wo darf ich überall mit einem pocket bike fahren?
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darf ich auch bei media markt auf dem parkplatz oder so cruisen |
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Was stellst Du hier eigentlich für Fragen `?? |
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Klar darf er bei Media-Markt auf dem Parkplatz fahren (nach Feierabend natürlich wenn da sonst kein Verkehr mehr ist). Ist doch Privatgelände. Muss natürlich erstmal jemanden Verantwortlichen um Erlaubnis fragen !!! Bei Hornbach ist es jetzt nach dem Unfall in Nordhorn verboten worden, vorher wars ja noch erlaubt da. |
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Das nicht erlaubt weil das zwar privatgelände ist aber allgemein zugänglich. Das wieder was anderes, wenn müsste da nen 100%ig dichter Zaun drum sein. |
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Ist am Mediamarkt denn nicht ein Tor vor der Einfahrt ? Hab ich zumindest so in Erinnerung... und von den anderen Seiten kommt ja auch nicht so ohne weiteres drauf, es sei denn man fährt querbeet durchs Gelände. Und das ist bei Hornbach dasselbe. |
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Der Mediamarkt-Parkplatz ist auch öffentlicher Verkehrsraum. Im Übrigen geht es nicht darum, ob ein Grundstück eingezäunt ist, oder nicht. Eine Tiefgararge hat sogar eine Schranke vor der Einfahrt und ist auch öffentlicher Verkehrsraum. |
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Genau so meinte ich das Walpurgis, aber wenn z.B Mediamarkt nen 2 Meter hohen Zaun um ihren Parkplatz zeiht und das nach Ladenschluss und am Wochenende abschließt ist es doch kein öffentlicher Verkehrsraum mehr oder doch? |
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Deswegen sag ich ja, vorher jemand Verantwortlichen um Erlaubnis fragen. |
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Zitat: Stimm teilweise und ist in der Rechtsprechung umstritten. Zitat von Krie6hofv Genau so meinte ich das Walpurgis, aber wenn z.B Mediamarkt nen 2 Meter hohen Zaun um ihren Parkplatz zeiht und das nach Ladenschluss und am Wochenende abschließt ist es doch kein öffentlicher Verkehrsraum mehr oder doch?Allgemeine Beispiele habe ich hier: Beispiele für öff. Verkehrsraum auf priv. Grund: Ladestraße eines Güterbahnhofs trotz Schildes „Unbefugten ist Zutritt verboten“ (OLG Schleswig in VerkMitt. 48, 15) − Tankstellengelände − Autowaschanlage (BayObLG in VerkMitt. 80 Nr. 57) − städt. Mülldeponie (OLG Zweibrücken in VRS 60,218) − Parkhäuser (OLG Karlsruhe in VerkMitt. 78 S. 12) − Parkplatz einer Gastwirtschaft, es sei denn, er ist nur Übernachtungsgästen vorbehalten (BGH in VRS 20, 453) − Polizeiunterkunft, sofern allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf in NJW56, 1651). − Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer Firmen sowie Anwohnern offen steht (OVG Münster v. 4. 8. 99 in DÖV 2000, 211). Kein öff. Verkehrsraum: Fliegerhorst, wenn er nur mit Tagespassierschein nach Hinterlegung des Führerscheins betreten werden darf (BayObLG in VRS 24, 304) − Großmarktgelände, wenn nur Personen mit besonderem Ausweis eingelassen werden (BGH im MDR 63, 41) (bei anderen Regelungen auch öffentlich − siehe BayObLG in VRS 62, 133) − Garagenvorplatz eines Wohnhauses (OLG Köln v. 6. 6.2000 in VerkMitt. 2000, Nr. 95) |
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Pocket Bikes und die StVZO/StVO |
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Ein leidiges Thema. Das hatten wir hier doch schon schon mehr als oft genug, oder nicht?! |
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