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also mit Doppelkarte darfste nur zur zulassungstelle fahren und die karre muss tüv haben.... |
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@Candy Zitat: Da können sich von mir aus alle hier auf den Kopf stellen, das steht da so und fertig Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Wie gesagt, ab dem 1.3.2007 steht das da nicht mehr. Aber bis dahin ist das aktuelles Gesetz. Im übrigen danke ich euch für diesen Thread. Ich hatte nämlich noch gar nicht mitbekommen, dass ab März der Bereich "Zulassungsverfahren" aus der StVZO ausgelagert wird.... |
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lol wir sind damals auch mit unseren nicht angemeldeten Audi einfach die 4km zum Tüv gefahren, und nichts ist passiert, wir hatten nichtma ne Karte oder so^^, ist hal immer ne Sache von Glück wenn man nicht erwischt wird, wir sind ja sehr früh morgens gefahren, da war wohl noch auffer Wache Dienstbesprechung. |
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Zitat: Hä gehts noch, zu heiß gebadet oder was? Es gibt Menschen die fahren seit zig Jahren ohne Führerschein Auto, sind noch nie angehalten worden, aber des wegen ist das auch noch lange nicht legal.Zitat von Maykay lol wir sind damals auch mit unseren nicht angemeldeten Audi einfach die 4km zum Tüv gefahren, und nichts ist passiert, wir hatten nichtma ne Karte oder so^^, ist hal immer ne Sache von Glück wenn man nicht erwischt wird, wir sind ja sehr früh morgens gefahren, da war wohl noch auffer Wache Dienstbesprechung. |
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Zitat: Jetzt habe ich aber ein weiteres Problem! Meine nächste TÜV Stelle ist Coesfeld, allerdings wurde vor etwa 2 Wochen als das Auto noch zugelassen war eine Mängelkarte in Ahaus (etwa 4km mehr Weg als Coesfeld) ausgestellt. Jetzt würde ich natürlich am liebsten mit dem Auto wieder nach Ahaus fahren, da ich dort dann sehr sicher weiß das er nun "Drüber" geht. Darf ich das auch?
Zitat von Nightwish Innerhalb des Zulassungsbezirkes darf man mit einem vorübergehend stillgelegten Fahrzeug mit ungestempelten Kennzeichen auf direktem Wege zur HU/AU fahren, wenn die Haftpflichtversicherung mit dieser Fahrt einverstanden ist. So steht es in der StVZO. |
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wenn du zur gleichen prüf organisation gehst hat die mängelkarte auch dort bestandt. also wenn du die vonner gtü hast kannst damit zu allen anderen gtü fillialen hin gehen |
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kurzzeitkennzeichen, kosten gar nicht soviel, wenn du das auto später anmeldest |
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Zitat StVZO: Zitat:
"...innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks..." |
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Ich blick da nun auch garnicht mehr durch! |
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Zitat: Ich glaub ich auch nicht Zitat von PcdVw Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!Zitat: Gut, das heißt also wenn ich im Kreis Coesfeld wohne und der Kreis direkt daneben Borken ist, darf ich auch dort zum TÜV fahren?Zitat von Nightwish Zitat StVZO:Zitat: "...innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks..." Wenn du mir jetzt diese frage noch beantwortest werde ich dich mit dem Thema nicht mehr nerven DANKE |
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Zitat: Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.Zitat von PcdVw Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!Was ist denn nun darf ich mit einem unangemeldetem Auto zum TüV fahren? Hab am Freitag TüV termin der kommt zu mir wo mein auto steht aber vll sagt er ne musst zum TüV fahrne kann ich hier nich deshalb muss ich das wissen.. @Klumpen Es steht so geschrieben, wie ich es hier gepostet habe und ich finde, das ist sehr eindeutig. Allerdings habe ich mal rumgefragt und festgestellt, dass einige Polizeibeamte die Regelung so nicht kannten .Rechne also bei einer Kontrolle damit, dass es auch solche geben kann..... |
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Zitat: OK, ich danke dir mal wieder
Zitat von Nightwish Zitat: Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.Zitat von PcdVw Ich blick da nun auch garnicht mehr durch!Was ist denn nun darf ich mit einem unangemeldetem Auto zum TüV fahren? Hab am Freitag TüV termin der kommt zu mir wo mein auto steht aber vll sagt er ne musst zum TüV fahrne kann ich hier nich deshalb muss ich das wissen.. @Klumpen Es steht so geschrieben, wie ich es hier gepostet habe und ich finde, das ist sehr eindeutig. Allerdings habe ich mal rumgefragt und festgestellt, dass einige Polizeibeamte die Regelung so nicht kannten .Rechne also bei einer Kontrolle damit, dass es auch solche geben kann..... |
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Zitat: steht immernoch drin.Zitat von Nightwish Am Freitag ist bereits März. Ab März, das erzähle ich glaube ich jetzt zum vierten Mal, gibt es den § 23 StVZO nicht mehr in dieser Form. Ab dann gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und in der steht diese Regelung nicht mehr so eindeutig drin.guckst du §10 Abs.4 |
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Eben! Die Neufassung kann man so lesen, dass die Zulassungsstelle vorab ein Kennzeichen zugeteilt haben muss. Ob das dann noch Kennzeichen umfasst, die einem Fahrzeug vor einer vorläufigen Stillegung zugeteilt waren, darf zumindest stark bezweifelt werden. Das war vorher eindeutiger. |
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