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rotes Kennzeichen - Seite 1
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30.04.2004 09:38
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Tuning Beitrag 1 |
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Radler ![]() 8 Beiträge 28.04.2004 registriert Kennzeichen: V |
Moin, kann mir einer sagen, wo ich schnellstmöglich ein rotes Kennzeichen herbekomme? Oder meinen Assi kurzzeichtig überführen kann? Jens |
30.04.2004 09:40
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Tuning Beitrag 2 |
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~Matze Gast |
Tja ohne Beziehungen ist das meistens total schlecht. Da kannst Du nur folgendes machen, entweder gewisse Autowerkstätte oder Händler anrufen und fragen ob die es stundenweise ausleihen. Normal sind für jede Stunde so 10 € Matze |
30.04.2004 09:53
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Tuning Beitrag 3 |
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Abgasjunkie ![]() 204 Beiträge 02.12.2003 registriert Kennzeichen: ?? |
Morgen! Hol dir doch von deiner Versi ne 5-Tages-Platte!? Is zwar n bisschen Rennerei erst zur Versi, ne spezielle Doppelkarte organisieren u dann zur Zulassungsstelle, aber dann hast du wenigstens 5 Tage Zeit und musst dich nicht abhetzen.. Je nachdem, wenn du deine Versi-Leute gut kennst bekommste die Nummer vielleicht auch so. Wenn du was bezahlen musst (so um die 100€..) wird dir das aber gut geschrieben, wenn du deinen "Assi" wieder anmeldest.. Die Kohle ist also nicht weg! Mit ner roten Nummer ist das wie Matze schon sagt echt schwer, die bekommste nur von nem Händler oder ner Werkstatt..Da musste schon n paar Leute kennen...Das Nummern für`n 10er/Std verliehen werden hab ich jetzt noch nicht gehört, aber das find ich echt cool, wenn man wirklich mal nur ganz kurz ne Tafel braucht. @Matze: Ist das Standart in OS, oder läuft sowas auch nur über "Vitamin B"?? Grüsse |
30.04.2004 10:01
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Tuning Beitrag 4 |
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Fast+Furious Regie ![]() 1618 Beiträge 31.03.2003 registriert Kennzeichen: GC |
Wäre es nicht einfacher sich einen Autohänger zu besorgen und das Auto per Hänger zu transportieren? Ist billiger und auch sicherer, falls dochmal die Bu**** kommen. ![]() Edit: Is ja geil das das Wort zensiert wird
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30.04.2004 10:02
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Tuning Beitrag 5 |
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Radler ![]() 8 Beiträge 28.04.2004 registriert Kennzeichen: V |
Die Rennleitung is nicht das Prob, nur wenn doch was passiert ist es besser man hat irgentwas inner Hand. Die Karre muss ja nur mal für 2!!! Stunden zum TÜV. MfG Jens |
30.04.2004 10:04
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Tuning Beitrag 6 |
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~Matze Gast |
Wenn es nur für 2 Std. ist, dann würde ich es so machen wie oben von mir vorgeschlagen. Matze |
30.04.2004 10:19
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Tuning Beitrag 7 |
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Fast+Furious Regie ![]() 1618 Beiträge 31.03.2003 registriert Kennzeichen: GC |
Wie ist das wenn er sich hinschleppen lässt? Ich denke mal da würde keiner was sagen, wenn man sagt das Auto muss zum Tüv oder? |
30.04.2004 10:23
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Tuning Beitrag 8 |
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Radler ![]() 8 Beiträge 28.04.2004 registriert Kennzeichen: V |
wir haben keinen Schlepper und auch grad niemand der Schleppen könnte, ich ruf grad beim 4037 *fg* Autohaus an von 20 macht es einer, jedoch hat dieser keine mehr |
30.04.2004 10:25
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Tuning Beitrag 9 |
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Fast+Furious Regie ![]() 1618 Beiträge 31.03.2003 registriert Kennzeichen: GC |
ADAC? |
30.04.2004 10:41
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Tuning Beitrag 10 |
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Rollerfahrer ![]() 132 Beiträge 07.08.2003 registriert Kennzeichen: DU |
Also ich habe damals die Variante von Missy gewählt und habe mir so ein 5 Tage Kennzeichen geholt! Hat 70 Euro gekostet! Für Rote Nummer und Ähnliches brauchst du echt Beziehungen! Ist sehr schwer an sowas ranzukommen! Und Abschleppen bitte nur auf Hänger, bloß nicht mit Stange oder Seil mal eben zum Tüv schleppen! Wenn die Rennleitung euch erwischt gibt das richtig Ärger!! Schleppen mit Seil oder Stange darf man als Ottonormal Führerschein Besitzer nämlich nur aus der Not heraus und zwar auch nur von der Autobahn runter oder so! Gruß Tim |
30.04.2004 10:41
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Tuning Beitrag 11 |
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Fast+Furious Regie ![]() 1732 Beiträge 06.01.2002 registriert Kennzeichen: MI |
Wenn Du zum TÜV musst, ist es meiner Meinung nach sogar erlaubt mit dem alten Kennzeichen (auch wenn er abgemeldet ist) den Wagen zum Tüv zu fahren. Bin mir da zu 85% sicher. Das gleiche gilt, wenn Du den Wagen zum Schrottbringst, allerdings musst Du den dann abschleppen soweit ich weiß. Guck mal hier: http://opelnews.de/thread.php?threadid=32874&sid= Zitat aus dem opelnewsforum: Zitat: Du brauchst also ne Doppelkarte und deine alten Schilder, um zum Tüv zu fahren.
