Fahrzeug ein Vw Polo würde so gehen. Andersrum Polo zieht die M Klasse geht nicht (Ist eigentlich klar)

Als Tipp nehmt eine Abschleppstange das ist sicherer und das Zug FZ kann das Abgeschleppte Fz mit Bremsen ......

ansonsten siehe Post 2
Nicht ganz richtig.

Es handelt sich dabei nicht um ein Abschleppen, sondern um ein genehmigungspflichtiges Schleppen.

Man bräuchte also eine Genehmigung vom Straßenverkehrsamt.
Fahrer Zugfahrzeug: je nach Gewichten ggf. BE.
Fahrer geschlepptes Fahrzeug: B.
Anhängelast nicht höher als die halbe Leermasse des Zugfahrzeugs und auf keinen Fall mehr als 750 kg.

  • Seatquäler
    Gast
  • Seatquäler
    Gast
  • | 11.07.2007 23:04

Jo das mit den Gewichtsangaben stimmt (Sorry hab ich vergessen )

.... hab es gerade nochmal nachgelesen diese Texte sind so verwirrend :D
Nightwish hast recht :D
Da muss ich mir wohl doch wieder nen Trailer kaufen für die Zukunft :D Grins

Zur Erläuterung:

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.

Das wirkt sich zum Beispiel auf die Führerscheinklasse aus, die man für das Abschleppen oder Schleppen jeweils benötigt...

Gelegentlich sieht man auf unseren Straßen, dass ein Pkw einen anderen mittels Seil oder Stange zieht — und bei näherer Betrachtung fällt auf, dass an dem gezogenen Fahrzeug gar kein Kennzeichen dran ist. Wenn man nun ein wenig herum fragt, bekommt man die tollsten Antworten. Der Lenker des gezogenen Fahrzeuges brauche noch nicht einmal einen Führerschein... Gewagte Behauptung, könnte man meinen. Anlass genug, diesen Sachverhalt doch einmal näher zu beleuchten.

Zunächst müssen wir die Begrifflichkeiten klar stellen, damit auch jeder weiß, was gemeint ist:

Abschleppen und Schleppen — diese beiden Begriffe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Schleppen

Das Schleppen ist in § 33 StVZO abschließend geregelt und beschreibt den Umstand, dass eigentlich hinter einem Kraftfahrzeug kein weiteres Kraftfahrzeug als Anhänger mitgeführt werden darf. Falls man das doch tun will, bedarf es der in diesem Paragrafen geregelten Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Das Schleppen beschreibt also einen eigenen, in sich geschlossenen Zulassungstatbestand innerhalb der StVZO, der auch nicht auf andere rechtliche Vorgänge in der StVZO ausgedehnt werden kann — ähnlich dem der roten Kennzeichen.

Um die Vorschrift des § 33 StVZO zu verstehen, muss man sie gedanklich ein wenig umstellen, denn sie ist etwas sinnverstellend aufgebaut. Es lässt sich besser lesen und verstehen, wenn man den Abs. 1 aufteilt und so dessen Satz 1 als Abs. 1 versteht und den Satz 2 als zum Abs. 2 gehörend begreift.

Es kann also nur dann von Schleppen gesprochen werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, da der Begriff Schleppen nur und ausschließlich diesen Vorgang beschreibt. Wird nun bei vorliegender Genehmigung ein Auflagenverstoß (also entgegen § 33 Abs. 2 StVZO gehandelt) begangen, so ist die Rechtsfolge hieraus lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld (§ 25, Ziffer 197 Bussgeldkatalog), selbst wenn beispielsweise nach § 33 Abs. 2 Ziffer 1 der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hätte, was außerhalb einer Schleppgenehmigung zu einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 StVG führen würde. Da Schleppgenehmigungen aufgrund mangelnder Nachfrage nahezu nicht (mehr) erteilt werden, kann sich die eher theoretische Betrachtung hiermit erschöpfen.
Abschleppen

Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden:
Abschleppen

... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.

Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten:

In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.
Welche Fahrerlaubnis?

Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).

Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG.

Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).

Quelle


  • Nickpage von garett anzeigen garett


    Radkappenfetischist


    776 Beiträge
    Kennzeichen: Wak

  • Nickpage von garett anzeigen garett


    Radkappenfetischist


    776 Beiträge
    Kennzeichen: Wak
  • | 12.07.2007 00:02

Zitat:
Zitat von Seatquäler
Jo das mit den Gewichtsangaben stimmt (Sorry hab ich vergessen )

.... hab es gerade nochmal nachgelesen diese Texte sind so verwirrend :D
Nightwish hast recht :D
Da muss ich mir wohl doch wieder nen Trailer kaufen für die Zukunft :D Grins

Zur Erläuterung:

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.

Das wirkt sich zum Beispiel auf die Führerscheinklasse aus, die man für das Abschleppen oder Schleppen jeweils benötigt...

Gelegentlich sieht man auf unseren Straßen, dass ein Pkw einen anderen mittels Seil oder Stange zieht — und bei näherer Betrachtung fällt auf, dass an dem gezogenen Fahrzeug gar kein Kennzeichen dran ist. Wenn man nun ein wenig herum fragt, bekommt man die tollsten Antworten. Der Lenker des gezogenen Fahrzeuges brauche noch nicht einmal einen Führerschein... Gewagte Behauptung, könnte man meinen. Anlass genug, diesen Sachverhalt doch einmal näher zu beleuchten.

