Seit wann gibt es eine mindest Höhe für Blinker? - Seite 1

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  • | 13.05.2006 19:30

Kann mir jemand sagen seit wann es eine mindest Höhe für Blinker gibt?
Das es die für Scheinwerfer gibt das wusste ich,aber für Blinker!
Hoffe mir kann jemand weiter helfen!!!


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  • | 13.05.2006 19:51

also von blinkern hab ich noch nichts gehört aber selbst das mit den scheinwerfern ist extrem schwammig! so weit ich das mitbekommen habe gibt es eine midesthöhe von 50cm für die untere lichtaustrittskante an den hauptscheinwerfern! das ist nicht gleich die unterkannte des scheinwerfers! und selbst da ist es noch ermessenssache des prüfers ob er dir ne tieferlegung einträgt oder nicht! kenne genug leute, deren scheinwerferkante unter 50cm liegt und die haben trotzdem tüv bekommen!


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  • | 13.05.2006 20:00

Mein Auto wurde ja Stillgelegt,und heute habe ich mein Gutachten bekommen,und dort steht das die Blinker zu tief sind usw.habe sowas noch nie gehört mit den Blinkern,hmm kann mir dies auch gar nicht vorstellen weil doch nicht alle Stoßstangen gleich sind.Was soll ich davon jetzt halten?


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  • | 13.05.2006 20:13

Habe das in einem anderen Forum gefunden

Hallo!

Ein netter Herr vom Kraftfahrt-Bundesamt hat mir mal was dazu geschrieben:

"Nach der Richtlinie für die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern, veröffentlicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Jahr 1961 muss der Abstand der inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen von paarweise angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern an der Vorderseite von Pkw mindestens 340 mm betragen. Der äußere Rand der Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Der Abstand des unteren Randes der Lichtaustrittsfläche soll bei unbelastetem Fahrzeug mindestens 400 mm betragen, der obere Rand soll nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen.
Nach der ECE-Regelung 48, anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 01.01.1988 an erstmals in Verkehr gekommen sind, muss der Abstand der inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen von paarweise angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern an der Vorderseite von Pkw mindestens 600 mm betragen. Der äußere Rand der Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Der Abstand des unteren Randes der Licht-austrittsfläche soll mindestens 350 mm betragen, der obere Rand soll nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen."


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  • | 13.05.2006 20:16

Hallo
Von Blinkerhöhe habe ich auch noch nie etwas gehöhrt.Die Geschichte mit der Scheinwerferhöhe ist defenitiv Baujahrsabhängig,da bin ich mir sicher .Meine beiden Autos halten die Höhe definitiv nicht ein,aber die Autos,sind beide zu alt für die Verordnung .Das dein Gutachter irgend etwas findet ist doch klar ,so ist es immer.Hier im Forum gibt es doch einen Dekra Gutachter der müsste das wissen,vielleicht meldet er sich ja.


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  • | 13.05.2006 20:20

Das war aber deutlich genug würd ich sagen. Wo ich nen TÜV Prüfer mal gefragt hatte konnte er mir diese frage nicht beantworten. Er wusste das auch nicht!! Hmm


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  • | 13.05.2006 20:27

na ja das ganze Gutachten ist eigentlich sehr lachhaft,wegen solchen kleinigkeiten ein Auto Stilllegen.Werde nächste Woche das Gegengutachten anfertigen lassen und dann mal wieter schauen


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  • | 13.05.2006 20:37

Zitat:
Zitat von 36
Hallo
Die Geschichte mit der Scheinwerferhöhe ist defenitiv Baujahrsabhängig,da bin ich mir sicher.
Ja ab Baujahr 84 zählen die 50cm.....zum Glück denn bei meinem 1ser hab ich gerade mal 34cm :rolleyes:


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  • | 13.05.2006 21:04

Zitat:
Zitat von DerLange_313
bei meinem 1ser hab ich gerade mal 34cm :rolleyes:
:staunen::staunen::staunen::staunen:

34cm ???


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  • | 13.05.2006 22:18

also für den E30 wird definitif ein 60/40 Fahrwerk mit TÜV-Gutachten angeboten! bei der darin vorgeschribenen bereifung liegt die unterkannte bei 47 cm! das ist fakt! das gutachten gilt für alle e30 bis BJ 89!


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  • | 13.05.2006 23:39

Zitat:
also von blinkern hab ich noch nichts gehört aber selbst das mit den scheinwerfern ist extrem schwammig! so weit ich das mitbekommen habe gibt es eine midesthöhe von 50cm für die untere lichtaustrittskante an den hauptscheinwerfern! das ist nicht gleich die unterkannte des scheinwerfers! und selbst da ist es noch ermessenssache des prüfers ob er dir ne tieferlegung einträgt oder nicht! kenne genug leute, deren scheinwerferkante unter 50cm liegt und die haben trotzdem tüv bekommen!
Das ist nicht schwammig.

Die StVZO schreibt vor, dass beim Abblendlicht "der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm" liegen darf. Das ist ziemlich eindeutig. Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge am Erstzulassung 1.1.88.

Das ganze ist ist auch keine Ermessenssache, weil sich ein Ermessen, von wem auch immer, niemals über die StVZO hinwegsetzen kann.


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  • | 13.05.2006 23:41

Hab hir auch nochmal was:

Name: 78866-6059.JPG Größe: 790x1146 Dateigröße: 394719 Bytes

@DerLange_313

Du meinst doch bestimmt 43cm?
34cm is schon extrem.


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  • | 14.05.2006 07:36

Hmm ne mindest höhe für Blinker ich glau da nicht so dran am Ascona A von meinem Dad sind die blinker vorne unter der stoßstange das sind zur unterkante 35 cm und zur oberkante 40cm


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  • | 14.05.2006 10:03

Für alle die keine Post (003 )lesen es hat schon immer eine Regelung
für Lichttechnische einrichtungen bei KFZ gegeben auch für Fahrtrichtungsanzeiger Post der Zweite

Nach der ECE-Regelung 48, anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 01.01.1988 an erstmals in Verkehr gekommen sind, muss der Abstand der inneren Ränder der Lichtaustrittsflächen von paarweise angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern an der Vorderseite von Pkw mindestens 600 mm betragen. Der äußere Rand der Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Der Abstand des unteren Randes der Licht-austrittsfläche soll mindestens 350 mm betragen, der obere Rand soll nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen."


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  • | 14.05.2006 10:50

Mein Auto ist Bj 25.05.1987 also welche Regelung gilt dann für mein Auto?
Wenn ich das richtig verstanden habe hier,gilt der § 50 Abs. 2 nicht für mein Auto,oder?

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