tempolimit nach kreuzung? - Seite 1

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  • | 26.08.2006 15:42

hi,

ich hätte da mal ne kleine frage an euch:

meinem vater wurde mal von nem polizisten gesagt, dass nach einer kreuzung die geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben sei, also innerorts nach kreuzungen 50 sind, falls kein neues schild kommt und außerorts 100.

da wir hier in trier verdammt viele baustellen haben und es tierisch nervt, ne strecke die man eigentlich mit 70 fahren darf, mit 30 entlang zu schleichen, obwohl dafür kein grund besteht, wollte ich euch mal fragen, ob das so richtig ist.

denn mein fahrlerhrer sagte mir, dass, wenn nach dem ortsausgang z.b. ein 70er schild steht, diese 70 auf der straße nach ner kreuzung gelten und nich die außerorts üblichen 100kmh :frage:

wäre euch dankbar, wenn ihr mir was definitives sagen könntet :)


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  • | 26.08.2006 15:44

Na, ich würd mal sagen da hat der Polizist schon recht. Wenn ein Autofahrer aus der Kreuzung kommt und da steht kein Schild das evtl. auf eine 70-Zone hinweist weiß er das doch gar nicht und würde außerorts natürlich von 100km/h ausgehen...


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  • | 26.08.2006 16:00

jopp, das klingt logisch.
aber die aussage vom fahrlehrer hat mich halt n bissel stutzig gemacht - der sollte ja eigentlich genau wissen was sache is ... aber vlt hab ich mich nich so klar ausgedrückt oder so :frage:

aber eigentlich ist deine argumentation lückenlos ... aber was macht man, wenn die polizei so gut stehen würde, dass sie sieht wer woher kommt.
dürfen die da dann unterschiede machen?


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  • | 26.08.2006 16:06

Nein, kann ja gar nicht. Es kann ja nicht auf einer Strecke unterschiedliche Geschwindigkeitsvorschriften geben, die gelten je nachdem von wo der Autofahrer kommt. Wie sollte man das auch kontrollieren wenn man nicht "vor Ort" ist ?

Machen wir mal weiter: ein Autofahrer hat die 70-Schilder gesehen,der andere kam aus der Kreuzung und hatte keine Schilder. Jetzt denkt der er hat 100, der andere "kriecht" mit 70 vor ihm. Der hintere fährt dicht auf und drängelt ein wenig, der andere fährt zur Polizei und zeigt den an. Wie sollte man denn da nachweisen wer von wo kommt und für wen welche Vorschrift bestanden hätte ?

So denk ich mir das... :)


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  • | 26.08.2006 19:20

so jetzt die Aufklärung!

eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist erst mit diesen Verkehrszeichen aufgehoben,

Name: 94067-123.gif Größe: 80x80 Dateigröße: 2714 Bytes

nach jeden Vorfahrtszeichen muß die Geschwindigkeit wiederholt werden
Name: 94069-123.gif Größe: 80x80 Dateigröße: 1646 Bytes
Name: 94070-123.gif Größe: 50x50 Dateigröße: 444 Bytes
Name: 94071-123.gif Größe: 80x71 Dateigröße: 1842 Bytes

bei Gefahrzeichen gilt folgende Regel!
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
Beispiel:
Name: 94072-123.gif Größe: 80x71 Dateigröße: 1794 Bytes
Name: 94073-123.gif Größe: 80x71 Dateigröße: 2025 Bytes
Name: 94074-123.gif Größe: 80x71 Dateigröße: 1853 Bytes


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  • | 26.08.2006 19:25

Also mal so wie ich das gelernt hab :D
Normalerweise muss die Geschwindigkeitsbegrenzung (mal Vorrausgesetzt es ist keine Zone) hinter der Kreuzung wiederholt werden, den woher soll der Rechtsabbieger zb. die Geschwindigkeit wissen?
Najo und wenn man diese Schilder hat die eh nur zum runterbremsen anner Ampel sind, wo auch as Ampelschild dran ist, die gelten ja danach nicht mehr, weil die nur für das Ereigniss Ampel gelten.:hut:


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  • | 26.08.2006 22:49

also das mit den gefahrenschildern wusst ich auch :D
aber bei der kreuzung war ich mir halt unsicher ... nur wie ist das mit feldwegen o.ä.?
da kann ja uach jemand rauskommen, aber ich kann mir nich vorstellen, dass nach jedem kleinen feldweg außerorts die regelung gilt oder? *grübel*


