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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
11.01.2004 15:53
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Tuning Beitrag 1 |
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Administrator 06.01.2002 registriert Kennzeichen: OS |
<P><B>§ 315b. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.</B> (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er<BR> <OL><LI>Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,</LI><BR> <LI>Hindernisse bereitet oder</LI><BR> <LI>einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,</LI></OL> und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<BR> (2) Der Versuch ist strafbar.<BR> (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<BR> (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<BR> (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</P> Quelle: StGB § 315b Datum: 30.04.2001 |