TÜV-Tipp: Damit den Tunern ein Licht aufgeht

| 19.02.2021


Deshalb sollten Änderungen an der Lichtanlage gut vorbereitet werden, sonst drohen Bußgeld und Ärger mit der Versicherung. Die Experten vom TÜV Süd wissen, was davon erlaubt ist und wovon man besser die Finger lässt .

Generell gilt: "Alles, was außen am Auto oder nach außen leuchtet, muss genehmigt sein und ein Prüfzeichen tragen", sagt Karsten Graef vom TÜV Süd. "Das gilt sowohl für die Scheinwerfer und Leuchten selbst als auch für die Lichtquelle. Eine Glühlampe darf also nicht so einfach gegen Leuchtdioden ausgetauscht werden, selbst wenn der Sockel passt", so Graef weiter. Solche sogenannten Retrofits sind in den meisten Fällen schlicht verboten.

Inzwischen sind aber genehmigte LED-Retrofits für Halogen-Scheinwerferlampen - zugeschnitten auf bestimmte Fahrzeugtypen - auf den Markt gekommen, die auch nur eine rein deutsche Genehmigung haben. Erkennbar sind sie am Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), einer Wellenlinie und der dazugehörigen Genehmigungsnummer. Trotzdem gilt: Umbauten an der Lichtanlage generell lieber vorab mit der Fachwerkstatt besprechen.

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Lampen nachrüsten für mehr Licht? Mit Genehmigungszeichen kein Problem.

Wer einen leicht bläulichen Schein mag, findet bei renommierten Herstellern ein großes Angebot an Lösungen. Ähnliches gilt für Tuning-Lampen, die mehr Licht versprechen. Sogar Oldtimer mit der Scheinwerferlampe R2 ("Bilux") können über eine legale Nachrüstlösung mit Halogentechnik ein zeitgemäßes Licht bekommen. Aber Achtung! Auf den Lampen muss in allen Fällen ein Genehmigungszeichen - landläufig auch als "E-Zeichen" bekannt - angebracht sein. Das bestätigt, dass die Lichtquelle nach den Regelungen der UN-Organisation Economic Commission for Europe (ECE) geprüft und genehmigt ist.

Legal möglich ist ebenfalls der komplette Ersatz von Scheinwerfern und Leuchten, auch wenn diese einer anderen Lichttechnologie angehören. So gibt es für etliche Fahrzeugmodelle Umrüstsätze von Halogen auf Xenon oder LED. Auch dabei ist das Genehmigungszeichen auf dem Bauteil ein absolutes Muss. Auch ist zu beachten, dass bei solchen Um- oder Nachrüstungen eventuell auch weitere Umbauten wie eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage notwendig sein können.

Der Einsatz von nicht genehmigten "lichttechnischen Einrichtungen", wie es im Amtsdeutsch heißt, kann große Probleme bringen. "Die Betriebserlaubnis des Autos erlischt dabei", sagt Graef. Dann droht nicht nur ein Bußgeld, sondern darüber hinaus kann es zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung kommen. Erscheinen Autos mit nicht genehmigten Lampen, Leuchten, Scheinwerfern oder nicht genehmigungsfähigen Umbauten an den lichttechnischen Einrichtungen bei der Hauptuntersuchung, wird das grundsätzlich mindestens als erheblicher Mangel eingestuft. "Der Prüfer muss dann die Plakette verweigern", bestätigt Graef. mid/arei Bildquelle: TÜV Süd






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