Eintragung von roten Blinker, etc. für amerikanisches Auto


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  • | 07.07.2005 22:06

Hi @ all,
ich hab jetzt schon viel über die roten Blinker und Seitenbegrenzungsleuchten
gelesen.
Ich bereite gerade einen Chrysler LeBaron zur Wiederzulassung zu. Der war stillgelegt, aber bald soll er wieder rollen. Jetzt benötige ich eure Hilfe.
Im Fahrzeugbrief steht zur Schlüsselnr. 3 "000" Das bedeutet US-Modell.
Leider hat er die gelben Blinker und keine Begrenzungsleuchten. Ich möchte ihn aber gern wieder auf US-Standart zurückrüsten und habe roten Blinker und auch Begrenzungsleuchten für hinten gekauft.
Ich arbeite bei einem VW / Audi Händler, doch unser TÜV-Prüfer meinte, die würden irritieren und er würde mir sowas nicht eintragen.
Jetzt die Frage an euch, kennt jemand von euch einen TÜV-Prüfer, der Amis liebt (oder einfach nur menschlich ist) und mir folgendes eintragen könnte (vielleicht auch mit Preisangabe für die Eintragungen):
1.) rote Blinker hinten
2.) rote Seitenbegrenzungsleuchten hinten (vorne gelb)
3.) US-Kennzeichen hinten

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Vielen Dank an alle von euch, die sich mal umhören könnten und mir eine Info zukommen lassen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende (ist ja fast soweit :-) )
Denny


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  • | 07.07.2005 22:08

ich glaube sobald ein usa wagen umgerüstet wurde kriegt auch die laten nicht mewhr!!!
Habe aber letztens noh einen hummer mit den roten blinkern gesehen!!


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  • | 07.07.2005 22:47

Dein wirklicher Partner, um nicht zu sagen Feind ist in diesem Fall nicht der TÜV, sondern die Zulassungsbehörde. Was du vorhast geht nur auf Basis von Ausnahmegenehmigungen, über deren Erteilung die Behörde (auf Basis des TÜV-Gutachtens) entscheidet.

Die roten Blinker könnten klappen, wenn nachgeweisen ist, dass der Umbau technisch nicht möglich oder nur mit unzumutbar großem Aufwand möglich ist.

Mit den Seitenbegrenzungsleuchten wird´s schon schwieriger, da diese ja nicht vorgeschrieben sind und auch abgebaut werden können.

Was du mit US-Kennzeichen meinst, müsstest du nochmal erläutern. Die Chancen auf ein "kleines" ein- oder zweizeiliges Kennzeichen sind bei ursprünglich amerikanischen Fahrzeugen aber realistisch.


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  • | 07.07.2005 23:00

Zitat:
Zitat von walpurgis


Was du mit US-Kennzeichen meinst, m�sstest du nochmal erl�utern. Die Chancen auf ein "kleines" ein- oder zweizeiliges Kennzeichen sind bei urspr�nglich amerikanischen Fahrzeugen aber realistisch.
Ich meine damit die kleinen 2-zeiligen, die bei vielen Amis möglich sind.

Wie siehst du von der Dekra das mit den Begrenzungsleuchten. Hast du einen ungefähren Wert, wie die Chancen stehen?
Vielen Dank für eure Antworten.

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  • | 07.07.2005 23:08

Man, bei so vielen Rechtschreibfehlern fällt einem das Lesen des Posts nicht gerade einfach...:rolleyes:


Bauartgenehmigung der Lichtanlage

Leuchten müssen lt. StVZO eine Bauartgenehmigung haben.
-entweder eine Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO (Wellenlinie+Buchstabe+Zahl)
-oder eine EG-Typgenehmigung (kleines e+Zahl in einem Rechteck)
-oder eine ECE-Genehmigung (grosses E+Zahl in einem Kreis)
-oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall gem. �11ff. FzTV (gibt's fast nie)

Bei Importfahrzeugen (Fahrzeuge die im Ausland hergestellt wurden und keine EG-Typgenehmigung haben), kann der Sachverständige bei der Abnahme die "Etwa-Wirkung" der Leuchten gem. §22a Abs.3 feststellen (ausgenommen bei Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, Nebelscheinwerfern und Rückstrahlern; da ist ein lichttechnisches Gutachten erforderlich).
Voraussetzung für die "Etwa-Wirkung" ist zumindest ein ausländisches Prüfzeichen z.B. DOT (heisst übrigens Department of Transportation = amerikanisches Verkehrsministerium).

