Frage zur Lieferfrist - Seite 1

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  • | 10.07.2007 17:09

Hab mir letztes Jahr aufm Caravan-Salon nen Wohnwagen bestellt. Liefertermin bei Bestellung sollte März/April sein. Bei Zusendung der Vertragsunterlagen war als vorraussichtlicher Liefertermin der 30.04.2007 angegeben. Nach mehrmaliger Verschiebung des Termins seitens der Firma (jeweils telefonisch) sollte das Teil nun diese Woch bis spätestens Freitag bei mir vor die Türe gesetzt werden. Da ich was besseres zu tun habe, als den ganzen Tag hier zu sitzen und auf den LKW zu warten, hatte ich heute bei denen angerufen. Was erfuhr ich? Verzögerung der Auslieferung um ca. 2 Wochen, Liefertermin nun so um den 31.07. - da ist mein Urlaub ne Woche vorbei:boese:! Leider hab ich außer dem Liefertermin zum 30.04. nix schriftliches über die Lieferung.

Nun meine Frage: Wie oft muss ich denen ne Nachfrist setzen und ab wann brauch ich das Ding nicht mehr anzunehmen? Raten laufen natürlich auch schon für das Teil (mal abgesehen von der Anzahlung:().

Danke:)

Ach ja, isn Paul und Paula von der Fa. GFB in Großenhain bei Dresden...


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  • | 10.07.2007 19:36

is das eine sonderanfertigung oder quasi ein serienprodukt!?

würd erstmal probieren einen fetten preisnachlass zu bekommen!


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  • | 10.07.2007 20:04

Is nach Preisliste bestellt, also mit ein paar Extras, die aber quasi jeder Camper mitbestellen würde (u. a. Federung, Anti-Schlingerkupplung, Heizung, festes Klo, Kombi-Rollos). Also nix extravagantes. Dachte, ich könnt im Urlaub das Teil mal fürn paar Tage austesten...

Naja, Preisnachlass wohl weniger, eher Schadenersatz??


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  • | 10.07.2007 20:11

nein, schadensersatz wirst du wohl keine chance haben, meistens handelt es sich bei dem liefertermin auch um einen unverbindlichen termin, würd da an deiner stelle erst nochmal anrufen und die zur rede stellen. versuchen kannste es natürlich vom kauf zurück zu treten, aber ich glaub das wird nicht ganz so einfach werden.


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  • | 10.07.2007 21:41

Wie kann man denn aus Dresden auch was bestellen? Die haben doch damals nur Presspappe verkauft.

Scherz beiseite. Du kannst einer Firma eine Lieferfrist setzen wenn die von denen über das Vorraussichtliche Datum berreits überschritten ist.

Läuft die Finanzierung über eine Hausbank von denen oder eine Fremdbank? Du könntest denen die Rate einhalten. Oder einfach mal zu einer Verbraucherzentrale gehen die können die sowas genau sagen.


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  • | 10.07.2007 22:18

Du musst der Firma 2mal eine Chance zur Nachbesserung lassen. Dann hast du Anspruch auf Preisminderung oder kannst vom Kauf zurück treten


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  • | 10.07.2007 22:55

Zitat:
Zitat von AirFechner
Du musst der Firma 2mal eine Chance zur Nachbesserung lassen. Dann hast du Anspruch auf Preisminderung oder kannst vom Kauf zurück treten
oh mann... wenn man von sowas keine ahnung hat, dann hält man sich mit solch juristischem halbwissen besser zurück!

hier ist der §323 abs. I, II Nr.2, IV BGB einschlägig!


