Info zu den neue FAhrzeugpapieren ab 01.10.2005 - Seite 1

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  • | 10.09.2005 21:30

Auszug aus dem Jahresbericht
Zulassungsdokumente in neuem Layout
Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente erfolgt definitiv ab 1. Oktober 2005. Von
diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen, und zwar die
• Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)
• Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre
Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Oktober
2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt
werden. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung
„neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben. Damit ist die Rechtssicherheit im
In- und Ausland sichergestellt. Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B. Leichtkrafträder,
Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich die Zulassungsbescheinigung Teil I. Auf Antrag
kann für sie aber eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden, wenn zum Beispiel die
Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit lässt sich ein wesentlicher
Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten. Die Vordrucke
bestehen aus einem
einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten
Sicherheitsmerkmalen angereichert ist, zum Beispiel mit
• einem Wasserzeichen (stilisierter Adler)
• diversen sichtbaren und nicht sichtbaren floureszierenden Fasern bzw. Planchetten
• Mikroschriften
• nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.
Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I ein optisch-variables Element in Form eines
Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell
kontrolliert werden. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der
Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern
gespeicherten deckt. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen
über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister
gespeicherten überprüft werden.
Die EU-Richtlinien geben für die harmonisierten Fahrzeugdokumente lediglich die Rahmenbedingungen
vor. Den Mitgliedstaaten wurde die Ausgestaltung unter Beachtung der Rahmenbedingungen überlassen.
Deshalb sind die Fahrzeugdokumente der Mitgliedstaaten zwar nicht einheitlich, über ein einheitliches Anforderungsprofil
ist eine Nachprüfbarkeit aber gewährleistet.
Die in den Dokumenten abgebildeten Einzeldaten werden nicht zu Sprachproblemen führen, weil für bestimmte
Angaben EU-einheitliche Nummerierungen (Codes) vergeben wurden. Mit den Codes und den
hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kontrolle
der Fahrzeugdaten auch die Prüfung ermöglicht, ob der Fahrer eines Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen
Fahrerlaubnis ist.
Die in den Dokumenten enthaltenen EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus
Unternummern wie
• C.3.1 Name oder Firmenname
• C.3.2 Vorname
• E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
• P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle.

Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in Klammern dargestellte Nummerierungen
kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen
wie zum Beispiel
(9) Anzahl der Antriebsachsen
(14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.
Zugegeben, ein Gewöhnungsprozess, der überwunden werden muss. Denn insgesamt sind wegen der EUeinheitlichen
Angaben in den neuen Fahrzeugdokumenten diverse Einzeldaten anders dargestellt als in
den derzeitigen Fahrzeugpapieren. Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes
aufgeführt, die Langtexte dazu befinden sich auf der Rückseite. Diese Aufteilung wird auch in anderen
Mitgliedstaaten so vorgenommen und wird für das deutsche Dokument übernommen. Damit kann das bisherige
Format (zweimal faltbar auf Personalausweisformat) erhalten bleiben.
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der
Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten
wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis
bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese
Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs
als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen
gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung
Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen
zulässig sind, kann zum Beispiel den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei
Fachbetrieben hinterfragt oder dem CoC, der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen
werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet
werden.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung
enthält statt bisher 6 nur noch zwei Haltereintragungen. Teil II hat die Größe eines DIN-A4-
Formates. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung
des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik
die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen. Weil nur
noch zwei Halter- bzw. Zulassungseinträge enthalten sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs
eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter,
die auf dem Dokument eingetragen sind und die „Anzahl“ sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus
wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber
nicht verloren. Sie werden bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte
gibt es im gesetzlich zulässigen Rahmen.
Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde
eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten
unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung
eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide
Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Soll das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen werden,
müssen – um Probleme zu vermeiden - bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments
vorgelegt werden. Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug
aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Sie ziehen auch die jeweiligen
ausländischen Fahrzeugdokumente ein.
Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zusammen
mit den Zulassungsgebühren erhoben. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen
Fahrzeugscheins. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 €. Der Umtausch
eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 €. Die Gebühren
fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung
einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.

Die Einführung der neuen Zulassungsdokumente ist mit einem enormen Aufwand und einem nicht zu untersch
ätzenden Gewöhnungsprozess verbunden. Die Verwaltungen, die mit der Umstellung der Datenbest
ände und diverser Übermittlungsverfahren betraut sind, sind zwischenzeitlich darauf eingerichtet:
• das KBA mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Auskunftsverfahren erstellt auch zusätzlich
Typdaten sowie statistische Aufbereitungen (eine besondere Herausforderung liegt hier in der Umstellung
der Altbestände auf die Belange der neuen Dokumente)
• die örtlichen Zulassungsbehörden mit ihren Datenbeständen und den Übermittlungsverfahren zum
KBA, zu den Finanzämtern und den Versicherungsgesellschaften
• die Finanzverwaltungen wegen der geänderten Daten, die bei der maschinellen Erstellung der Kfz-
Steuerbescheide berücksichtigt werden müssen.
Die Einführung der harmonisierten Fahrzeugdokumente basiert auf der EU-Richtlinie 1999/37/EG, ge-
ändert durch die Richtlinie 2003/127/EG. Die nationalen rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden
durch die entsprechenden Rechtsänderungen (z. B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung
(StVZO), Fahrzeugregisterverordnung (FRV)) am 29. September 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet
(38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004, BGBl.
2004 Teil I Nr. 51, Seite 2374 ff, geändert durch die 39. Verordnung, BGBl. Teil I Nr. 68 vom
17.12.2004, S. 3363 f).

