Führerschein mit 17 - Grundlegendes


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  • | 14.08.2005 22:03

Da immer mal wieder Fragen zu diesem Thema gestellt werden, war ich so frei, es zusammenzufassen. Vielleicht können wir hier Sachfragen diskutieren und Bemerkungen dazu, ob man die Regelung toll findet oder nicht, in einen der vielen anderen Threads zu packen :frage:


Los geht´s...
Grundsätzlich gilt für den Führerscheinerwerb das Bundesrecht. Speziell das Strassenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Zuständig für die Erteilung sind aber die Landesbehörden – letztendlich also die Straßenverkehrsämter - die sich an dieses Bundesrecht halten müssen, aber einen gewissen Spielraum haben.

In der FeV steht, dass für den Erwerb der Klasse B ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich ist, es sein denn, sie ist für die Berufsausbildung erforderlich.

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Schon immer….
… war es möglich die Fahrerlaubnis früher zu erhalten, weil die obersten Landesbehörden Ausnahmen genehmigen können.

Beispiele dafür sind:
- Führerschein in den USA gemacht;
- Wohnort weit außerhalb, keine Busverbindung und keine Chance ohne Auto den
Ausbildungsplatz zu erreichen.

Die Fahrerlaubnis kann dann mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden werden (nur bestimmte Strecken fahren; eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschreiten; nur zu bestimmten Zeiten; nur Automatikfahrzeuge etc.).

Bei dieser Art der Ausnahmegenehmigung, ist keine Begleitperson erforderlich.

__________________________________________________________________

Niedersachsen… (bisherige Regelung bis Ende 2005)
… hat den „Führerschein mit 17“ bereits im April 2004 eingeführt – allerdings nicht in allen Landkreisen.

Da das Land sich nicht über Bundesrecht hinwegsetzen kann, hat es in die Trickkiste gegriffen – die Ausnahmeregelung. Jedem, der einen entsprechenden Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter stellt, wird ausnahmsweise erlaubt, mit 17 den Führerschein zu erwerben. Die Ausnahme wurde zur Regel. Weil aber ein Ausnahmeantrag vorausgehen muss, bleibt es formal eine Ausnahme – Bürokratie live!

Nach normaler Schulung und Prüfung plus zusätzlicher Einweisung darf der Jugendliche fahren. Er ist für seine Handlungen voll verantwortlich. Entsprechend beginnt auch seine Probezeit früher.

Als Auflage wird allerdings festgelegt, dass nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gefahren werden darf. Dieser soll beraten, darf aber nicht aktiv eingreifen.

Den Führerschein selbst gibt es erst mit 18 – ohne weitere Prüfung. Bis dahin wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt (nur in Deutschland gültig). Somit ist der Begriff "Führerschein mit 17" eigentlich falsch.

Verstöße gegen die Auflage...
... werden mit einem Punkt belohnt. Natürlich nicht umsonst, der kostet 50 €. Außerdem wird die Ausnahmegenehmigung widerrufen. Mit 18 wird trotzdem der Führerschein ausgehändigt. In besonders schweren Fällen kann die Fahrerlaubnis aber auch entzogen werden.

Ist der Begleiter kein Erziehungsberechtigter, tut aber so, dann wird für ihn ebenfalls ein Bußgeld fällig.

Die niedersächsische Verfahrensweise…
… wird zum Jahresende 2005 durch die bundesgesetzliche Regelung ersetzt (Modellversuch begleitetes Fahren).
Bis dahin ausgestellte Ausnahmegenehmigungen sollen nach jetzigem Stand aber ihre Gültigkeit behalten.

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Ab sofort… (bundeseinheitliche Regelung – Modellversuch bis 2010)
… können die Bundesländer am Modellversuch zum begleiteten Fahren teilnehmen. Dazu wurde das Straßenverkehrsrecht geändert. Ob die einzelnen Länder teilnehmen, entscheiden sie selbst.

Damit ist es möglich bereit mit 17 die Klassen B und BE zu erwerben und mit Begleitperson zu fahren. Es wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt, in der die Begleitpersonen namentlich genannt sind. Erst mit 18 gibt es dann den tatsächlichen Führerschein. Auch diese Prüfbescheinigung ist im Ausland ungültig.

Die Begleitpersonen
- müssen in der Prüfbescheinigung namentlich genannt sein
- müssen mindestens 30 Jahre alt sein
- müssen mindestens seit 5 Jahren im Besitz der Klasse B sein
- dürfen bei Antragstellung maximal 3 Punkte im VZR haben
- müssen während des Begleitens weniger als 0,5 Promille AAK (0,25 mg/l BAK)
haben und dürfen nicht unter dem Einfluss von BTM stehen
- stehen nur beratend zu Seite und geben Tipps - dürfen nicht aktiv eingreifen

Es ist nicht erforderlich, dass die Begleitpersonen auch Erziehungsberechtigte sind.

