Frage zur Lieferfrist - Seite 2

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  • | 11.07.2007 13:50

So, den Liefertermin "Ende des Monats" kriege ich schriftlich. Wenn die dann net liefern, gibbet ne Mahnung wg Lieferverzug, danach schaun mer mal weiter. Hab als "Entschädigung" erstmal noch Zubehör für umme obendrauf bekommen. Meine Rechte lass ich aber davon unberührt. Wenn die net liefern können, dann tret ich vom Vertrag zurück, zzgl. bisher gezahlte Finanzierungs-Zinsen.

Hab das hier gerade beim ADAC gefunden, ist zwar auf Neuwagen bezogen, lässt sich aber auch auf jedes andere Rechtsgeschäft mit Lieferung von Sachen übertragen:

Liefertermin vereinbaren

Lassen Sie sich nicht darauf vertrösten, dass die Lieferung baldmöglichst oder schnellstens erfolgen wird. Vereinbaren Sie ein konkretes Datum als Liefertermin. Auf einen verbindlichen Liefertermin lässt sich praktisch kein Händler ein. Ein unverbindlicher Termin kann vom Händler, ohne dass sich irgendwelche Rechtsfolgen ergeben, bis zu sechs Wochen überschritten werden.

Rücktritt oder Schadenersatz bei Terminüberschreitung

Hat der Händler den unverbindlichen Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so können Sie den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ein Verzugsschaden ist vom Verkäufer zu ersetzen, wenn er den Verzug zu vertreten hat (bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatz auf 5 % des Kaufpreises beschränkt). Setzen Sie dem Verkäufer weiter eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung, so können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Wagen auch nicht innerhalb dieser Frist geliefert wird und den Verkäufer ein Verschulden trifft (bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis höchsten 25% des Kaufpreises).

Edit: Das is das Teil:

Name: 141007-19441.jpg Größe: 1600x1064 Dateigröße: 371432 Bytes

Ach ja, der größte Gag ist auf deren Homepage zu finden:

"Die Lieferzeit betragt ca. 6-8 Wochen."
:rofl:


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  • | 11.07.2007 16:22

dadurch, dass sie dir das schriftlich geben, haben sie sich selbs gemahnt! eine erneute mahnung deinerseits ist dann nicht mehr nötig!


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  • | 11.07.2007 17:02

Zitat:
Zitat von .:Querulant:.
dadurch, dass sie dir das schriftlich geben, haben sie sich selbs gemahnt! eine erneute mahnung deinerseits ist dann nicht mehr nötig!
Falsch, er hat ja noch nix schriftlich ;) Hier mal was zum "unverbindlichen Liefertemin"

http://www.das-rechtsportal.de/rech../4lieferung.htm

Wie ich bei meinem ersten Post schon erwähnte ist der Lieferant erst nach Anmahnung im Lieferverzug, selbst wenn er die sechs Wochen Frist hat verstreichen lassen.

MFG

HAIDUK


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  • | 11.07.2007 17:33

Zitat:
Zitat von gnmpf74
So, den Liefertermin "Ende des Monats" kriege ich schriftlich.
wat ist da denn "nicht schriftlich"? Die Angabe eines neuen Liefertermin gilt als sogn. Selbstmahnung! Diese ist verpflichtend! Sie kommt einer Mahnung bezw. einer Fristsetzung gleich! Vergl. hierzu die Ausführungen von Kropholler "Studienkommentar BGB" §286 RN4

Das Ankündigen eines neuen Leistungstermins fällt somit unter den Fall des §286 II Nr.4!
Was glaubst du was ich die letzten Wochen in Hinblick auf meine Klausur zum Thema Schuldrecht, die ich am FR schreiben werde, so gemacht habe? Also da kannst du mich mit Links zuschmeißen wie du willst! Das Ankündigen eines neuen Leistungstermins kommt einer Mahnung gleich! echt... :boese: wie ich schon sagte, wenn man das mit Recht-A- und Recht-B-Schein alles so einwandfrei lösen könnte bräuchte keiner mehr einen Juristen! Was glaubst du wohl wie umfangreich die das bei euch BWLern machen und wie ausgeweitet soetwas in einem Jurastudium vermittelt wird? Sieh einfach ein, dass es auch Leute gibt, die sich mit einem Thema besser auskennen als DU! ist ja nicht böse gemeint!
:rolleyes:


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  • | 11.07.2007 22:14

Das heisst also, wenn ich den Wisch von denen kriege: "wir liefern so um den 31.07 +/- 3-4 Tage", dann kann ich quasi ab 5. August vom Vertrag zurücktreten?!:?


