Ist der Dekra immer so streng??? - Seite 1

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  • MissNoName84
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  • | 17.09.2004 16:54

ICh hab nen riesen Problem... Hab mein neues Fahrwerk drin...
(60/40 von GTS) Aber der Dekra trägt es nicht ein.
War bei 2 verschiedenen, und beide hatten tolle Messmethoden!
Bei dem einen, der hat das so "pi mal daumen" mit nem geodreieck gemacht... und der 2. hat ne flasche drunterrollen lassen.

Und es waren leider leider keine 8 cm Bodenfreiheit.
Was mach ich denn nun???


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  • | 17.09.2004 17:01

Versuch doch noch mal bei einem anderen TÜV.... Oder frag mal bei Tuning Emotions nach die können dir bestimmt helfen


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  • | 17.09.2004 17:02

Wollt ich auch sagen... anderer TÜV eventuell.

Ist denn da kein Gutachten bei ? Was sagt das denn ?


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  • | 17.09.2004 17:03

Gummi Hermann in Bünde....da habe ich noch keine Probs gehabt.

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  • | 17.09.2004 17:09

´Keine Ahnung...hab das Gutachten selbst nicht verstanden!
Wie sieht das den aus, 8 cm Bodenfreiheit... Ist das Gesetz oder Richlinie?


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  • | 17.09.2004 17:15

Also bevor jetzt wieder diese 8cm-Diskussion losgeht würd ich aus eigener Erfahrung sagen, versuch auf die 8cm zu kommen... ;)

Gesetz ist das wohl nicht soweit ich weiss, aber die DEKRA und evtl. TÜV gehen danach. Und auch wenn du weniger hast und das eingetragen ist nützt dir das bei einer evtl. Untersuchung gar nix wenn die meinen die Eintragung ist so nicht richtig (musste ich selbst zweimal erleben)... :rolleyes:

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  • | 17.09.2004 17:17

Die haben mir gesagt sie tragen es mir mit 16'' Felgen in Kombination ein...
ABer erstens weiß ich noch gar nicht ob ich 16'' überhaupt will, und zweitens wollte ich die dann erst im Frühjahr draufpacken!:(


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  • | 17.09.2004 17:29

Zitat:
Zitat von MissNoName84
Die haben mir gesagt sie tragen es mir mit 16'' Felgen in Kombination ein...
ABer erstens weiß ich noch gar nicht ob ich 16'' überhaupt will, und zweitens wollte ich die dann erst im Frühjahr draufpacken!:(
Also wenn du die erst im Frühjahr draufmachen wolltest, willst du ja doch welche... :D

Guck doch einfach nochmal genau ins Gutachten. Da muss doch drinstehen unter welchen Voraussetzungen das eingetragen werden kann... ;)

Hallo!! Schau mal bei uns rein, wir haben immer ne Lösung
MFG Mario ( einer vom team)


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  • | 17.09.2004 18:57

wenns ne begutachtung mit SERIENfelgen ist, dann lass es von der GTÜ machen, die nehmen das nicht ganz so genau (erfahrungsgemäß ;))! Habe mein Fahrwerk auch vonner GTÜ eintragen lassen, die hatten NIX zu beanstanden!!


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  • | 17.09.2004 19:05

Wenn du wirklich weniger als 8cm Bodenfreiheit hast, würde ich mir die Suche nach einem TÜV, der´s einträgt schlichtweg sparen. Die is nämlich nix wert.

Ich selbst würde jederzeit ein "BE erloschen" unter ein Gerichtsgutachten schreiben - egal, ob es nun eingetragen ist, oder nicht.


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  • | 17.09.2004 19:32

Zitat:
Zitat von walpurgis
Wenn du wirklich weniger als 8cm Bodenfreiheit hast, würde ich mir die Suche nach einem TÜV, der´s einträgt schlichtweg sparen. Die is nämlich nix wert.

Ich selbst würde jederzeit ein "BE erloschen" unter ein Gerichtsgutachten schreiben - egal, ob es nun eingetragen ist, oder nicht.
Und nach welcher Grundlage?
Wo steht es denn, dass ein Auto 8 cm Bodenfreiheit haben muss?
Wenn ein Fahrwerk mit Radmitte-Bördelkante-Maßen, die im Fahrwerkgutachten als Auflage aufgeführt sind (+- 5 Prozent laut Toleranzkatalog, an den sich ALLE halten müssen) im Fahrzeugbrief / Schein eingetragen ist, warum sollte die BE dann erlischen?


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  • | 17.09.2004 19:40

Die "anerkannten Regeln" der Technik", einvernehmlich festgelegt im VDTÜV-Merblatt 751 in Verbindung mit § 30 StVZO. Außerdem auf der Grundlage des Sachverstands und der Befugnis des Prüfingenieurs (und des gesunden Menschenverstands).

Als Erläuterung zu den anerkannten Regeln der Technik: Wo in der StVZO oder anderswo ist festgelegt, dass z.B. dein Stoßdämpfer funktionieren muss ?

Für all diese Sachen ist der § 30 StVZO (von vielen als Gummiparagraph bezeichnet) die Rechtsgrundlage.

Im Übrigen steht in jedem Teilegutachten der Hinweis bzw. die Auflage, dass die verminderte Bodenfreiheit zu berücksichtigen ist.


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  • | 17.09.2004 19:48

Zitat:
Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt ückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich "rechtsverbindlichen Vorschriften" auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar z zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt. Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von
Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen. So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm,
das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens
35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das "VdTÜV Merkblatt 751", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein "mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte". Flexible Anbauteile wie z.B.
Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist "sollte". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen.
Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für
unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren
Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich "mitgeprüft". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch
aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
So viel zu VdTÜV Merkblatt 751


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  • | 17.09.2004 20:25

Verstehe ich jetzt nicht, was du damit meinst.

Zitat:
Hierbei handelt es sich um das "VdTÜV Merkblatt 751", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
Darin wird übrigens eine Höhe von 11 cm genannt. TÜV-interne Verfahrensanweisungen (die uns auch vorliegen) besagen, dass § 21er-Begutachtungen (Einzelabnahmen) bei Bodenfreiheiten unter 8 cm unter keinen Umständen positiv abgeschlossen werden können.

Du hast mich glaube ich nicht ganz verstanden. Der von dir zitierte Text (ist glaube ich aus einer Tuningzeitschrift) ist weit verbreitet und hat zu sehr viel Missverständnissen geführt.
Zitat:
Das Schlüsselwort ist "sollte". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Genau hier liegt die Fehlinterpretation. Es muss nicht für alles einen eigenen Paragraphen geben um Rechtsgültigkeit zu haben.

VDTÜV 751 zusammen mit § 30 StVZO ist genauso verbindlich wie ein eigener Paragraph in der StVZO.

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