Du kannst also fristlos vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche gem. §280,281 ivm 286 Abs. II Nr.2 werden schwierig durchzusetzen sein, da §286 Abs. IV ein Vertretenmüssen der Verzögerung durch den Schuldner voraussetzt (wenn das vorliegt, dann viel Spaß beim Verklagen). Du hast natürlich trotzdem Anspruch darauf die kompletten erbrachten Leistungen zurück erstattet zu bekommen (Anzahlung, Raten usw.)! Gem §284 BGB Hast Du ebenfalls einen Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen (Kreditgebühren und Zinsen) die du im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (Wohnwagen) gemacht hast.

solltest du kein BGB zur Hand haben >>HIER KLICKEN<<

Mit Nachbesserung hat das ganze nichts zutun da die Sache keine Mängel hat! wie auch? du hast sie ja noch nicht! also ab zum anwalt!

GANZ WICHTIG: ICH BIN KEIN ANWALT UND MEINE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR!!! ICH ENTZIEHE MICH JEGWEDER HAFTBARKEIT!

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  • | 10.07.2007 23:08

Hast Du einen fixen Termin, so kannst Du sofort vom Vertrag zurücktreten...aber auch nur in dem Fall.
Es gibt aber weiter natürlich Gesetze, inwiefern man Dich hinhalten kann bzw. darf, dass sollte aber ein zuständiger Anwalt klären und Dich beraten.


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  • | 10.07.2007 23:33

Das wäre dann der Fall des § 323 Abs. I ,II Nr2 BGB. der greift hier in jedem Fall da er einen vertraglichen Termin hat und ferner mehrere Termine zur späteren Erfüllung bekommen hat, die ohne eintretenen Erfolg verstrichen sind! sonst greift allerdings, was ich vorhin noch übersehen habe, §324 BGB. Ein Festhalten am Vertrag ist ihm deshalb nicht mehr zuzumuten, da bei der jüngsten Frist der geplante Urlaub bereits vorrüber wäre! Zurücktreten kann er auf jeden Fall sofort! Und Die Ansprüche aus §284 BGB Bestehen ebefalls ohne Zweifel! Dazu muss ich kein anwalt sein um das beurteilen zu können! einzig und allein der Schadensersatz gem §§280, 281 in Verbindung mit §286 gestalten sich schwierig! Zwar ist ein Mahnverfahren entbehrlich, allerdings wird es schwierig sein dem Lieferanten ein Vertretenmüssen bez. der Verzögerung nachzuweisen! sollte das jedoch möglich sein kann er natürlich interessante Schäden geltened machen! naja aber das soll er lieber mit seinem Anwalt klären! kann aber jeder selbst im BGB nachlesen oben hab ich den entsprechenden Link bereits gepostet...


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  • | 11.07.2007 00:14

So einfach wie Querulant und Catalunya das darstellen ist die Sache leider nicht.

Denn wie gnmpf74 schon im Eingangsposting schrieb, ist der 30.04.2007 ein vorraussichtliche Liefertermin und somit kein fixer Liefertermin. Wäre ein genauer Liefertemin bei Vertragsabschluss vereinbart worden, wäre es zu einem sogenannten "Fixkauf" gekommen und bei Überschreitung des Termins wäre der Hersteller automatisch in Lieferverzug geraten und somit wäre der Käufer nach §376 HGB in der Lage vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Aber in den AGBs des Unternehmens kann man mit großer Wahrscheinlichkeit nachlesen können, dass oben beschriebener Fall nicht gegeben ist. Damit verbleibt dir folgende Möglichkeit (welche ich an deiner Stelle bereits sehr viel früher in Erwägung gezogen hätte):

Du musst den Lieferanten in Leistungsverzug setzen, d.h. du musst deine Forderung (in dem Fall deinen Caravan) schriftlich anmahnen, sprich eine Mahnung schreiben, wobei auf eine angemessene Fristsetzung zu achten ist (Frist von 14 Tagen ist üblich und wenn es geht das ganze per Einschreiben mit Rückschein verschicken).

Erst wenn deine Frist verstichen ist besteht für dich die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten oder / und Schadenersatz zu fordern.

Beim Schadenersatz gibt es zwei Varianten. Die erste Erfüllungsschaden (§ 286 BGB) und die zweite Form ist der Vertauensschaden (§284 BGB). Wobei in deinem Fall eher der Erfüllungschaden zum tragen kommt. Darunter versteht man zum Beispiel Zinsen welche du zum Kauf des Caravans gelten machen kannst.

