mord?


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  • | 13.11.2007 14:01

mir kam da so eine situation in den kopf (nicht daß ich das so vor hätte :D :engel: ):

a (männlich) ist mit b (weiblich) verheiratet. b vollzieht regelmäßig ausserehelichen beischlaf mit c (männlich) ohne wissen von a. ebenso verschweigt b die existens von a und ihren status als ehefrau. als a darauf aufmerksam wird, vergiftet dieser b vorsätzlich vor dem schlaf, was in der nacht zum tode führt. nachdem a sich vom tode seiner ehefrau vergewissert hat verlässt er den tatort. c ist tags zuvor ebenfall darauf aufmerksam geworden und entschließt sich b für ihre lügen zu erschießen. c bricht also in das haus von a und b ein und schießt der vermeindlich schlafenden b mehrfach in den hinterkopf, die zu diesem zeitpunkt jedoch schon nachweislich tot war.
wofür bekommt c jetzt seine hauptstrafe (neben einbruchs und möglicherweise illegalen waffenbesitzes), für versuchten mord, mord oder nur störung der totenruhe?


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  • | 13.11.2007 14:06

du kommst auf ideen...;) mord ist es nicht, da der kausale zusammenhang zwischen dem schuss und dem tod der b fehlt. Würde sagen versuchter totschlag.


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    pagenGrillmeister


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  • | 13.11.2007 14:07

Imo mindestens noch für versuchten Mord, da er mit dem Vorsatz in das Haus eingedrungen ist B zu ermorden. Dass B schon tot ist, ist C dabei entgangen, hatte jedoch keinerlei Auswirkung auf die Ausübung der Tat.
Andererseits: Wie kann man einen Toten ermorden?


edit: Oder auch nicht, weder Mord noch Totschlag. § 211 (2) StGB sagt "Mörder ist, wer [...] einen Menschen tötet". § 212 (1) StGB sagt dazu "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger [...]"... Aber wie genau definiert sich "versuchter Mord"? Ist das allein die Absicht einen Mord zu begehen oder muss dazu ein nicht-toter Mensch, der ermordet werden sollte, überleben?


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  • | 13.11.2007 14:14

hier mal ein ähnlicher fall:
H beschließt, O mittels Rattengift zu töten und mischt eine Dosis in dessen Erbsensuppe, die er zu Abend isst. Als O eine Stunde später vor dem Fernseher sitzt, die Wirkung des Giftes also noch nicht eingesetzt hat, schleicht sich N, die von dem Gift nichts weiß, von hinten an O heran und erschlägt ihn mit dem Schürhaken aus dem Kaminbesteck.

I. Strafbarkeit von H nach § 212 I StGB
1. Erfolgseintritt (+)
2. Kausalität von H für den Tod des O
Hätte H kein Rattengift in die Suppe des O gegeben, wäre O trotzdem an dem Schlag von N gestorben. Der konkrete Erfolg würde also gerade nicht entfallen. Mit dem Schlag von N wird eine neue Ursachenkette in Gang gesetzt, die mit der Handlung von H nichts zu tun hat, so dass ein Fall der abgebrochenen Kausalität vorliegt.
Somit ist H für den Tod des O nicht kausal geworden.
3. H hat sich nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
(Übrig bleibt dann Versuch.)

II. Strafbarkeit von N nach § 212 I StGB
1. Erfolgseintritt (+)
2. Kausalität von N für den Tod des O
Hätte N den O nicht mit dem Schnürhaken erschlagen, wäre dieser nicht gestorben (sog. überholende Kausalität).
3. Objektive Zurechnung (+)
4. Vorsatz (+)
5. RWK/Schuld (+)
6. N hat sich gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.

Ich weiß schon warum ich nicht Jura studiere:D

  • Laskko StyleZ
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  • Laskko StyleZ
    Gast
  • | 13.11.2007 14:38

Eieiei seeehr tiefsinnige Scheisse:D:D:roll:

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