Auto abgemeldet! Wie komme ich zum TÜV? - Seite 2

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  • | 24.02.2007 18:51

also mit Doppelkarte darfste nur zur zulassungstelle fahren und die karre muss tüv haben....


Rede mit ner Werkstatt ob die das Auto für dich tüven können und da das abgemeldet ist fragste eben ob du die rote nummer haben kannst um das zu holen dann lässte das da eben Tüven und fährst es dann nach hause und schmeißt den eben nen 10er inne kaffekasse blechst für tüv und asu und gut ist.

Oder du gehst zur versicherung und sagst du willst nen auto abholen und brauchst kurzzeit kennzeichen und du würdest des wenn du es irgend wann anmeldest bei denen anmelden. Dann bekommst meistens umsonst ne Doppelkarte für nen kurzzeitkennzeichen.....


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  • | 24.02.2007 19:04

@Candy
Du kennst mich: Mir ist es wie immer ziemlich egal, wer wann wo was erzählt hat ;) Ich grabe das meiste aus meiner Erinnerung aus und werfe für Euch zusätzlich immer einen Blick in den Gesetzestext, damit ich nicht aus Versehen Unsinn erzähle. Im besagten Gesetzestext, der StVZO, steht im § 23 Absatz 4 irgendwo in der Mitte:

Zitat:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
Da können sich von mir aus alle hier auf den Kopf stellen, das steht da so und fertig =)

Wie gesagt, ab dem 1.3.2007 steht das da nicht mehr. Aber bis dahin ist das aktuelles Gesetz.

Im übrigen danke ich euch für diesen Thread. Ich hatte nämlich noch gar nicht mitbekommen, dass ab März der Bereich "Zulassungsverfahren" aus der StVZO ausgelagert wird.... :D


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  • | 24.02.2007 21:17

lol wir sind damals auch mit unseren nicht angemeldeten Audi einfach die 4km zum Tüv gefahren, und nichts ist passiert, wir hatten nichtma ne Karte oder so^^, ist hal immer ne Sache von Glück wenn man nicht erwischt wird, wir sind ja sehr früh morgens gefahren, da war wohl noch auffer Wache Dienstbesprechung.


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  • | 25.02.2007 09:03

Zitat:
Zitat von Maykay
lol wir sind damals auch mit unseren nicht angemeldeten Audi einfach die 4km zum Tüv gefahren, und nichts ist passiert, wir hatten nichtma ne Karte oder so^^, ist hal immer ne Sache von Glück wenn man nicht erwischt wird, wir sind ja sehr früh morgens gefahren, da war wohl noch auffer Wache Dienstbesprechung.
Hä gehts noch, zu heiß gebadet oder was? Es gibt Menschen die fahren seit zig Jahren ohne Führerschein Auto, sind noch nie angehalten worden, aber des wegen ist das auch noch lange nicht legal.

:boese:


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  • | 25.02.2007 13:04

Zitat:
Zitat von Nightwish


Innerhalb des Zulassungsbezirkes darf man mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen auf direktem Wege zur HU/AU fahren, wenn die Haftpflichtversicherung mit dieser Fahrt einverstanden ist. So steht es in der StVZO.


Jetzt habe ich aber ein weiteres Problem! Meine nächste TÜV Stelle ist Coesfeld, allerdings wurde vor etwa 2 Wochen als das Auto noch zugelassen war eine Mängelkarte in Ahaus (etwa 4km mehr Weg als Coesfeld) ausgestellt. Jetzt würde ich natürlich am liebsten mit dem Auto wieder nach Ahaus fahren, da ich dort dann sehr sicher weiß das er nun "Drüber" geht. Darf ich das auch?


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  • | 25.02.2007 14:22

wenn du zur gleichen prüf organisation gehst hat die mängelkarte auch dort bestandt. also wenn du die vonner gtü hast kannst damit zu allen anderen gtü fillialen hin gehen


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  • | 25.02.2007 14:52

kurzzeitkennzeichen, kosten gar nicht soviel, wenn du das auto später anmeldest


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  • | 25.02.2007 14:53

Zitat StVZO:

Zitat:
"...innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks..."


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  • | 25.02.2007 16:41

Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!
Was ist denn nun darf ich mit einem unangemeldetem Auto zum TüV fahren?

Hab am Freitag TüV termin der kommt zu mir wo mein auto steht aber vll sagt er ne musst zum TüV fahrne kann ich hier nich deshalb muss ich das wissen..

Danke

Chris


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  • | 25.02.2007 17:20

Zitat:
Zitat von PcdVw
Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!
Ich glaub ich auch nicht :D

Zitat:
Zitat von Nightwish
Zitat StVZO:
Zitat:
"...innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks..."
Gut, das heißt also wenn ich im Kreis Coesfeld wohne und der Kreis direkt daneben Borken ist, darf ich auch dort zum TÜV fahren?

Wenn du mir jetzt diese frage noch beantwortest werde ich dich mit dem Thema nicht mehr nerven :D DANKE


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  • | 25.02.2007 21:03

Zitat:
Zitat von PcdVw
Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!
Was ist denn nun darf ich mit einem unangemeldetem Auto zum TüV fahren?

Hab am Freitag TüV termin der kommt zu mir wo mein auto steht aber vll sagt er ne musst zum TüV fahrne kann ich hier nich deshalb muss ich das wissen..
Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.


@Klumpen
Es steht so geschrieben, wie ich es hier gepostet habe und ich finde, das ist sehr eindeutig. Allerdings habe ich mal rumgefragt und festgestellt, dass einige Polizeibeamte die Regelung so nicht kannten :rolleyes:.Rechne also bei einer Kontrolle damit, dass es auch solche geben kann.....


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  • | 26.02.2007 12:03

Zitat:
Zitat von Nightwish
Zitat:
Zitat von PcdVw
Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!
Was ist denn nun darf ich mit einem unangemeldetem Auto zum TüV fahren?

Hab am Freitag TüV termin der kommt zu mir wo mein auto steht aber vll sagt er ne musst zum TüV fahrne kann ich hier nich deshalb muss ich das wissen..
Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.


@Klumpen
Es steht so geschrieben, wie ich es hier gepostet habe und ich finde, das ist sehr eindeutig. Allerdings habe ich mal rumgefragt und festgestellt, dass einige Polizeibeamte die Regelung so nicht kannten :rolleyes:.Rechne also bei einer Kontrolle damit, dass es auch solche geben kann.....
OK, ich danke dir mal wieder :hut:


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  • | 06.03.2007 23:17

Zitat:
Zitat von Nightwish
Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.
steht immernoch drin.
guckst du §10 Abs.4

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  • | 07.03.2007 01:51

Zitat:
Zitat von chevy1992
Zitat:
Zitat von Nightwish
Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.
steht immernoch drin.
guckst du §10 Abs.4
Jo drin stehen tut es noch aber nicht so eindeutig wie vorher, wenn du es dir mal genau anguckst, denn dort ist jetzt nur noch die Rede von Fahrzeugen, denen von der Zulassungsstelle ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt worden ist.


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  • | 07.03.2007 06:52

Eben! Die Neufassung kann man so lesen, dass die Zulassungsstelle vorab ein Kennzeichen zugeteilt haben muss. Ob das dann noch Kennzeichen umfasst, die einem Fahrzeug vor einer vorläufigen Stillegung zugeteilt waren, darf zumindest stark bezweifelt werden. Das war vorher eindeutiger.

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