Der 17-jährige Fahrer ist voll für seine Handlungen verantwortlich! Seine Probezeit läuft ganz normal.

Bei Verstößen gegen die Auflage wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Voraussetzung für eine Neue ist dann mindestens ein Aufbauseminar (Nachschulung).

Die Bußgeldhöhen stehen zurzeit noch nicht fest.


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  • | 14.08.2005 22:11

echt gut erklärt :applaus:


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  • | 15.08.2005 09:43

In der Art kann man auch fast nimmer dagegen sein. Hat man ein Jahr Fahrpraxis mit einem vernünftigen Beifahrer hinter sich, ist das schonmal viel wert.
Allerdings bin ich nicht dafür, den Führerschein ganz auf 'ab 17' auszuweiten.
Ich denke schon, daß man auch einem viel jüngeren Jugendlichen/Kind das Fahren technisch und auch regelgerecht erklären kann und es befähigen ein Auto zu fahren. Allerdings spreche ich ihnen (ja, Ausnahmen gibt es auch) im Grunde die geistige Reife ab ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen.

MfG.:

(Interessant wäre sich da mal die Amis anzuschauen, in manchen Ländern dort darf man ja schon mit 16 fahren... Hat jmd. ahnung, ob sich das auf die Unfallstatistik auswirkt?)


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  • | 04.11.2005 09:42

Update:
"Führerschein mit 17" ist zur Zeit möglich in Schleswig- Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Rheinland-Pfalz.
Anfang 2006 wollen Brandenburg, Berlin und das Saarland nachziehen.


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  • | 04.11.2005 09:46

Ich mache ihn grad, finds ne super Sache:ok:
allerdings sidn hier die Ämter total unvorbereitet!


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  • | 04.11.2005 11:04

sehr gut erklärt, aber ich weiß dennoch nicht ob das richtig ist :-/


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  • | 04.11.2005 11:04

@tobias : also in manchen käffern kannst es dort auch mit 14 ... stand in meinem englisch buch . außer ich irre mich nun total .


jetzt hab ihc keine fragen und ende nächstes jahr will ich dann damit anfangen =)

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  • | 29.11.2005 14:31

feinemacht GANZ KLASSE

Relativ überflüssiger Post!


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  • | 25.08.2006 12:13

hab ne frage ist es wahr wenn man den führerschein mit 17 macht das man dann zur lehrstelle und zurück ohne begleitung eines erwachsenen fahren kann? oder muss man da irgendein formular beantragen? wäre nett wenn ihr mir helfen könntet.:hut:


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  • | 25.08.2006 13:00

kann ich mir nicht vorstellen das man das ohne weiteres darf


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  • | 25.08.2006 13:54

@r32biturbo.ne das wär mir auch neu.
Dieses mit zur Arbeitsstelle oder Schule fahren kann man machen, dass man irgendwie schon mit 16 alleine fahren kann aber nur dahin und nur wenns wirklich keine andere Möglichkeit gibt, wenn man so total auffem Land wohnt oder so. Da kann man irgendwie ne Sondergenehmigung beantragen, aber mit B17 hat da snix zu tun.


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  • | 25.08.2006 14:30

Zitat:
Zitat von R32 Biturbofan
hab ne frage ist es wahr wenn man den führerschein mit 17 macht das man dann zur lehrstelle und zurück ohne begleitung eines erwachsenen fahren kann? oder muss man da irgendein formular beantragen? wäre nett wenn ihr mir helfen könntet.:hut:
das geht nicht. du kannst entweder ne sondergenehmigung bekommen, das du alleine zur arbeit, und auch nur zur arbeit, fahren darfst oder du machst den führerschein mit 17.

um die sondergenehmigung zu bekommen, musst dich eh aufn kopf stellen :rolleyes:

du musst nachweisen, das du eine mitfahrgelegenheit gesucht, und nicht gefunden hast.
du musst nachweisen, das keinerlei öffentliche verkehrsmittel fahren.
du musst nachweisen, das du in dem anderen ort/stadt eine wohnung gesucht hast.

ausserdem musst du zu einer MPU um zu beweisen, das du tauglich bist, mit 17 jahren alleine ein auto zu fahrn.

ich hab den ganzen kram hinter mir und würd mir das nicht nochmal antun.

edit: auch bekommst du die genehmigung nur, wenn die aufm amt einsehen, das es wirklich ne weite strecke ist. sonst bekommst die antwort, das du auch mitm roller fahrn kannst.
bei mir waren es 20km.


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  • | 25.08.2006 15:36

naja der weg wäre ca.30 km . aber ob sich das alles mit so nem aufwand lohnt weiß ich auch nich. trotzdem danke für die antworten :hut:

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