Wer ein Auto mit Füßen tritt

| 07.10.2019


An eine schnelle Weiterfahrt ist in so einem Fall nicht zu denken. Das nervt - vor allem, wenn wichtige Termine warten. Das rechtfertigt aber noch lange keinen Fußtritt gegen das störende Auto. Wird dieses beschädigt, muss der Verursacher für den Schaden aufkommen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Januar 2019 (AZ: 132 C 22645/18).

Folgendes war passiert: Ein Essenslieferant musste eine Bestellung zustellen. Er stellte seinen Polo vor die Ausfahrt einer Tiefgaragen. Genau in dem Moment wollte ein Autofahrer aus der Garage fahren. Der Fahrer lieferte allerdings unbeeindruckt von der Aufforderung, sofort wegzufahren das bestellte Essen aus. Als er zurückkam, verlangte der Autofahrer von ihm, auf die von ihm verständigte Polizei zu warten. Damit der Lieferant nicht einfach wegfahren konnte, stellte er sich hinter den Polo.

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Wer von einem anderen Fahrzeug blockiert wird, hat noch lange kein Recht, das störende Auto mit Füßen zu treten.

Der Lieferant bat den Mann, sich lediglich das Kennzeichen zu notieren. Der blockierte jedoch für mindestens eine halbe Stunde das Auto. Als die Polizei kam, erläuterte der Lieferant, dass er wegen eines Fußballspiels nicht anders habe parken können. Der andere Autofahrer habe gegen den hinteren Radkasten getreten, wodurch eine Delle entstanden sei.

Die Polizei nahm den Schaden auf. Sie bestätigte, dass es gereicht hätte, wenn sich der Mann das Kennzeichen notiert hätte. Auch hätte man ohne weiteres an dem Auto des Lieferdienstes vorbei aus der Tiefgarage fahren können. Der Mann bestritt den Tritt.

Die Klage des Lieferanten war jedoch erfolgreich. Der Mann, der getreten hatte, musste den Schaden in Höhe von rund 3.800 Euro bezahlen. Da an der Delle keine Kratzer zu sehen waren, war für das Gericht ein Tritt plausibel. mid/rlo Bildquelle: TÜV Süd






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