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Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG. |
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Und wie sieht es dann für mich aus? |
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die frist ist vor ein paar jahren in berlin auf 6 monate erhöht worden. ob die immer noch gilt weiß ich nicht. |
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Zitat: an der seite auf der strasse halt, als ob auto nur da parken würde. da kam blitz heraus.
Zitat von BabyBoy die frist ist vor ein paar jahren in berlin auf 6 monate erhöht worden. ob die immer noch gilt weiß ich nicht.war das ein mobiler blitzer? |
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hmmm leute? |
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na keine doppelposts!!! |
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@straubinger! Deine Fristberechnung ist aber nicht ganz richtig! Die Frist beginnt (in deinem Beispiel) am 02.08. und endet mit Ablauf des 01.11! |
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also bisjetzt hab ich immer noch nicht erhalten. hm...... |
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Wurde auch am 29.3 an der Page geblitzt, hab bis heute nichts davon gehört...zum Glück! |
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