"Hi, ich hab's mal aus 'm OPF "geklaut": Schleppen Das Schleppen ist in § 33 StVZO abschließend geregelt und beschreibt den Umstand, dass eigentlich hinter einem Kraftfahrzeug kein weiteres Kraftfahrzeug als Anhänger mitgeführt werden darf. Falls man das doch tun will, bedarf es der in diesem Paragrafen geregelten Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde. Das Schleppen beschreibt also einen eigenen, in sich geschlossenen Zulassungstatbestand innerhalb der StVZO, der auch nicht auf andere rechtliche Vorgänge in der StVZO ausgedehnt werden kann — ähnlich dem der roten Kennzeichen. Um die Vorschrift des § 33 StVZO zu verstehen, muss man sie gedanklich ein wenig umstellen, denn sie ist etwas sinnverstellend aufgebaut. Es lässt sich besser lesen und verstehen, wenn man den Abs. 1 aufteilt und so dessen Satz 1 als Abs. 1 versteht und den Satz 2 als zum Abs. 2 gehörend begreift. Es kann also nur dann von Schleppen gesprochen werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, da der Begriff Schleppen nur und ausschließlich diesen Vorgang beschreibt. Wird nun bei vorliegender Genehmigung ein Auflagenverstoß (also entgegen § 33 Abs. 2 StVZO gehandelt) begangen, so ist die Rechtsfolge hieraus lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld (§ 25, Ziffer 197 Bussgeldkatalog), selbst wenn beispielsweise nach § 33 Abs. 2 Ziffer 1 der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hätte, was außerhalb einer Schleppgenehmigung zu einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG führen würde. Da Schleppgenehmigungen aufgrund mangelnder Nachfrage nahezu nicht (mehr) erteilt werden, kann sich die eher theoretische Betrachtung hiermit erschöpfen. Abschleppen Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden: Abschleppen ... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges. Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten: In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen. Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist. Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden. Welche Fahrerlaubnis ? Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV). Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG. Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG). Also : Du kannst bei Deiner Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Schleppgenehmigung gem §§ 33, 68 StVZO stellen. Hierbei ist zu beachten, daß der Fahrer des ziehenden Fahrzeug den Führerschein der Klasse II - weiß ich wie der neu heißt, und der Lenker des gezogenen Fahrzeuges den Führerschein für dieses Fahrzeug benötigt. Ferner gilt diese Genehmigung nur zu einer festgesetzten Zeit und nur für eine beantragte Strecke - mal eben 2 Straßen weiter zu McDoof ist dann nich. In der Regel werden diese Schleppgenehmigungen problemlos erteilt, die Gebühren sind erheblich geringer als ein Kurzzeit-Kennzeichen, weil die Versicherung entfällt. Gib bei google einfach mal Schleppgenehmigung ein - da findest Du in einigen Landkreise gleich ein Antragsformular. Wir haben schon ein paar mal ein Auto ohne KZ mit der Stange geschleppt. Kein Bullizist hatte was dagegen gesagt. Man kann auch mit 'nem Fahrzeug OHNE KZ Wege erledigen, zum TÜV, zur Zulassungsstelle, zur Verwertung (einzig die Doppelkarte ist notwendig). ..." |
30.04.2004 11:37
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Tuning Beitrag 12 |
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2233 Beiträge 10.01.2002 registriert Kennzeichen: OS |
ich kenne das so, dass ein Fahrzeug(wenn abgemeldet) nur abgeschleppt werden darf, wenn der Fahrer des Zugfahrzeuges Klasse 2 hat. |
30.04.2004 11:43
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Tuning Beitrag 13 |
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Fast+Furious Regie ![]() 1732 Beiträge 06.01.2002 registriert Kennzeichen: MI |
Stimmt ja auch, aber auch nur in Notsituationen (wenn Klasse 2 = Klasse B, kenn mich da nicht aus). |
30.04.2004 12:23
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Tuning Beitrag 14 |
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Schorse-bezwinger ![]() 4041 Beiträge 07.01.2002 registriert Kennzeichen: OS |
Ich glaube das mitm Hänger wäre sicherer. Da kann dir die Rennleitung und dann kannst noch n Red Bu**** drauf trinken! (Ich musste das mal testen)
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30.04.2004 12:53
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Tuning Beitrag 15 |
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Radler ![]() 8 Beiträge 28.04.2004 registriert Kennzeichen: V |
er ist letztes Jahr im Oktober abgemeldet worden, Kennzeichen habe ich noch, Also kann ich dann zur Versicherung gehen, eine Doppelkarte holen und meine alten KZ nehmen bis zum TÜV und zurück, wars das?! MfG Jens |
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