wo darf ich überall mit einem pocket bike fahren?


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  • | 16.08.2005 12:50

darf ich auch bei media markt auf dem parkplatz oder so cruisen:)

  • Catalunya
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  • | 16.08.2005 12:52

Was stellst Du hier eigentlich für Fragen `??

NEIN, nur auf Privatgeländer oder dafür zuglelassene Bahnen...(Kartbahn etc.)


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  • | 16.08.2005 13:07

Klar darf er bei Media-Markt auf dem Parkplatz fahren (nach Feierabend natürlich wenn da sonst kein Verkehr mehr ist). Ist doch Privatgelände. Muss natürlich erstmal jemanden Verantwortlichen um Erlaubnis fragen !!! Bei Hornbach ist es jetzt nach dem Unfall in Nordhorn verboten worden, vorher wars ja noch erlaubt da.


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  • | 16.08.2005 13:09

Das nicht erlaubt weil das zwar privatgelände ist aber allgemein zugänglich. Das wieder was anderes, wenn müsste da nen 100%ig dichter Zaun drum sein.


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  • | 16.08.2005 13:12

Ist am Mediamarkt denn nicht ein Tor vor der Einfahrt ? Hab ich zumindest so in Erinnerung... und von den anderen Seiten kommt ja auch nicht so ohne weiteres drauf, es sei denn man fährt querbeet durchs Gelände. Und das ist bei Hornbach dasselbe.

EDIT: ich seh grad das das eine andere Region ist, ich war jetzt von dem in Belm ausgegangen.


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  • | 16.08.2005 13:17

Der Mediamarkt-Parkplatz ist auch öffentlicher Verkehrsraum. Im Übrigen geht es nicht darum, ob ein Grundstück eingezäunt ist, oder nicht. Eine Tiefgararge hat sogar eine Schranke vor der Einfahrt und ist auch öffentlicher Verkehrsraum.

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  • | 16.08.2005 13:19

Zitat:
Zitat von Corri16V

EDIT: ich seh grad das das eine andere Region ist, ich war jetzt von dem in Belm ausgegangen.
Vorher informieren, bevor man sowas sagt...meinst da passier was:rolleyes:
Auch in Belm ists verboten;)

...ausser er bekommt eine Genehmigung vom Mediamarkt, aber das Risiko nehmen die kaum auf sich!


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  • | 16.08.2005 13:22

Genau so meinte ich das Walpurgis, aber wenn z.B Mediamarkt nen 2 Meter hohen Zaun um ihren Parkplatz zeiht und das nach Ladenschluss und am Wochenende abschließt ist es doch kein öffentlicher Verkehrsraum mehr oder doch?


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  • | 16.08.2005 13:24

Deswegen sag ich ja, vorher jemand Verantwortlichen um Erlaubnis fragen. ;)

Wobei ich das mit dem öffentlichen Verkehrsraum anders sehe. Eine Tiefgarage ist ja jederzeit zugänglich, auf so einen "abgetrennten" Parkplatz kommt man aber nach Feierabend nicht mehr so ohne weiteres drauf.

Ich hatte extra mal bei der Polizei nachgefragt als es darum ging mit einer Fahranfängerin irgendwo üben zu können, und da wurde mir gesagt das das auf solchen Parkplätzen ginge (Erlaubnis des Eigentümers wieder vorausgesetzt) da die NICHT zum öffentlichen Verkehrsraum zählen.

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  • | 16.08.2005 13:46

Zitat:
Zitat von Krie6hofv
Genau so meinte ich das Walpurgis, aber wenn z.B Mediamarkt nen 2 Meter hohen Zaun um ihren Parkplatz zeiht und das nach Ladenschluss und am Wochenende abschließt ist es doch kein öffentlicher Verkehrsraum mehr oder doch?
Stimm teilweise und ist in der Rechtsprechung umstritten.

