Auffahrunfall beim Ausparken. Fahrzeug trifft Tür, Teilschuld?


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  • | 15.12.2007 15:12

Folgender Fall hat sich gestern bei einem guten Bekannten ereignet ;)

Der Bekannte ist jetzt mal A, der andere B.
A ist das untere Fahrzeug auf dem Bild, er hat wie sonst unüblich vorwärts in die Parkbucht eingeparkt da aufgrund des vollen Parkplatzes keine Plätze mehr frei waren und man dort aufgrund der Einfahrt auf der anderen Seite die steil nach unten geht nicht drehen konnte, da der Wagen zu tief liegt um da runterzufahren.

Als A nach 15min. wieder zurückkommt stehen auf der Gegenseite 3 Fahrzeuge (vorher nur eins, das oben links) obwohl nach seiner Ansicht da niemand hätte mehr parken können, da die Einfahrt, welche mit einem absoluten Halteverbotsschild gekennzeichnet ist, in dieser Form nicht mehr normal passierbar ist….ein größeres Fahrzeug wäre dort nicht mehr runtergekommen.

A steigt in das Fahrzeug ein, startet sofort und fährt sehr sehr langsam rückwärts und tastet sich nach hinten heran. Die einzige Möglichkeit um zu drehen ist in die freie Lücke nach hinten zu fahren zwischen den beiden Fahrzeugen, da der Wagen vom Wendekreis her nicht sehr geeignet ist um direkt nach rechts rumzulenken.

Der gesamte Platz dort ist völlig unbeleuchtet, nur links davon wo sich der Hauptparkplatz befindet ist beleuchtet. Fahrzeug ist dunkel grün und sehr schwer in den Verhältnissen zu erkennen.

Unbemerkt von A muss B die hintere Tür seines PKW geöffnet haben um sein Kind einsteigen zu lassen, sich von dieser entfernt haben zur anderen Seite um dort sein 2. Kind einsteigen zu lassen.

Da zwischen Fahrzeug A und B genügend Platz war und auf der anderen Seite am Parkverbotsschild das Fahrzeug bedeutend näher war konzentrierte sich A primär auf dieses Fahrzeug. Natürlich auch auf den Rückspiegel, dort war die Tür jedoch nicht zu erkennen, da sie sich an der rechten Fahrzeugseite hinter der C Säule befand und das genau im rechten Winkel, sodass bei Dunkelheit die schmale Fläche der Tür nicht erkennbar war.

Im Inneren des Fahrzeuges war das langsame auffahren nicht zu hören, das Metall brachte nahezu keinen Widerstand und verbeulte sich. Die Tür ist leicht zerkratzt, Hauptpunkt aber ist dass sie verzogen sein soll (bei Ansicht im Dunkeln war dies jedoch nicht erkennbar).
Brief, sodass A erst daraufhin reagieren konnte und dies erst nach Aussteigen bemerkt hat.

Es wurde keine Polizei gerufen, keine Fotos gemacht. Keine Zeugen gesucht. (es könnte evtl. welche geben)
A war zunächst erschrocken, da er der aktive Fahrer war und damit insgeheim an seine volle Schuld dachte, doch war es unerklärlich wie man die Tür übersehen konnte.
B wollte sich telefonisch an A wenden falls ein Schaden bemerkbar wird am nächsten tage, den möchte er nun einfordern.
A ist inzwischen aber der Meinung, dass ihn nicht die volle Schuld treffen kann, da aufgrund der missachteten Sorgfaltspflicht auf die Tür, eventuellen Parkens im Halteverbot, der offensichtlichen Situation, dass A nur in diese Lücke hineinfahren konnte, sowie dem langsamen Antasten, wo eine Reaktion bei Acht auf die Tür möglich gewesen wäre um diese zu schließen.

Es geht nicht darum die Schuld auszuschließen, sondern lediglich darum, dass B keine Teilschuld anerkennt. Da am Fahrzeug von B weitaus geringere Schäden entstanden sind als bei A (wobei Sachverständige aus dem Schaden an der Tür sicherlich auch große Summen schließen könnten), wäre es A am liebsten, dass jeder seinen eigenen Schaden zahlt, welches B jedoch nicht so sieht.
Es läuft vermutlich auf einen Rechtsstreit hinaus.

