Gebrauchter mit Mängeln: Die Rechte des Händlers
| 16.07.2017Das urteilte jetzt das Oberlandesgericht Hamm. Dabei ging es um einen Nissan Juke, den ein Kfz-Händler von einer Privatperson gekauft hatte. Die hatte versichert, der Wagen sei unfallfrei und habe noch seinen Originallack.
Auch ein Autohändler muss sich beim Gebrauchtkauf auf die Angaben des Verkäufers verlassen können.
Beides entsprach nicht den Tatsachen, so die ARAG Experten. Deshalb trat der Käufer von dem Vertrag zurück. Das Gericht ließ ein Gutachten erstellen und gab dem Kläger recht: Dass er das Fahrzeug vor Vertragsschluss selbst untersucht habe, bedeute nicht, dass die Verkäuferin damit aus ihrer Gewähr entlassen sei. Auch als Kraftfahrzeughändler sei er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, das Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen, er dürfe sich auf eine Sichtprüfung und die Angaben des Verkäufers verlassen (OLG Hamm, Az.: 28 U 101/16). mid/rhu
Bildquelle: ADAC
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