Pkw-Kauf von privat: Rückgaberecht bei falscher Laufleistungs-Angabe

| 29.10.2017


Weniger geläufig aber ist, dass Privatverkäufer - die im Allgemeinen keine Garantien und Ähnliches abgeben müssen - den Wagen zurücknehmen müssen, wenn sie dem Käufer eine bestimmte Laufleistung zusichern und sich diese als falsch herausstellt. So hat laut Deutschem Anwaltverein (DAV) kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 65/16) entschieden.

Ein Mann hatte im verhandelten Fall einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro von privat erworben, wollte ihn nach kurzer Zeit aber zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Nachweislich war der Wagen bereits fünf Jahre vor dem Verkauf im Jahr 2015 mit angeblich 160.000 Kilometern auf der Uhr mehr als 222.000 Kilometer gelaufen.

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Nicht nur Autohändler, sondern auch Privatverkäufer müssen einen Autokauf rückabwickeln, wenn sie bewusst eine nachweislich falsche Laufleistung angeben.

Das Landgericht Oldenburg verpflichtete im folgenden Prozess den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens, und das Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Denn der Verkäufer könne nicht glaubhaft behaupten, dass er selbst keine Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe. Zudem habe er die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen und damit ausdrücklich eine Garantie dafür übernommen. mid/ts
Bildquelle: Arbeitskreis Autobanken






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