So wie schätzt ihr die Situation ein? Klar keine Rechtsexperten hier aber man kann ja eine eigene Einschätzung zu der Sache haben.Name: Unbenannt-10.gif Größe: 800x373 Dateigröße: 22863 Bytes


Zuletzt geändert 15.12.2007 15:14 von TheBrain. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.12.2007 15:52

eine freundin von mir studiert recht.
sie meint:
person "B" trägt auf jeden fall eine mitschuld, da er fahrlässig im halteverbot geparkt und die tür offengelassen hat obwohl er sicher gesehen hat dass "A" ausparkt.
das mitverschulden ist allerdings schwer zu bestimmen!
ein rechtsanwalt kann person "A" da gut raushelfen!

hoffe es hilft wenigstens ein bisschen!

mfg szabolcs


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  • | 15.12.2007 17:10

Öhm, wenn deine Freundin Recht studiert, sollte sie wohl wissen, dass es hier nicht um Schuld, sondern um Haftung geht.

A führt B eine Schramme ins Auto, also muss A (bzw. seine Haftpflichtversicherung) den Schaden bezahlen. So einfach ist das.


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  • | 15.12.2007 17:17

Würde es demnach dann im Verkehr nie eine Teilschuld geben?
Ich hatte nur ein bisschen gegooglet, daher kam ich auf den Begriff der Sorgfaltspflicht der oft aufgetaucht ist bei ähnlichen Fällen, welche in diesem Fall nicht erfüllt wurde.
Dass das Parkverbot etwas an der Bemessung der Schuld ändert bezweifle ich, ich setze da mehr auf die geöffnete Tür von B und dessen Entfernung von dieser in einer Situation wo das Ausparken offensichtlich war und in einer Geschwindigkeit bei der man hätte reagieren können, wenn man auf seine Tür geachtet hätte.


Zuletzt geändert 15.12.2007 17:33 von TheBrain. Insgesamt 1 mal.


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  • | 15.12.2007 17:34

Schuld und Haftung sind zwei verschiedene Schuhe.

Schon mal bemerkt, dass ein Fahrer "schuld" hat und bestraft wird (Bußgeld), aber immer der Fahrzeughalter für den Schaden aufkommen ("haften") muss?

Ein Auto kann nicht "schuld" sein, wenn es falsch geparkt wurde, ebenso hat man keine "reduzierte Schuld", wenn man in ein stehendes Fahrzeug fährt, weil es falsch geparkt wurde.

Würde ja überspitzt bedeuten, dass man ein fremdes Fahrzeug beschädigen "dürfte", nur weil es falsch geparkt war. ;)

Wenn ein Auto im Halteverbot geparkt wird, dann ist das haftungsrechtlich auch ganz sicher nicht "fahrlässig", somit kann es kein "fahrlässig im halteverbot geparkt" geben.

Bedeutet aber nicht, dass hier keine Ansprüche oder "Teilungsmöglichkeiten" gibt, sondern nur, dass die Studentin noch ein wenig mehr studieren muss, bevor sie etwas in der Richtung erzählt.

Aufgrund der recht unklaren Situation ist hier ein Besuch bei einem Anwalt anzuraten, allerdings könnte es sein, dass der Kostenanteil, den "der Andere" zahlen muss vermutlich geringer ist, als das Anwaltshonorar. Lohnt sich unter dem Strich eigentlich nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ansonsten zahlt man sehr wahrscheinlich drauf. Der "Gegner" zahl nämlich auch nur anteilig die Anwaltskosten und wenn der 15% übernehmen muss, dann auch nur 15% der Anwaltskosten.

Aber auch diese 15% sind schon sehr vorteilhaft gerechnet, denn es besteht auch kein "Teilrecht" gegen ein falsch geparktes Fahrzeug (stehendes Hinderniss) zu fahren.


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  • | 15.12.2007 17:35

Teilschuld ist ein etwas irreführender Begriff, der gebräuchlich ist, wenn nur eine teilweise Haftung vorliegt. Mit Schuld hat es erstmal nichts zu tun.

Wenn dir jemand auf dein parkendes Auto fahren würde und hinterher für den Schaden nicht aufkommen will mit Argumente wie, es wa zu eng, es war dunkel, dein Auto hat eine ungünstige Farbe usw. würdest du die Sache vielleicht auch aus einem anderen Blickwinkel sehen.