Rote Blinker hinten sind an Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1970 zugelassen wurden, erlaubt. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, ist eine Ausnahmegenehmigung (von der Behörde) erforderlich. Diese wird jedoch heute nicht mehr erteilt .Wenn die Ausnahmegenehmigung bereits erteilt wurde, gilt sie weiterhin.
Die Feststellung der "Etwa-Wirkung" und Ausnahmegenehmigungen werden im Fz-Brief eingetragen.

Rote Blinker sind bei Neu oder Wiederzulassung nur noch für Oldtimer möglich. Es gibt sogar schon Gerichtsurteile, bei denen Fahrer von rot blinkenden US-Cars eine Unfall-Teilschuld erhalten haben.

Wer übrigens ohne (alte) Eintragung mit roten Blinkern fährt und nur zum TÜV Termin mal kurz auf gelb umrüstet, der fährt ohne Betriebserlaubnis und somit ohne Versicherung.

So gut die roten Blinker aussehen, so heikel ist deren Verwendung in unserem schönen Gesetzeland. Aber kann ja sein, dass Audi,BMW,Mercedes mal wieder Lust auf rote Lampen haben. Dann ist es sicher auch in Deutschland erlaubt.

Randwissen:
In den USA galten vor allem zu Beginn der 90s gelbe Blinker als Erkennungszeichen für Top Modelle (Bsp Pontiac). Wohl in Zusammenhang mit dem Run auf deutsche Autos. Lustigerweise wird der aktuelle Audi A8 in den Staaten mit ROTEN Blinkern verkauft...

Wenn man eine EG-Typgenehmigung hat (sieht man im Fahrzeugbrief) sind nur bauartgenehmigte Leuchten (s.o.) zulässig.
Wenn es ein Importfahrzeug ist, das mit einer Einzelbetriebserlaubnis zugelassen ist, sind Leuchten mit DOT-Prüfzeichen möglich.
Rote Blinker = aber nicht mehr!

Informationen zur Beleuchtung am Fahrzeugen

Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).


Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.



So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde.


Beispiel 1 :(E1) Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung �1�;) genehmigt.


Beispiel 2 :(E4)Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung �4� steht für die Niederlande).


Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.

Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.

Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.

Ausnahmegenehmigungen


Was genau ist eine Ausnahmegenehmigung?
Da die vom nordamerikanischen Markt importierten Fahrzeuge nicht den deutschen Bestimmungen nach �70 der StVZO entsprechen, wird in einigen Fällen eine "Ausnahme" in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges gemacht.

Nachdem das Fahrzeug vom TüV abgenommen und im Besitz eines deutschen Fahrzeugbriefes ist, muß es mit den jeweiligen Ausnahmegenehmigungen versehen werden.

Ein Beispiel dafür ist die Leuchtweitenregulierung (§50/8).
Bei allen deutschen Fahrzeugen ist die Leuchtweitenregulierung seit dem 01.01.1990 Pflicht. In den USA oder Kanada werden Fahrzeuge jedoch überhaupt nicht mit dieser Funktion versehen. In solchen Fällen wird dann eine Ausnahmegenehmigung vom Strassenverkehrsamt oder vom Regierungspräsidenten erteilt um extrem hohe Umrüstkosten zu vermeiden.

Weitere Ausnahmegenehmigungspunkte sind u.a.:
§ 49a - 51, 53, 53a und 54
Lichttechnische Einrichtung
§ 22A/1
Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer
§ 59/2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach Richtlinie 76/114/EWG muss unbeschadet an zugänglicher Stelle am vorderen Teil des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
§ 60/1
Kennzeichengröße und Beschriftung
§ 41/18
EG-Bremsanlage
§ 38a
Diebstahlsicherung
§ 39A/2
Bestätigungseinrichtungen
§ 55A/1
Elektromagnetische Verträglichkeit

Da die Anzahl der Ausnahmegenehmigungs-Punkte von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden sind, ist die amtliche Gebühr dafür unterschiedlich hoch.
Die von uns angegebenen Preise für die TüV-Abnahme verstehen sich inkl. der amtlichen Ausnahmegenehmigungs-Gebühren für das jeweilige Model.

Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach mehr als 18 Monaten

Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr abgemeldet, dann muß ein neuer Kfz-Brief beantragt werden. Wenn Sie keinen deutschen Kfz-Brief haben, müssen Sie zuerst einmal beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihr Fahrzeug anfordern. Diese kommt per Nachnahme und ist nur 8 Wochen lang gültig. Zusätzlich benötigen Sie einen geeigneten Eigentumnachweis über das Fahrzeug (in der Regel ein Kaufvertrag). Mit den gesammelten Unterlagen "bewaffnet" können Sie nun beim Straßenverkehrsamt den neuen Kfz-Brief beantragen. Wenn Sie den Kfz-Brief erhalten haben, können Sie beim TÜV eine Abnahme nach §21 StVZO durchführen lassen. Diese kostet für ein Auto - je nach Aufwand - um die 80 EUR.

Bei weiteren Fragen schick mir einfach eine PM!

Take care! Markus :hut:

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  • | 07.07.2005 23:21

@ Walpurgis: Eine Neu-Eintragung roter Fahrtrichtungsanzeiger ist nur noch bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.1970 möglich! Wenn der Fahrtzeugbrief nach 18 Monaten Stillegung abgelaufen ist, oder die roten Blinker vorher noch nicht eingetragen waren hat er im Normalfall keine Chance auf eine Eintragung!!! Die Ausnahmegenehmigung der Sidemarker dürfte nachträglich ebenso Schwer zu bekommen sein wie die Ausnahmegenehmigung für ein Leichtkraftradkennzeichen. Bei Fahrzeugen für den Europäischen Markt wurden beim Le Baron die Sidemarker einfach abgeklemmt und mit grauer Farbe überlackiert. Er würde also nur die Blenden gegen die Sidemarker tauschen. Zum Thema "US-Kennzeichen" wurde HIER auch schon alles gesagt.

Take care! LG Markus :hut:


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  • | 08.07.2005 15:28

Danke. Also stehen die Chancen nicht allzu gut. Hier sind doch auch TüV oder Dekra Mitarbeiter im Forum, oder? Würde mir einer von euch das eintragen können?
Wäre super, wenn ihr mir eine Antwort zukommen lassen könntet.
Danke. Gruß Denny


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  • | 08.07.2005 16:23

Klar, fax mir den Fahrzeugschein und überweise mir 200 Euro Schmiergeld, dann wird das schon klappen ;)


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  • | 08.07.2005 16:37

Zitat:
Zitat von walpurgis
Klar, fax mir den Fahrzeugschein und überweise mir 200 Euro Schmiergeld, dann wird das schon klappen ;)
So einfach ist das warte ich habe da noch was ;) , gib mir mal einen Bankdaten und die Faxnummer....:rofl:


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  • | 08.07.2005 21:01

Zitat:
Zitat von walpurgis
Klar, fax mir den Fahrzeugschein und überweise mir 200 Euro Schmiergeld, dann wird das schon klappen ;)
damit bist du bis jetzt der günstigste. muss mal gucken, wann ich das geld zusammen habe. aber ich melde mich dann noch mal. ;):D


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  • | 08.07.2005 21:04

ach ja @ walpurgis:
der ist momentan ja stillgelegt. wenn ich jetzt warten würde, bis die 18 monate um sind und er zum baurat muss, könnten dann die beleuchtungseinheiten eingetragen werden? (einzelabnahme oder so?)
vielen dank für deine antwort.
gruß denny


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  • | 08.07.2005 21:07

Wegen den roten Blinkern und dem Kennzeichen wende Dich mal an Wolfgang Stärk vom Dream Car Corner in Bad Vilbel.
Die roten Sidemarker werden nicht mehr eingetragen. Die dürfen nur noch gelb sein. Also einfach dran schrauben wenn die Kiste durch den TÜV ist und die Marker original rot sind. Ich hab meine zur Einzelabnahme abgeklebt und die Birne rausgenommen.

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  • | 08.07.2005 22:42

@ Vette91 :

Eike, das mit den Sidemarkern ist so nicht ganz richtig:

§51a(6) StVZo : Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte ,Umrissleuchte ,Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut ,kombiniert ,oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler,so darf sie auch rot sein.

Ist die Leuchte seperat verbaut würde man folgende Ausnahmegenehmigung, bzw. Eintragung benötigen:

*M.Abw.v.d.Vorschr.d.§49a u.51a :vordere Seitenmark.l.u.Rueckstrahl.i.gelb;hintere Seitenmark.l.u.Rueckstrahl.i.rot,"In-Etwa-Wirk."gem.§22a StVZo nachgewiesen*

Take care! LG Markus :hut:

PS: Rote Fahrtrichtungsanzeiger dürfen eigentlich seit 2000 bei Fahrzeugen nach Erstzulassung 1970 nicht mehr eingetragen werden!!! Wer`s doch noch bekommt, - Glück gehabt!!!

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