stilllegung wegen scheiben gravur!!! - Seite 3

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  • | 11.03.2005 17:03

das durch die gravur die scheiben eigenschaften beeinträchtigt werden, finde ich zu übertrieben.die scheibe wird deswegen nich gleich in sich zusammen fallen.

und bei mir is scho mal der innen spiegel einfach von allein abgefallen wärend der fahrt. zufällig sind mir die grünen entgegen gekommen. da ham se mich angehalten und ich hab deswegen geleich nen mängelschein bekomm. und ne geldstrafe.

der innen spiegel muss dran sein

weil mit die aussen spiegel kann man ja net so gerade nach hinten sehn wie mit den innen spiegel


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  • | 11.03.2005 17:54

reiner zufall?? dein spiegel wollte sich bestimmt vor den besserwissern verstecken :D


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  • | 11.03.2005 18:00

aber den rechten Aussenspiegel konnte man doch entfernen, oder?

Es kommt noch soweit dass sie demnächst Heckscheibenaufkleber mit ABE verkaufen...da vergeht einem richtig die Lust am Fahren..:boese:


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  • | 11.03.2005 18:07

vielleicht tun se auch noch irgend wann das ganze komplette tuning verbieten.
mir geht das voll aufn sack. wenn ich das schon höre "Ihr auspuff is zu laut, ihr auto is zu tief, ihr auto is zu breit"
müssen die grünen und der tüv sich immer so affig haben


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  • | 11.03.2005 18:11

Zitat:
aber den rechten Aussenspiegel konnte man doch entfernen, oder?
Thread zum Thema Rückspiegel


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  • | 11.03.2005 18:36

...danke ;) :D bleibt trotzdem dran.. :)


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  • | 11.03.2005 18:54

Zitat:
haben die Bu**** deine plaketten gekratz oder was???weil das dürfen die nicht, und ich würde auch dagegen angehen mit anwalt hast doch sic´her rechtschutz oder???
Vorischt!

Dazu gibt es ganz unterschiedliche rechtliche Auffassungen. Zudem gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Ob die Polizei das aus eigener Befugnis darf, richtet sich nach den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen. Da Polizei Ländersache ist, kann es da große Unterschiede in den Zuständigkeiten geben.

Selbst dort, wo sie es nicht aus eigener Zuständigkeit darf, kann es durchaus sein, dass die Beamten vorher mit der befugten Stelle Rücksprache gehalten haben und die Plaketten in deren Auftrag entfernen.

hey leute ich fahre mein auto wieder.. habe mir nen darf schein geholt da ich weder plaketten noch schein abgeben mußte.. bekomme aber ne anzeige und laut polizei solle ich solange nicht fahren aber das ist mir jetzt latte.. habe alles an bescheinigungen bekommen was ich brauch.. und jetzt warte ich nur noch auf die anzeige die noch kommen mag und geh damit direkt zum rechtsanwalt!!!übrigens mir wurde als mängel noch gesagt das die nebelscheinwerfer aus gehen müssen wenn ich fernlicht anmache.. beim astra ist der so vom werk ausgeliefert worden! die müssen dann nicht aus gehen*gg*


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  • | 23.12.2005 12:56

Kam gerade vom Bundesverkehrsministerium:

Zitat:
Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs.2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß durch die nach Art und Größe (maximal 1000 mm2 Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen.

Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein im Rahmen einer Betriebserlaubnis erfolgt ist.


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  • | 23.12.2005 15:38

Das betrifft wohl eher die als Diebstahlssicherung , nachträglich , eingeätzten Fahrgestellnummern ( FIN ) , ein kleiner Scheibengravierer kann das wohl kaum beibringen !

Schade , wieder ein paar kleine Existenzen zerstört , aber ist ja eh scheißegal in Deutschland es geht ja mittlerweile nicht nur bergab , wir sitzen ja schon alle auf der Rutsche ! Hauptsache die Pargraphenreiter sind glücklich und unsere Herren Beamten können weiterhin ihre , meist sinnlosen , Rituale abarbeiten !

Zum Thema Nebelscheinwerfer kenne ich das so , daß man sie nicht mit dem Fernlicht zusammen benutzen darf , eine Vorschrift das sie ausgehen müssen gibt es nicht , aber warten wir mal ab ! Ist bestimmt auch wieder irgendwo erstklassig geregelt ! Die EG lässt grüßen !

Uli

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