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das durch die gravur die scheiben eigenschaften beeinträchtigt werden, finde ich zu übertrieben.die scheibe wird deswegen nich gleich in sich zusammen fallen. |
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reiner zufall?? dein spiegel wollte sich bestimmt vor den besserwissern verstecken |
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aber den rechten Aussenspiegel konnte man doch entfernen, oder? |
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vielleicht tun se auch noch irgend wann das ganze komplette tuning verbieten. |
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Zitat: Thread zum Thema Rückspiegel
aber den rechten Aussenspiegel konnte man doch entfernen, oder? |
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...danke bleibt trotzdem dran.. |
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Zitat: Vorischt! haben die Bu**** deine plaketten gekratz oder was???weil das dürfen die nicht, und ich würde auch dagegen angehen mit anwalt hast doch sic´her rechtschutz oder??? Dazu gibt es ganz unterschiedliche rechtliche Auffassungen. Zudem gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Ob die Polizei das aus eigener Befugnis darf, richtet sich nach den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen. Da Polizei Ländersache ist, kann es da große Unterschiede in den Zuständigkeiten geben. Selbst dort, wo sie es nicht aus eigener Zuständigkeit darf, kann es durchaus sein, dass die Beamten vorher mit der befugten Stelle Rücksprache gehalten haben und die Plaketten in deren Auftrag entfernen. |
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hey leute ich fahre mein auto wieder.. habe mir nen darf schein geholt da ich weder plaketten noch schein abgeben mußte.. bekomme aber ne anzeige und laut polizei solle ich solange nicht fahren aber das ist mir jetzt latte.. habe alles an bescheinigungen bekommen was ich brauch.. und jetzt warte ich nur noch auf die anzeige die noch kommen mag und geh damit direkt zum rechtsanwalt!!!übrigens mir wurde als mängel noch gesagt das die nebelscheinwerfer aus gehen müssen wenn ich fernlicht anmache.. beim astra ist der so vom werk ausgeliefert worden! die müssen dann nicht aus gehen*gg* |
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Kam gerade vom Bundesverkehrsministerium: Zitat:
Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs.2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß durch die nach Art und Größe (maximal 1000 mm2 Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen. Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein im Rahmen einer Betriebserlaubnis erfolgt ist. |
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Das betrifft wohl eher die als Diebstahlssicherung , nachträglich , eingeätzten Fahrgestellnummern ( FIN ) , ein kleiner Scheibengravierer kann das wohl kaum beibringen ! |
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