Zunächst müssen wir die Begrifflichkeiten klar stellen, damit auch jeder weiß, was gemeint ist:

Abschleppen und Schleppen — diese beiden Begriffe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Schleppen

Das Schleppen ist in § 33 StVZO abschließend geregelt und beschreibt den Umstand, dass eigentlich hinter einem Kraftfahrzeug kein weiteres Kraftfahrzeug als Anhänger mitgeführt werden darf. Falls man das doch tun will, bedarf es der in diesem Paragrafen geregelten Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Das Schleppen beschreibt also einen eigenen, in sich geschlossenen Zulassungstatbestand innerhalb der StVZO, der auch nicht auf andere rechtliche Vorgänge in der StVZO ausgedehnt werden kann — ähnlich dem der roten Kennzeichen.

Um die Vorschrift des § 33 StVZO zu verstehen, muss man sie gedanklich ein wenig umstellen, denn sie ist etwas sinnverstellend aufgebaut. Es lässt sich besser lesen und verstehen, wenn man den Abs. 1 aufteilt und so dessen Satz 1 als Abs. 1 versteht und den Satz 2 als zum Abs. 2 gehörend begreift.

Es kann also nur dann von Schleppen gesprochen werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, da der Begriff Schleppen nur und ausschließlich diesen Vorgang beschreibt. Wird nun bei vorliegender Genehmigung ein Auflagenverstoß (also entgegen § 33 Abs. 2 StVZO gehandelt) begangen, so ist die Rechtsfolge hieraus lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld (§ 25, Ziffer 197 Bussgeldkatalog), selbst wenn beispielsweise nach § 33 Abs. 2 Ziffer 1 der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hätte, was außerhalb einer Schleppgenehmigung zu einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 StVG führen würde. Da Schleppgenehmigungen aufgrund mangelnder Nachfrage nahezu nicht (mehr) erteilt werden, kann sich die eher theoretische Betrachtung hiermit erschöpfen.
Abschleppen

Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden:
Abschleppen

... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.

Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten:

In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.
Welche Fahrerlaubnis?

Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).

Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG.

Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).

Quelle
Kurz und gut @tibbi,wenns keine Roten Nr. gibt,Stange dazwischen und noch jemand hinterher fahrn lassen und fertig...;)mach dich nich verrückt.


  • Nickpage von Key1 anzeigen Key1


    Radler


    6 Beiträge
    Kennzeichen: MA

  • Nickpage von Key1 anzeigen Key1


    Radler


    6 Beiträge
    Kennzeichen: MA
  • | 19.08.2007 13:11

Hallo

Geh einfach zu deiner Versicherung und sage dass du ein Doppelkarte für kurz Kennzeichen brauchst.

Dann gehst du zu Zulassung stelle, dann bekommst du gelbe Kennzeichen die kannst du dann für 5 tage benutzen, und das kostet dich nicht doppelt sonder läuft auf dein normale Kennzeichen weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Key1


  • Nickpage von Passat3bW8 anzeigen Passat3bW8



    Schiermeier Camper


    646 Beiträge
    Kennzeichen: ST

  • Nickpage von Passat3bW8 anzeigen Passat3bW8



    Schiermeier Camper


    646 Beiträge
    Kennzeichen: ST
  • | 19.08.2007 13:28

wenn du die papiere vom fahrzeug schon hast oder eine kopie dann gehst du zu deiner versicherung und lässt dir eine normale doppelkarte geben zur normalen anmeldung,willst den ja eh anmelden oder? dann fährst du das auto abholen und darfst sogar ohne nummernschilder zum strassenverkehrsamt fahren weil das fahrzeug dann schon versichert ist.da du das auto aber samstag holen willst bleibt dir nicht viel übrig..übrigens geben dir die vericherungen auch gerne die doppelkarte für kurzzeitkennzeichen kostenlos wenn das fahrzeug später bei denen angemeldet wird.. gruss ralf


  • Nickpage von Dagobert_Berlin anzeigen Dagobert_Berlin



    Radkappenfetischist


    661 Beiträge
    Kennzeichen: TF
  • | 19.08.2007 14:02

Dann gibt es doch aber auch noch den Paragraphen wo man innerhalb des Zulassungsbezirks und einen angrenzenden ohne Zulassung fahren darf... Mach dich mal schlau.


  • Nickpage von AUDiA3USeR anzeigen AUDiA3USeR



    Fahrschüler


    27 Beiträge
    Kennzeichen: HF
  • | 14.09.2007 03:02

eigenes gewerbe anmelden,als KFZler und dann kannste die roten bekommen,is in der regel günstiger sonen rotes für ein jahr als wende nen E30 ein jahr teikasko versicherst......


  • Nickpage von AUDiA3USeR anzeigen AUDiA3USeR



    Fahrschüler


    27 Beiträge
    Kennzeichen: HF
  • | 14.09.2007 03:06

achso willste nur zudir fahren,ja dann frag bei irgendeinem Autohaus,Reifenhandel,etc... sag denen das und die geben dir das wenn du nen vernünftigen eindruck maschst für 10er 20er Euros für ne Stunde....oder auch 2Stunden.....oder die schicken die nen Lehrling oder so mit.....


  • Nickpage von 86c-heitzer anzeigen 86c-heitzer



    Benzinpreisignorierer


    157 Beiträge
    Kennzeichen: FL

  • Nickpage von 86c-heitzer anzeigen 86c-heitzer



    Benzinpreisignorierer


    157 Beiträge
    Kennzeichen: FL
  • | 14.09.2007 05:05

06er kosten dich 800 euros im jahr..... und nen bisl schreibkram wegen dem drecks finanzamt....

Seiten: 212>

Deinen Freunden empfehlen