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  • | 27.08.2006 04:06

§8 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
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Name: 94151-123.gif Größe: 80x80 Dateigröße: 1945 Bytes
Name: 94152-123.gif Größe: 80x71 Dateigröße: 1842 Bytes
Name: 94153-123.gif Größe: 80x80 Dateigröße: 1646 Bytes
oder

für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


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  • | 27.08.2006 14:45

hö?
was hatn das nu mit der geschwindigkeit zu tun :frage:
dass jmd von nem feldweg kein anspruch auf rechts vor links hat, war mir klar :)

aber trotzdem danke^^


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  • | 27.08.2006 16:00

du hast doch bei deinen Fahrstunden oder im Unterricht nicht aufgepasst!

Was verstehst du an den Wort "Feldweg" nicht!

Ich weiß ja nicht, wo du wohnst! Aber was würde es für einen Sinn machen, an jeden Feldweg das Geschwindigkeitsschild zu wiederholen. Wer kommt den generell aus diesen Weg!

Trecker und landwirtschaftliche Maschinen

Und wie schnell dürfen die fahren! :rolleyes::rolleyes::rolleyes:



T

Zugmaschinen mit einer durch die bbH von nicht mehr als 60 km/h (Stufenführerschein 16-17 jährige 40km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die bbH von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (6 (5) FeV) bestimmt sind und für solche eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind; selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


BINGO!!!:applaus::applaus:

normalerweise bekomme ich pro Fahrstunde oder Unterricht!

zwischen25 - 38€


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  • | 27.08.2006 20:08

das die landwirtschaftlichen gerätschaften nicht so schnell fahren dürfen, war mir schon klar.
aber hier gibts auch genug wege in den wald rein und da dürfen ja "normale" fahrzeuge rein.
... deshalb hab ich nochmal nachgefragt :rolleyes:


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  • | 27.08.2006 21:20

das sind Land- und forstwirtschaftliche Weg! Die darfst du als normaler Autofahrer nicht benutzen!

Also VORSICHT!!


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  • | 28.08.2006 13:59

nich? :oah:
da stehn aber keine schilder dabei, dass es für den normalen verkehr nich gestattet ist, da rein zu fahren :?

oder es liegt daran, dass es in dörflicher region ist xD

aber meine ursprüngliche frage ist ja geklärt worden - dafür nochmal danke :kiss:

@straubinger:
gibt´s in den theoriebögen nich ne frage mit bild, wo ein normales auto aus nem feldweg kommt und gefragt wird, ob das von rechts kommende auto vorfahrt hat:frage:
irgendwie sowas hab ich noch im kopf *grübel*

  • ~calli
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  • ~calli
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  • | 04.09.2006 13:46

Der Polizist hat recht jede Geschwindigkeitsbegrenzung z.B.in einer Baustelle wird nach einer Kreuzung aufgehoben.Danach gelten wieder die ganz normalen Stvo Gesetze


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  • | 04.09.2006 14:59

Zitat:
Der Polizist hat recht jede Geschwindigkeitsbegrenzung z.B.in einer Baustelle wird nach einer Kreuzung aufgehoben.
Nein, hat er nicht.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist ein sogenanntes "Streckenverbot". Dazu gehören z.B. auch Überholverbote. Streckenverbote enden auf folgede Arten:

1. durch Aufhebungszeichen (durchgestrichenes Streckenverbot),
2. an Ortstafeln,
3. in Verbindung mit Längenangaben (z.B. 800 m) nachdem Ende der Strecke,
4. in Verbindung mit Gefahrzeichen nach dem passieren der Gefahrenstelle,
5. Wenn durch ein anderes Streckenverbotszeichen etwas anderes angeordnet wird (z.B. aus 70 wird 50).

Wie ihr seht tauchen Kreuzungen und Einmündungen in dieser Aufzählung nicht auf. Grundsätzlich gelten die Verbote auch über Kreuzungen und Einmündungen hinaus, selbst dann, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Das ist gängige Rechtsprechung. Zwar sollte das Zeichen auf längeren Strecken regelmäßig wiederholt werden und normalerweise wird es da auch, vorgeschrieben ist das aber nicht.

Biegt man auf eine Straße mit Streckenverbot ein, wird aber das Zeichen nach der Einmündung nicht wiederholt, so kann man dem ortskundigen Autofahrer bei einem Verstoß einen Vorwurf machen. Der Ortsunkundige hingegen hat Glück gehabt. Auch das ist gängige Rechtsprechung.

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