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  • | 15.12.2007 18:24

Nunja ich gehe davon aus, dass vor Gericht bei so einem Fall ja auch geschaut wird wie fahrlässig Fahrer A gehandelt haben muss und unachtsam war und dabei wird sicherlich berücksichtigt wie die Beleuchtung/die Wagenfarbe etc. waren, vermute ich zumindest.

Aber ist ja ansonsten auch völlig egal, wenn sowieso nur das reine Auffahren die Haftung ausmacht, dann würde es ja zu diesen Überlegungen sowieso nicht mehr kommen.

Dennoch scheint mir, dass hier weiterhin nicht darauf eingegangen wird, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde indem er während ein Fahrzeug rückwärts in diese Richtung fuhr, seine Tür öffnete und sich so weit entfernt und anderweitig beschäftigt hat (das zweite Kind in das Fahrzeug einsteigen lassen), sodass er selbst bei einem langsamen Herantasten an sein Fahrzeug nicht reagieren konnte.

Wenn das Ganze jedoch auch völlig unerheblich ist, dann ist verständlich warum da nicht weiter drauf eingegangen wird.


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  • | 15.12.2007 19:10

Jetzt mal die juristischen Hintergründe weggelassen. Ist es fahrlässig, die Türen seine Autos zu öffnen und Kinder einsteigen zu lassen ?

Außerdem meine ich, könnte die Lage klarer nicht sein. A darf nicht rückwärts fahren, wenn er keine ausreichende Sicht nach hinten hat. Hätte er Sicht nach hinten gehabt, hätte er die offene Tür gesehen.


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  • | 15.12.2007 19:19

Das mit der Sicht sehe ich auch so.
Dennoch hatte A nach dessen Aussage aber die ausreichende Sicht nach hinten und ein Einweisen nach §9 war nicht notwendig, da die Tür beim Beginn des Ausparkens nicht geöffnet war. Nachdem die Tür offen war befand diese sich in einem nicht einsehbaren Bereich hinter der C Säule (dürfte auch nachträglich anhand des Schadens rekonstruierbar sein).
Gut dafür kann B vermulich nichts, dass die Tür nicht sichtbar war, aber warum sollte er die Berechtigung haben A die Tür zu öffnen während ein Fahrzeug sich offensichtlich in diese Richtung bewegt? Das ist eben genau diese Sorgfaltspflicht gemäß §14 oder nicht?

Und ob er Kinder in sein Fahrzeug einsteigen lässt oder nicht ist denke ich auch völlig irrelevant, wenn dem tatsächlich so ist dass die Tür im Ausparkvorgang geöffnet wurde und man sich währenddessen von dieser Tür entfernt und keine weitere Acht darauf gibt.

Also es geht hierbei nur um mein Verständnis, nicht um zu sagen die Ansichten seien falsch, denn genau deswegen wird ja gefragt :-)


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  • | 15.12.2007 19:37

Nochmal: Hätte er gesehen, wohin er fährt, wäre er wohl nicht draufgefahren. Mit "vorher, als ich losgefahren bin, war da noch nichts", wird er sich nicht rausreden können.


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  • | 16.12.2007 17:33

Zitat:
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Nunja ich gehe davon aus, dass vor Gericht bei so einem Fall ja auch geschaut wird wie fahrlässig Fahrer A gehandelt haben muss und unachtsam war und dabei wird sicherlich berücksichtigt wie die Beleuchtung/die Wagenfarbe etc. waren, vermute ich zumindest.
Ist ein dunkles Auto nachts eine Fahrlässigkeit durch den Fahrer ?


Zitat:
Zitat von TheBrain
Dennoch scheint mir, dass hier weiterhin nicht darauf eingegangen wird, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde indem er während ein Fahrzeug rückwärts in diese Richtung fuhr, seine Tür öffnete und sich so weit entfernt und anderweitig beschäftigt hat (das zweite Kind in das Fahrzeug einsteigen lassen), sodass er selbst bei einem langsamen Herantasten an sein Fahrzeug nicht reagieren konnte.
Wie ist das mit der Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden ?

Existiert beim Rückwärtsfahren nicht mehr die "besondere Sorgfaltspflicht" ?
Man kann doch nicht einfach "blind" rückwärts fahren, weil da vorhin nichts war und somit jetzt auch nichts sein darf. ;)

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