frage zur gebrauchtwagengewährleistung


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  • | 06.02.2005 10:08

tach auch!

ich hab mir im juli 2004 nen gebrauchtwagen beim händler gekauft und inzwischen die schnauze so dermaßen voll, dass ich den wagen loswerden will.

ständig ist die ventildeckeldichtung undicht!
die haben das jetzt schon fünf mal versucht nachzubessern und null erfolg damit gehabt!!!:angry:

jetzt hab ich gehört, dass man nach einer bestimmten anzahl von ausbesserungsversuchen die möglichkeit hat, wandlung zu verlangen!

weiss einer von euch wie die rechtslage da genau ist???


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  • | 06.02.2005 11:17

Würde mich da auchmal anschließen, wie sieht es bei sowas privat aus.
Also wenn ich nen Gebrauchtwagen von privat kaufe und der nach 2 Tagen mucken macht.
Der Verkäufer sagt, mmhh war bei mir nicht und wusste ich auch nicht.
Kann man dem da was?


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  • | 06.02.2005 17:59

bei privat gilt immer noch gekauft wie besehen!
als privatverkäufer muss man keinerlei gewährleistung geben.

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  • | 06.02.2005 18:07

Ne ne, gekauft wie gesehen gibts nicht mehr...wenn verschwiegene Mängel vorhanden sind kannste die Gurke wieder vor die Tür stellen!;)


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  • | 06.02.2005 18:38

Da es hier um einen Handelskaufvertrag (Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Händler) geht, hast du die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, da ja schon mehr als 2 Nachverbesserungsversuche gescheitert sind. Oder du kannst Schadensersatz und Leistung (Reparatur) verlangen.


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  • | 06.02.2005 21:34

na, das iss doch ma was!
...war mir da nicht so ganz sicher!

@cata: was du meinst iss sco richtig, gilt aber für arglistig verschwiegene mängel; wenn die karre nachn paar tagen was hat und du hast sie von privat gekauft musst du dem verkäufer beweisen, dass er es hätte wissen müssen...das kann unter umständen schwierig werden!


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  • | 06.02.2005 22:52

Macht das euch mal nicht so leicht..

Die gesetzliche GWL gilt immer !! auch bei Privatkauf. Lediglich der Privatverkäufer hat die Möglichkeit diese auszuschließen. Das muß dann aber auch im Kaufvertrag stehen das das FZG. von der GWL ausgeschlossen ist. Und man merke :Garantie hat nichts mit Gewährleistung zu tun. Ausschluß von Garantie ist so ein gebräuchlicher Satz im KV aber das gilt nicht. Das Wort muß nicht Garantie sondern Gewährleistung stehen.
Das mal vorweg.

Bei Kauf eines gebrauchten Gutes in diesem Fall ein KFZ. gilt die GWL seitens des Händlers 24monate welche aber per AGB auf 12 Monate begrenzt werden können. Ausschließen geht nicht, nur unter Handelspartnern.
Der Käufer geht davon aus ein ordnungsgemäßes KFZ. erworben zu haben. Der Verkäufer sollte sich schon im klaren sein das das verkaufte Auto in einem normalen Zustand sein sollte, sprich keine versteckten Mängel (Unfall..) und auch keine arglistige Täuschung (Tachomanipulation..). Meistens werden die Autos mit frischem TÜV verkauft. Leider vertrauen die meißten Händler das das TÜV Siegel dem Auto einen tadellosen Zustand verleiht.

Der Kunde holt das Auto ab. Nach kurzer Zeit entsteht ein Mangel, sprich die Ventildeckeldichtung ist defekt und der Motor sifft rum.
Den Mangel beim Verkäufer anzeigen und auf Nachbesserung bestehen bzw. diese Vereinbaren.
Auto abgeholt.. nach etlicher Zeit wieder das gleiche. Erneut diesen Mangel anzeigen und auf Nachbesserung pochen. Beim dritten mal kann man dieses auch bei einer anderen Werkstatt machen lassen und der Verkäufer muß die Rechnung tragen.
Wenn der Verkäufer dieses nicht zahlen will muß er es Beweisen können das dieser Mangel durch den Umgang des Benutzers/Besitzers hervorgerufen wurde, sprich Grob Fahrlässiger Umgang.
Kann er es dem Käufer nicht beweisen dann muß der Verkäufer den Schaden selber tragen/bezahlen.