Quelle; KBA


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  • | 10.09.2005 21:37

Ach hier könnt ihr sie euch anschauen.

http://www.kba.de/Stabsstelle/Zentr..igung_Teil1.pdf


http://www.kba.de/Stabsstelle/Zentr..igung_Teil2.pdf

Edit: Bitte keine Doppelposts *verwarn*


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  • | 10.09.2005 23:06

Wie sieht es hier aus, wenn ein Auto vorübergehend stillgelegt und nach der Einfühtung wieder angemeldet wird!?

Muss dann sowohl Zulassungbescheiningung Teil I und II ausgestellt werden?!

Wie hoch sind also Mehrkosten für Teil I und Teil II anstatt der einfachen Wiederanmeldung nach vorübergehnder Stilllegung??


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  • | 11.09.2005 09:55

Alle Fahrzeuge die ab dem 01.10.2005 zugelassen werden egal ob Neuzulassung, Besitzumschreibung, Standortwechsel, Wiederzulassung usw.
Werden auf die neuen Zulassungsdokumente umgestellt.


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  • | 11.09.2005 10:46

Kannst du mir sagen, was das für mich dann an Mehrkosten gegenüber einer normalen Wiederzulassung nach vorübergehender Stilllegung bedeutet?

Immer diese verdammten, für mich total unnötigen Umstellung, die der Bürger wieder zu zahlen hat!!


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  • | 11.09.2005 11:14

Ja Steht auch oben! € 4,30.- bzw. € 4,90.- bei ZUlassungsstellen die erst dann mit der Einführung der Klebsiegel beginnen.


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  • | 11.09.2005 11:37

Okay, das geht ja noch!

Sorry, was ist das mit Klebsiegel??


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  • | 11.09.2005 11:43

In einigen Zulassungsbezirken werden noch Nassiegel also mit einenem Herkömmlichen Tintenstempel gearbeitet.

Die anderen verwenden schon die neueren KLebsiegel diese sind eine art abziehbild und werden in die Fahrzeugpapiere gerubbelt.


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  • | 11.09.2005 11:50

Allesklar, jetzt weiß ich Bescheid!

Danke:applaus:


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  • | 11.09.2005 13:45

kann mir jemand sagen, wie die das mit den Eintragungen lösen wollen ? ich hab knapp 2 Seiten im Fahrzeugschein randvoll mit Eintragungen. Wie bekommt man den ganzen Text auf ne Plastikkarte ? ( oder gibts dann 3 Stück :D ) .

Hauptsache das wird nicht irgendwie codiert auf die Karte geschrieben oder man kann es nur noch mit einem spezial Kartenleser auslesen. Denn hätt man als Besitzer kaum noch ne Kontrollmöglichkeit, was der Tüv Mensch da gerade eingetragen hatt


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  • | 11.09.2005 14:26

Hast Du den Text nicht richtig gelesen es wird nicht mehr so viel eingetragen
beispiel Rad/Reifen Kombinationen wird nicht mehr so pingelig wie früher gehandhabt.

Ansonsten Wird man wohl häufiger die TÜV-Gutachten mitführen müssen!
Beiblätter kann man auch an den neuen Papieren anheften.

Hast Du dir im zweiten Threat die Dokumente nicht Angeschaut? Der neue Fahrzeugschein wird genauso sein wie der alte.

Chipkarten wird es nicht geben:D


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  • | 11.09.2005 15:31

Zitat:
beispiel Rad/Reifen Kombinationen wird nicht mehr so pingelig wie früher gehandhabt.
Das nicht, sie stehen nur nicht mehr alle im Fahrzeugschein drin. Die Sachverständigen haben dafür eine Datenbank, die Polizei vor Ort wird sich wohl etwas einfallen lassen müssen.


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  • | 11.09.2005 15:42

Auch das ist dem Text zu entnehmen.
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Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der
Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten
wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis
bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese
Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs
als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen
gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung
Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen
zulässig sind, kann zum Beispiel den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei
Fachbetrieben hinterfragt oder dem CoC, der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen
werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet
werden.
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Durch das neue Format und durch die Reduzierung
des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik
die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen.
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  • | 11.09.2005 15:43

Heißt das dann das man evtl. mal wieder offters zum Tüv in begleitung der Polizei fahren darf oder man Mängelkarten bekommt? Wenn die Herren sich nicht sicher sind ob das alles so stimmt wie es in denn neuen Papieren steht.


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  • | 11.09.2005 15:49

Dies Möglichkeit besteht natürlich immer. Aber es heisst nicht das keine Eintragungen mehr vorgenommen werden es wird weiterhin Beiblätter geben.
Auch heute kann man doch bis zur nächsten Umschreibung, Wiederzulassung usw. mit dem TÜV-Gutachten fahren.

Es werden Nur viele Eintragungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II
eingetragen (Fahrzeugbrief)

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