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  • | 11.07.2007 23:31

genau! insofern sie sich auf eben einen solchen zeitraum festlegen! Theoretisch kannst du auch jetzt schon zurücktreten! eine unzumutbarkeit eines festhaltens am vertrag ist durchaus gegeben! ausserdem haben die sich wenn auch mündlich bereits einige male selbstgemahnt! ich habe mich ausserdem nochmal erkundigt, was die schadensersatzregelung betrifft! es ist so, das ein "Vertrtenmüssen" des Verzugs seitens des Herstellers genrell unterstellt wird, und er beweisen muss, dass er diesen verzug aus höherer gewalt nicht zu vertreten hat! lieferschwierigkeiten des zulieferers sind sein problem! das bedeutet theoretisch, dass du für deinen geplanten urlaub ein vergleichbares modell mieten und ihm diese kosten gem §§280 281 BGB in V m 286BGB in rechnung stellen kannst! Allerdings solltest du solche schritte erst ausführlich mit einem ANWALT besprechen! naja wenn 280 nicht greift, greift bez der erbrachten aufwendungen immernoch §284BGB. allerdings greift 284 "an stelle von Schadensersatz" wenn du den geltend machst schließt du weiteren SE aus! aber das kann dir sicherlich dein anwalt erklären! NICHTS OHNE ANWALT MACHEN!aber machen solltest du schnell etwas!


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  • | 12.07.2007 02:10

Zitat:
Zitat von .:Querulant:.
genau! insofern sie sich auf eben einen solchen zeitraum festlegen! Theoretisch kannst du auch jetzt schon zurücktreten! eine unzumutbarkeit eines festhaltens am vertrag ist durchaus gegeben! ausserdem haben die sich wenn auch mündlich bereits einige male selbstgemahnt! ich habe mich ausserdem nochmal erkundigt, was die schadensersatzregelung betrifft! es ist so, das ein "Vertrtenmüssen" des Verzugs seitens des Herstellers genrell unterstellt wird, und er beweisen muss, dass er diesen verzug aus höherer gewalt nicht zu vertreten hat! lieferschwierigkeiten des zulieferers sind sein problem! das bedeutet theoretisch, dass du für deinen geplanten urlaub ein vergleichbares modell mieten und ihm diese kosten gem §§280 281 BGB in V m 286BGB in rechnung stellen kannst! Allerdings solltest du solche schritte erst ausführlich mit einem ANWALT besprechen! naja wenn 280 nicht greift, greift bez der erbrachten aufwendungen immernoch §284BGB. allerdings greift 284 "an stelle von Schadensersatz" wenn du den geltend machst schließt du weiteren SE aus! aber das kann dir sicherlich dein anwalt erklären! NICHTS OHNE ANWALT MACHEN!aber machen solltest du schnell etwas!
nu hau hier mal nicht so auf den putz ;)
ist zwar meiner auffassung nach alles vertretbar was du sagst, aber im jurastudium lernst du auch nur die beurteilung von feststehenden sachverhalten. vor gericht kann es und wird es häufig ganz anders aussehen.
wenn du freitag deine klausur schreibst und heute erst den spass mit der verschuldensvermutung bis zur exculpation beim 280 gehört hast würde ich noch mal rein hauen ;)
ferner möchte ich dir noch den rat mit auf den weg geben, dass solche beratungen in foren von findigen anwälten nicht gerne gesehen werden. auch wenn du rätst zum anwalt zu gehen, kann dies eine abmahnung zur folge haben.
auch wenn es spass macht wissen zu zeigen, manchmal kann es einfach nach hinten losgehen, grade bei jura.