Nach dem zweiten Erfolglosem Versuch den Mangel zu beseitigen hat der Käufer die Möglichkeit den Schaden von einer dritten Werkstatt beheben zu lassen und die Rechnung trägt der Verkäufer. Oder man beantragt die Wandlung des KFZ. Am besten mit einem Anwalt, weil freiwillig wird ein Händler sich nicht drauf einlassen.

Alles schön und gut.. bis zum siebten Monat.
Dann tritt die Beweislastumkehr ein.
Dann muß der Käufer dem Verkäufer beweisen können das der Schaden bereits bei Übergabe vorgelegen haben muß. Kann er dieses Beweisen (durch Gutachter..) muß erneut der Verkäufer den Schaden beheben/tragen.
Kann er das aber nicht beweisen dann muß der Käufer selber zahlen.

In meinen Augen hat sich das ganze nur verkompliziert und den Händlern ein Brett vor die Füße geworfen und dem Endverbraucher eine gewisse Sicherheit vorgelogen welche keine ist.

Am Ende freuen sich nur die Anwälte weil die haben dann wieder gut was zu tun und brauchen sich nicht mehr langweilen.

Ich kann nur beschreiben wie es bei uns abläuft.
Kommt ein Auto in Zahlung, dann wird die ganze Karre kpl. durchgecheckt. Das was ersichtlich ist wird ersetzt, ohne wenn und aber. Wir wollen auch nicht das einer der sich bei uns ein Auto kauft alle paar Tage vor der Türe steht weil irgendwas wieder kaputtgegangen ist.
Passiert doch was widererwarten, dann regeln wir das schnell und kurzen Bürokartischem Wege, hauptsache der Kunde ist weiterhin zufrieden und kommt wieder oder noch wichtiger er bringt noch nen Kollegen mit..

Ich erlebe das aber immer wieder das Händlerkollegen sich nen Mist um die GWL kümmern und schicken die Käufer wieder weg und beschimpfen die auch noch. Diese Kunden werden dann so eingeschüchtert das die sich garnicht trauen mit einem Anwalt da vorzugehen.
Und das ich kein Einzelfall !!!

Ich hoffe ich konnte einen kleinen Lichtblick in dieses Geflecht bringen.
Man muß sich aber immer vor Augen halten: Grau ist alle Theorie. Bevor ihr in irgendeiner Weise gleich mit dem Anwalt aufschlägt sucht das klärende Gespräch mit dem Verkäufer. Wenn er sich dennoch absolut quer stellt dann muß halt der Advokat ran.

Shrek


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  • | 07.02.2005 00:01

ist alles sehr kompliziert...
ich schreib nochmal was ich so weiß
bei privatkauf muss der verkäufer gewährleistung ausschließen (wie shrek schrieb)
und zu obigem fall: striedel hat schon recht, nach zweiten versuch ist nachbesserung fehlgeschlagen.
aber es gibt natürlich zig ausnahmen. du müsstest dich fragen lassen, warum du es dann doch öfter hast reparieren lassen, evtl. könnte er dir dann ja sogar kosten berechnen, ich weiß auch nicht wie schlimm der mangel ist, bei geringfügigen (wer das jetzt definieren will... *g*) mängeln kannst du nicht vom vertrag zurücktreten, höchstens preis mindern, aber auf keinen fall schadensersatz einklagen, was in deinem fall aber wohl sowieso keinen sinn hat.
und dann was anderes: es ist doch ein -gebraucht-wagen, vermutlich sind verschleißteile (falls das eins ist) von der gewährleistung gar nicht zu berücksichtigen, dann hättest du keine chance, und kannst froh sein, dass er überhaupt nachgebessert hat.
kann sein dass ich auch irre, korrigiert mich bitte.
aber abgesehen davon, gehe ich davon aus dass >95% der käufer bei solchen sachen kein (oder kaum) geld wiedersehen..

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