Golf 2 GT Special Ein paar wichtige fragen fragen!!


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    Motorabwürger


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  • | 08.06.2006 13:17

Hallo,
ich habe ein paar wichtige fragen bezüglich meines golfs!
1. Wollte mir nächsten Monat ein Gewindfahrwerk zulegen.Nun muss ich wissen wie tief ich meine Karre maximal legen kann wegen restgewinde etc. hab gehört 8 cm minimaler Bodenabstand an der tiefsten stelle des Autos ist dass richtig?
2.Wollte mir die dicken stossstangen vom gti zulegen, im gegensatz zu den vom gt unterscheiden die sich doch nur darin, dass die noch die gti lippen unten drunter haben richtig?
3.Wie tief darf ich vorne mein nummernschild setzen?Hörte 22cm minimale bodenfreiheit untere kante Nummernschild!
4.Wie breite spurplatten kann ich maximal nehmen? Denke die reifen müssen ja komplett abgedeckt sein ne?


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  • | 08.06.2006 13:26

1. JA vom TÜV gesehen
2. Ja wenn Du schon Gl-Stoßstange hast
3. ist auslegungssache vom Prüfer her.
4. ohne Radreifenkombi kann man nichts genaues sagen, aber ja Lauffläche muss abgedeckt sein.
mfg


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  • | 08.06.2006 13:29

zu 3. Das ist keine Auslegungssache! Mir wurde 21cm zur OBERKANTE gesagt.

Das wäre wohl was walpurgis, der hat das sicher im Kopf...

--------
Laute Rohre für Sicherheit - Sie hören mich kommen


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  • | 08.06.2006 13:29

Hi,

zu 1.

In erster Linie musst du die Auflagen, die in den Papieren des Fahrwerks stehen einhalten. Dort steht dann beispielsweise 35mm Restgewinde an der VA. Oder so in der Art. So fährst du dann zum TÜV und müsstest das eigentlich ohne Probleme eingetragen bekommen. Ich kann dir aber jetzt schonmal sagen, dass dich das zu 90% nicht zufrieden stellen wird.

zu 2.

Nach meinen Kenntnissen hast du recht. Du benötigst also lediglich die Lippe.

zu 3.

Warte lieber auf die Antwort eines der spezies hier im Forum

zu4.

Das kommt natürlich auf die Felgengröße, -breite, -ET, Reifengröße usw. an.
Hast du g60 Verbreiterungen? sind die Radläufe gezogen oder gebördelt?

MfG Vigor


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  • | 08.06.2006 13:48

zu 3:

Bezüglich der Bodenfreiheit von Fahrzeugen gibt es keine eindeutigen Vorschriften. Als Orientierung sehen entsprechende Gremien beim Bundesverkehrsminister folgende Voraussetzung als Maßgabe, um Beschädigungen im üblichen Verkehr (nach § 30 StVZO) zu verhindern:
Tiefer gelegte Fahrzeuge müssen besetzt mit dem Fahrer und vollem Kraftstofftank ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm berührungslos überfahren.

Durch die Änderung der Fahrzeughöhe ändern sich auch die Höhen von Anbauteilen bzw. Beleuchtungseinrichtungen. Bei den Beleuchtungseinrichtungen sind jedoch Grenzmaße vorgeschrieben die weder unter- noch überschritten werden dürfen:

Frontscheinwerfer 500 mm
vordere Fahrtrichtungsanzeiger 350 mm
seitliche Fahrtrichtungsanzeiger 500 mm
Nebelscheinwerfer 250 mm
Tagfahrleuchten 250 mm
Seitenmarkierungsleuchten 250 mm
Nebelschlussleuchte 250 mm
Rückfahrleuchte 250 mm
Rückstrahler hinten 350 mm


Quelle: http://www.de.tuv.com/de/produkte_u..enderungen.html


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  • | 08.06.2006 16:00

Unterkante Amtl. Kennzeichen vorne min. 20 cm, hinten 30 cm. Bodenfreiheit (wie schon geschrieben) min. 11 cm über eine Breite von 80 cm, unter Umständen Verringerung auf 8 cm, bzw. 7 cm zu gummielastischen Teilen möglich. Zusätzlich sind die Auflagen im Prüfzeugnis (meist Teilegutachten) zu beachten.


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  • | 08.06.2006 18:50

@walpurgis

Aber irgendwo stand doch auch mal das es keine Vorgabe für die Tiefe gibt, sondern das nur die Lichtaustritskante & Kennzeichenhöhe zählt... :frage:

oder vertue ich mich da jetzt ???


:hut:

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