just my $0,02,

gruß max


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  • | 12.07.2007 10:30

erstens hat er um rat gefragt und ich hab ihm lediglich meine sicht der dinge geschildert!

zweitens kann ich hier natürlich nur das beurteilen, was er mir an input gibt und von dem standpunkt her ist das sicher wie beschrieben! welche argumente die gegenseite bringen wird ist natürlich nicht ersichtlich.

drittens ist das hier ein forum, in dem man um rat fragen kann und dann auch bestmöglich beraten werden möchte! wenn du dir die großzahl der anderen beiträge durchließt wirst du feststellen, dass ihm damit wenig bis garnicht geholfen wäre! Ich wäre also ein schlechtes forenmitglied, wenn ich das so stehenließe obwohl ichs besser weiß!!!! DAS HAT NICHTS MIT AUF DEN PUTZHAUEN ZUTUN!!!! wenn dieser eindruck die konsequenz versuchter hilfeleistung ist, werd ich mich zukünftig darau beschränken hilfe in anspruch zu nehmen anstelle selbst weiterzuhelfen!

viertens bin ich sehr wohl auf meine morgige klausur vorbereitet! ;)

ich halt mich in zukunft einfach aus sowas raus! soller doch "nachbesserung" verlangen... ich hab keine lust hier als angeber hingestellt zu werden! danke für den hinweis auf die "findigen anwälte", die können sich bei genauem hinsehen nicht beschweren!


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  • | 12.07.2007 11:12

Es geht hier nicht darum, ob das Forum zum Fragen und Antworten da ist oder nicht, sondern darum, dass du dir mehr oder weniger großen Ärger einhandeln kannst, wenn du ein forenmitglied in solcher weise rechtlich berätst! Also von da her sei vorsichtig, MAXV40 hat absolut recht.


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  • | 12.07.2007 11:52

richtig.

querulant, ich begrüße es natürlich außerordentlich, dass du gefährliches juristisches halbwissen aufdecken willst.
so kann man natürlich annehmen, dass die frage des threaderstellers dich in diese situation gebracht hat.
engel links: oh je, das steht nur mist ;) ich sach mal wie es ist.
teufel rechts: ey, weisst du nicht, dass rechtsberatungen nur von anwälten zulässig sind nach maßgabe der brago oder wie auch immer sie nun heisst?
und so stehst du dann mit deinem gewissen, willst gutes tun und bekommst ordentlich einen auf die nuss in form einer abmahnung und unterlassungserklärung. was du daraus folgerst und was für schritte du ziehst ist deine sache, ich wollte es dir nur noch mal ins gedächtnis rufen. gewusst hast du es ja wahrscheinlch.

gruß max

p.s.: etwaige übereinstimmungen mit "JEIN" von fettes brot sind vollkommen zufällig :D


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  • | 12.07.2007 11:57

ehr weniger, da ich wie von Max richtig gesehen, ausdrücklich rate einen anwalt zu konsuoltieren! ausserdem hab ich mit der aussage kein problem! das ist ja nett gemeint! was mich stört, ist, dass ich von ihm als angeber hingestellt werde, weil ich versuche jmd. zu helfen! Wenn ich dabei andere beiträge kritisiere, dann nur, weil die -für den leien nicht sofort erkennbar- falsch sind! was nützt ihm ein falscher rat? nichts! aber ich werd mich ab jetzt aus diesm thread raushalten! schreibt was ihr wollt... ich werd mich weder weiter rechtfertigen, noch wietere statements zur sache abgeben!

:hut:

Edit: hab den obigen post von Max erst nach diesem post entdecken können meine aussage bezieht sich somit auf die darüber!
@Max:ich hab wirklich kein prob mit deinem hinweis.... nur mit dem rest! ;) aber ist jetzt auch gut... das mit dem aufdenputzhauen und demonstration des wissens war einfach nicht nett! aber passt schon! wie gesagt... ich halt mich jetzt raus!


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  • | 12.07.2007 12:10

war aber auch nicht böse gemeint ;)

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