Wenn die Scheiben vereisen

| 25.01.2021


Davon sind vor allem die Scheiben betroffen. Ihnen sollte der Fahrer besondere Aufmerksamkeit widmen. Denn ein kleines Guckloch genügt nicht.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt denn auch deutlich mehr: "Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör (...) nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden", ist dort zu lesen. Um den Ansprüchen der StVO zu genügen, müssen die Windschutz- und Heckscheibe ebenso wie die Seitenscheiben von Schnee und Eis befreit werden.

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Kleine Gucklöcher sehen lustig aus. Doch im Straßenverkehr kann mit ihnen schnell der Spaß vergehen.

Auch Kühlerhaube, Dach und Kofferraum gehören abgefegt. Wer statt der klassischen Variante mit Eisschieber und Besen auf Thermodecken setzt, sollte bedenken: Feuchte Decken, die nach der Abnahme im eiskalten Innenraum des Autos liegen, lassen die Scheiben noch zusätzlich von innen vereisen.

Ereignet sich ein Unfall, kann zu sparsames Eiskratzen oder mangelhaftes Schnee-Entfernen Folgen haben. Wie die Versicherung HUK-Coburg mitteilt, reicht es nicht, den Fuß vom Gaspedal zu nehmen, die Geschwindigkeit zu drosseln und auf ein baldiges Auftauen zu vertrauen. Nach Ansicht der Gerichte, muss mindestens die für eine Bremsung notwendige Wegstrecke zu überblicken sein.

Und noch ein Fallstrick: Wer mit vereisten Scheiben unterwegs ist und auf einen Autofahrer trifft, der die Vorfahrt nimmt, kommt um eine Mithaftung oft nicht herum, wenn sich herausstellen sollte, dass die schlechte Sicht verantwortlich für den Unfall war.

Das Unfallopfer wird also nicht voll entschädigt, sondern muss einen Teil seines Schadens selbst tragen. Heikel kann das speziell bei Personenschäden werden, wenn zum Beispiel der Anspruch auf Schmerzensgeld gekürzt wird. Und Autofahrer ohne Vollkasko-Versicherung müssen bei einer Mithaftung einen Teil der Reparaturkosten selbst begleichen. mid/wal Bildquelle: HUK-Coburg






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