Allgemeine Beispiele habe ich hier:
Beispiele für öff. Verkehrsraum auf priv. Grund:
Ladestraße eines Güterbahnhofs trotz Schildes „Unbefugten ist Zutritt verboten“ (OLG Schleswig in VerkMitt. 48, 15)
− Tankstellengelände − Autowaschanlage (BayObLG in VerkMitt. 80 Nr. 57) − städt. Mülldeponie (OLG Zweibrücken in VRS 60,218)
− Parkhäuser (OLG Karlsruhe in VerkMitt. 78 S. 12)
− Parkplatz einer Gastwirtschaft, es sei denn, er ist nur Übernachtungsgästen
vorbehalten (BGH in VRS 20, 453)
− Polizeiunterkunft, sofern allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf in NJW56, 1651).
− Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer Firmen sowie
Anwohnern offen steht (OVG Münster v. 4. 8. 99 in DÖV 2000, 211).

Kein öff. Verkehrsraum: Fliegerhorst, wenn er nur mit
Tagespassierschein nach Hinterlegung des Führerscheins betreten
werden darf (BayObLG in VRS 24, 304)
− Großmarktgelände, wenn nur Personen mit besonderem Ausweis eingelassen werden (BGH im MDR 63, 41) (bei anderen Regelungen auch öffentlich − siehe BayObLG in VRS 62, 133)
− Garagenvorplatz eines Wohnhauses (OLG Köln v. 6. 6.2000 in VerkMitt. 2000, Nr. 95)

  • Old Red Cardriver
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  • | 15.02.2006 23:09

Pocket Bikes und die StVZO/StVO

Mini-Motorräder oder so genannte „Pocket-Bikes“ werden als Spielzeug verkauft und meist von Kindern/Jugendlichen gefahren. Auf den ersten Blick sehen sie aus wie ihre großen Vorbilder. Sie dürfen jedoch nur auf einem privaten Grundstück oder einer Kart-Bahn gefahren werden. Eine Benutzung auf öffentlichen Straßen ist verboten, da sie nicht zulassungsfähig sind, weil es dafür keine Betriebserlaubnis gibt. Damit können die Fahrzeuge auch nicht versichert werden.

Die Mini-Motorräder (Größe: etwa 90 Zentimeter Länge und 50 Zentimeter Höhe), sind mit einem 49-ccm-Motor ausgestattet und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 Stundenkilometer, oft sogar 70 Kilometer pro Stunde, oder je nach Gewicht des Fahrers, sogar noch mehr. Deshalb sind sie Krafträder im zulassungs- wie auch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne.

Hersteller und Vertreiber der Mini-Motorräder lehnen jegliche Haftung für Unfälle ab. Sie können beim Verkauf keine Betriebserlaubnis beifügen, weil sie nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen. Die Materialstärke etwa an Rahmenteilen, Lenkung und Bremsen entspricht häufig nicht den geforderten technischen Standards.

Die MiniBikes sind weder amtlich geprüft noch genehmigt. Zudem fehlen oft für die Verkehrssicherheit wichtige Teile, wie lichttechnische Einrichtungen, Rückspiegel oder Hupe. Die in der Rennszene auch „Chinakracher“ genannten „Pocket-Bikes“ werden zum größten Teil in Fernost produziert und stellen, wie bei verschiedenen Testuntersuchungen festgestellt wurde, ein sehr hohes Sicherheitsrisiko dar.

Da mit einem verstärkten Aufkommen solcher gefährlichen „Spielzeuge“ in nächster Zeit zu rechnen ist, will die Polizei ein besonderes Augenmerk auf die Benutzung dieser Bikes im öffentlichen Straßenverkehr richten. Sie werden wegen der fehlenden Straßenzulassung rigoros aus dem Verkehr gezogen.

Die Polizei warnt: Wer trotz des Verbots auf öffentlichen Straßen fährt, verstößt gegen Gesetze und begeht eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten, etwa Fahren ohne Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen, Fahren ohne Betriebserlaubnis und Kennzeichen oder Fahren ohne Helm. Weil sie nicht wie normale Motorräder haftpflichtversichert werden können, begeht der Fahrer wegen Fahren ohne Versicherung sogar eine Straftat und wird bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.


LG Markus Name: 54239-4944.gif Größe: 19x20 Dateigröße: 200 Bytes

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  • | 16.02.2006 00:23

Ein leidiges Thema. Das hatten wir hier doch schon schon mehr als oft genug, oder nicht?!

Da kann man den Thread auch schliessen.

:boese:

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