Hoffe dir ein wenig geholfen zu haben!

MFG

HAIDUK


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  • | 11.07.2007 09:49

diese frist entbehrlich, da mittlerweile mehrere "liefertermine" verstrichen sind und ausserdem ist das auch völlig egal, da §324 BGB hier in jedem Fall greifen wird! wenn die Unternehmen durch einen "voraussichtlichen Liefertermin" so leicht aus der HAftung zu nehmen wären, wäre die gesammte Regelung der Fixgeschäfte hinfällig! Naja es ist Ihm auf jeden Fall unzumutbar weiter an einem Vertrag mit der oben genannten Firma festzuhalten! Damit wird er spätestens durchkommen! Ansonsten gibt es Noch den 4. Abs des §323 BGB! Ich meine soll er ihnen doch eine Frist bis Urlaubsbeginn setzen... Das wäre bei der aktuellen Verzögerung durchaus angemessen! Werfden sie liefern können? NEIN! also ist bei Fristsetzung schon absehbar, dass der Erfolg nicht eintreten wird und somit ist ein sofortiger rücktritt zulässig! FALLS §324 nicht greifen sollte...

Ich meine Da hat man als Jurastudent doch nen Vorteil gegenüber einem BWLer auch wenn die meinen mit Ihren höchstens 2 Rechtscheinen alles über Schuldverhältnisse und Schadensersatzregelungen zu wissen! ;)

EDIT:
Mein ernstlicher Rat an den Hilfesuchenden ist: GEH zu einem Anwalt und zwar schnell! Der wird letzendlich das Beste für dich herausholen! Hier nochmal die wichtigsten Anspruchsnormen:
1. für den Rücktritt: §323 I II Nr.2 IV ; §324
2. Für den Ersatz erbrachter Aufwendungen: §§ 280 II, 281 iVm 286 oder hier angebrachter §284

:hut:


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  • | 11.07.2007 10:23

Erstmal Danke an alle. Werds mal bei Verbraucherzentrale UND Anwalt versuchen. @querulant: das dumme ist bis jetzt nur, dass die mirt die Liefertermine fernmündlich mitgeteilt haben. In deren AGBs steht, dass deren Liefertermine nur schriftlich gelten (sinngemäß). Naja, ruf da eh gleich nochmal an. Is das denn auch fix, wenn die jetzt sagen "30. Kalenderwoche"? Oder muss der Liefertermin auf den Tag genau fix sein?

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  • | 11.07.2007 10:45

Liefertermine sollten immer Tag genau ausgehandelt werden, da man eine Kalenderwoche ziehen kann.

Mein Anwalt machte das immer Tag genau (einmal sogar mit Zeitangabe!)


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  • | 11.07.2007 10:58

Du hast immernoch den 30.04.2007 als notnagel ;) ob "vorraussichtlich" oder nicht... für mich ist das Kundenverar...erei! wie gesagt, die details muss der anwalt klären! aber glaub mir, wenn die post von deinem Anwalt bekommen, in der er den Rücktritt erklärt, werden die das nicht daraufankommen lassen! wichtig ist, dass du deine kohle und die anderen aufwendungen zurück bekommst!


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  • | 11.07.2007 13:07

Zitat:
Zitat von .:Querulant:.
Zitat:
Zitat von AirFechner
Du musst der Firma 2mal eine Chance zur Nachbesserung lassen. Dann hast du Anspruch auf Preisminderung oder kannst vom Kauf zurück treten
oh mann... wenn man von sowas keine ahnung hat, dann hält man sich mit solch juristischem halbwissen besser zurück!
Hmm, so hab ich es in der Schule gelernt. Ist noch gar nicht so lange her, hatte BWL auch im Abi.

Edit: Du hast recht, meine Aussage bezieht sich nur auf Fernabsatzverträge.
Sorry für die falschen Infos.

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