Nach der Schramme genügt keine Zettelwirtschaft

| 09.06.2018


Der Schadensverursacher ist verpflichtet, den Geschädigten über das Malheur zu informieren. Einen Zettel an die Windschutzscheibe zu heften, genügt nicht, sagt Rechtsanwalt Stefan Kranz von der Rechtsschutz-Versicherung Roland. Denn mit der Zettelwirtschaft könne man nicht sicherstellen, dass der Beteiligte auch Kenntnis von der Unfallbeteiligung bekommt.

"Zunächst besteht eine Wartefrist, die abhängig ist von der Uhrzeit, dem Ort und der Schadenshöhe", erklärt Kranz. "Tagsüber auf einem Supermarktparkplatz ist zu erwarten, dass der Fahrzeugbesitzer in Kürze zurückkehrt." Um drei Uhr morgens hingegen verlange allerdings niemand, dass man stundenlang auf den Besitzer des anderen Fahrzeugs warte, so der Anwalt.

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Der Zettel zwischen Wischer und Scheibe genügt nicht ganz nach dem Anrichten eines Schadens.

Nach Ablauf der Wartezeit sollte der Unfallverursacher zuerst versuchen, die Polizei zu alarmieren und zum Unfallort zu rufen. Ist das nicht möglich, sollte er dennoch einen Zettel anbringen und anschließend die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen. Die Empfehlung des Experten: "Unbedingt das Kennzeichen, die Marke, den Typ, die Farbe sowie den Standort des beschädigten Fahrzeugs notieren!" mid/wal
Bildquelle: Roland






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