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mord?
13.11.2007 14:01
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Tuning Beitrag 1 |
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Bergaufbremser ![]() 2318 Beiträge 24.01.2004 registriert Kennzeichen: VAE |
mir kam da so eine situation in den kopf (nicht daß ich das so vor hätte ):a (männlich) ist mit b (weiblich) verheiratet. b vollzieht regelmäßig ausserehelichen beischlaf mit c (männlich) ohne wissen von a. ebenso verschweigt b die existens von a und ihren status als ehefrau. als a darauf aufmerksam wird, vergiftet dieser b vorsätzlich vor dem schlaf, was in der nacht zum tode führt. nachdem a sich vom tode seiner ehefrau vergewissert hat verlässt er den tatort. c ist tags zuvor ebenfall darauf aufmerksam geworden und entschließt sich b für ihre lügen zu erschießen. c bricht also in das haus von a und b ein und schießt der vermeindlich schlafenden b mehrfach in den hinterkopf, die zu diesem zeitpunkt jedoch schon nachweislich tot war. wofür bekommt c jetzt seine hauptstrafe (neben einbruchs und möglicherweise illegalen waffenbesitzes), für versuchten mord, mord oder nur störung der totenruhe? |
13.11.2007 14:06
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Tuning Beitrag 2 |
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Schiermeier Camper ![]() 614 Beiträge 17.05.2004 registriert Kennzeichen: OS |
du kommst auf ideen... mord ist es nicht, da der kausale zusammenhang zwischen dem schuss und dem tod der b fehlt. Würde sagen versuchter totschlag.
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13.11.2007 14:07
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Tuning Beitrag 3 |
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pagenGrillmeister ![]() 910 Beiträge 27.08.2004 registriert Kennzeichen: OS |
Imo mindestens noch für versuchten Mord, da er mit dem Vorsatz in das Haus eingedrungen ist B zu ermorden. Dass B schon tot ist, ist C dabei entgangen, hatte jedoch keinerlei Auswirkung auf die Ausübung der Tat. Andererseits: Wie kann man einen Toten ermorden? edit: Oder auch nicht, weder Mord noch Totschlag. § 211 (2) StGB sagt "Mörder ist, wer [...] einen Menschen tötet". § 212 (1) StGB sagt dazu "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger [...]"... Aber wie genau definiert sich "versuchter Mord"? Ist das allein die Absicht einen Mord zu begehen oder muss dazu ein nicht-toter Mensch, der ermordet werden sollte, überleben? |
13.11.2007 14:14
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Tuning Beitrag 4 |
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Schiermeier Camper ![]() 614 Beiträge 17.05.2004 registriert Kennzeichen: OS |
hier mal ein ähnlicher fall: H beschließt, O mittels Rattengift zu töten und mischt eine Dosis in dessen Erbsensuppe, die er zu Abend isst. Als O eine Stunde später vor dem Fernseher sitzt, die Wirkung des Giftes also noch nicht eingesetzt hat, schleicht sich N, die von dem Gift nichts weiß, von hinten an O heran und erschlägt ihn mit dem Schürhaken aus dem Kaminbesteck. I. Strafbarkeit von H nach § 212 I StGB 1. Erfolgseintritt (+) 2. Kausalität von H für den Tod des O Hätte H kein Rattengift in die Suppe des O gegeben, wäre O trotzdem an dem Schlag von N gestorben. Der konkrete Erfolg würde also gerade nicht entfallen. Mit dem Schlag von N wird eine neue Ursachenkette in Gang gesetzt, die mit der Handlung von H nichts zu tun hat, so dass ein Fall der abgebrochenen Kausalität vorliegt. Somit ist H für den Tod des O nicht kausal geworden. 3. H hat sich nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht. (Übrig bleibt dann Versuch.) II. Strafbarkeit von N nach § 212 I StGB 1. Erfolgseintritt (+) 2. Kausalität von N für den Tod des O Hätte N den O nicht mit dem Schnürhaken erschlagen, wäre dieser nicht gestorben (sog. überholende Kausalität). 3. Objektive Zurechnung (+) 4. Vorsatz (+) 5. RWK/Schuld (+) 6. N hat sich gem. § 212 I StGB strafbar gemacht. |
13.11.2007 14:23
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Tuning Beitrag 5 |
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Fast+Furious Statist ![]() 1287 Beiträge 10.08.2003 registriert |
Ich weiß schon warum ich nicht Jura studiere
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13.11.2007 14:38
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Tuning Beitrag 6 |
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Zufahrtdichtparker ![]() 1132 Beiträge 23.11.2006 registriert Kennzeichen: GTI |
Eieiei seeehr tiefsinnige Scheisse![]() ![]()
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mord ist es nicht, da der kausale zusammenhang zwischen dem schuss und dem tod der b fehlt. Würde sagen versuchter totschlag.

