Wer zahlt den Schaden in der Waschanlage?

| 21.12.2021


Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, "pflichtgemäßer" Sorgfalt nicht zu vermeiden war, haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das hat laut der ARAG Experten jetzt das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden.

Die Vorgeschichte: Ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug links leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Beschädigungen zu erkennen. Die wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn: Nach Ansicht der Kammer haftet ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind.

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Bei einem Schaden muss der Waschanlagen-Betreiber nachweisen, dass er nicht für den Fehler verantwortlich ist.

Es sei denn, der Kunde hat sich in der Anlage falsch verhalten oder das Fahrzeug war defekt. Deshalb muss der Betreiber nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen ist.

Im konkreten Fall konnte er die Kammer davon überzeugen, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner "pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt" nicht zu vermeiden war: Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. (Az.: 4 O 50/21) mid/rhu Bildquelle: Rudolf Huber / mid






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