Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel nach 30. November

| 02.12.2015


Bis zum 30. November können die meisten Autofahrer entscheiden, ob sie ihre Kfz-Versicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Vergleichen lohnt sich, denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich: Ein paar hundert Euro pro Jahr lassen sich so oft einsparen. Beim Preisvergleich helfen entsprechende Portale im Internet. Doch Vorsicht, nicht immer berücksichtigt ein Portal alle Anbieter. Wechselwillige sollten also in mehreren Portalen gleichzeitig recherchieren und dieses Ergebnis am besten noch einmal mit der Berechnung eines günstigen Anbieters vergleichen.

Doch mit dem Preisvergleich allein ist es nicht getan: Man muss auch wissen, wie ein Wechsel vonstattengeht. In der Regel läuft, so die HUK-COBURG, ein Kfz-Versicherungsvertrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Wird der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Wer zum 1. Januar wechseln will, muss dies bis einschließlich 30. November tun. Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist ein fristgerechter Eingang beim Versicherer.

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Kündigung nach dem Stichtag

Doch gar nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und die Rechnung der Kfz-Versicherung lag noch nicht im Briefkasten. Was ist, wenn sie erst danach kommt und man eben erst später erfährt, dass die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr teurer wird. Muss man zwangsläufig beim bisherigen Versicherer bleiben? Nein! Denn hier kommt das Sonderkündigungsrecht ins Spiel: Darum sollte die Rechnung sehr genau gelesen werden, falls es besteht, muss der bisherige Versicherer seinen Kunden klar und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zu einem günstigeren Kfz-Versicherer steht dann auch nach dem Stichtag nichts mehr im Weg.






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