Auffahrunfall in Einbahnstraße


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  • | 25.03.2008 18:11

Frage an die Rechtsexperten:

Meine Mutter ist heute in einer Einbahnstraße zum Einparken etwas rückwärts gefahren. Eine von hinten kommende Autofahrerin hatte dies nicht rechtzeitig gesehen und ist meiner Mutter leicht hinten drauf gefahren.
Das ist doch im Grunde ein Auffahrunfall und die andere Fahrerin hat Schuld, oder sehe ich das falsch?


Gruß Chris :hut:


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  • | 25.03.2008 18:33

Also was ich weiss ist wer Auffähr hat schuld


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  • | 25.03.2008 18:43

wer rückwärts fährt hat mehr schuld...glaub mir ich weiß das..... :D innerhalb von 3 stunden hatte ich 2 auffahrunfälle rückwärts...beim ersten mal ist mir jemand rückwärts reingefahren, beim zweiten mal bin ich jemanden reingefahren.....nach diesem scheiß tag bin ich zu der erkenntnis gekommen,d ass wenn man rückwärts fähr tund man fährt irgendwo rein, dass man dann kaum chance hat...sicher teilschuld wird jede rbekommen wenn beide am fahren waren.....aber bessere chancen kann sie nur haben wenn sie gestanden hat, aber solange sie sich bewegt hat siehts nicht gut aus

und wer kann schon sagen, dass der auffahrende derjenige war der vorwärts gefahren ist....fahren ist fahren und auffahren kann man vorwärts wie rückwärts

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  • | 25.03.2008 18:43

Nein in diesem Falle nicht wenn man ein oder ausparkt muss man auf andere verkehrsteilnehmer achten. In dem Fall kam ja noch die Rückwärtsfahrt hinzu also muß da noch mehr drauf geachtet werden! War die Polizei da? Habt ihr einen Unfallbogen bekommen? Wo steht deine Mutter da? An erster oder zweiter stelle? Wenn sie auf erster steht dann hat sie laut Polizei schuld. :hut:


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  • | 25.03.2008 18:44

eben...laut polizei hat sie sowieso erst einmal schuld, da jeder unfall der mit rückwärtsfahren zu tun hat erstmal eine schöne strafe gegen den rückwärtsfahrenden gibt und wenn polizei da war musste sie auch sofort dafür blechen.


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  • | 25.03.2008 19:19

Das ist eine knifflige Angelegenheit, wo dir und deiner Mutter wohl nur ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt helfen kannt. Alles was wir hier im Forum betrieben ist nur im Nebel rumstochern.

Was ich dir aber sagen kann ist, dass in §9 Absatz 5 der StVO eine Sorgfaltspflicht für den Rückwärtsfahrenden zu finden ist.

Hier mal der entsprechende Paragraph.

Zitat:
§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.

(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_09.php

Wenn du den Paragraph in Google eingibst, dann findest du zum einen viele Foren, wo solche Sachverhalte schonmal diskutiert wurden und zum anderen viele Urteile. Also wenn du Lust hast dich vor dem Besuch beim Rechtsanwalt schoneinmal ein wenig zu belesen, dann wird dir der Lesestoff so schnell nicht ausgehen ;)

Und auch wenn es hart klingt, so erfüllt das ganze den Tatbestand "Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 44 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG" --> das hätte zwei Punkte zur Folge und eine Geldbuße von 60€. (Quelle: http://www.verkehrsthek.de/showdocu..31&referrer=650 )

Hoffe das es für euch gut ausgeht :ok:

MFG

HAIDUK


Zuletzt geändert 25.03.2008 19:38 von HAIDUK. Insgesamt 2 mal.


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  • | 25.03.2008 19:19

sehe ich auch so deine ma hat keine schuld !!!!!!!!!!


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  • | 25.03.2008 19:36

Nun ja, leider geht es in solchen Fällen nicht danach was eine eventuelle Mehrheit in einem Internetforum meint... ;)


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  • | 25.03.2008 20:34

...es stellt sich auch die frage, was für ne strecke deine ma rückwärts so gefahren ist... nur 3-4 meter oder mal eben 8 parkplätze zurück!? ich denke sowat spielt gerade in ner einbahnstr auch ne nicht unwichtige rolle.


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  • | 25.03.2008 20:47

Ich glaube kaum, dass man damit rechnen muss, dass einem inner Einbahnstrasse wer rückwärts entgegenkommt,oder? Daher nehme ich an, dass beide Teilschuld bekommen, die Rückwärtsfahrende mehr, wegen der schon erwähnten erhöhten Vorsichtspflicht.


Zuletzt geändert 25.03.2008 20:48 von Red-XM. Insgesamt 1 mal.


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  • | 25.03.2008 20:49

Don´t forget.......es geht um eine Einbahnstraße


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  • | 26.03.2008 06:39

Zitat:
Zitat von maho
Don´t forget.......es geht um eine Einbahnstraße
Kann man in diesem Fall aber (normalerweise) vergessen. Ein Rückwärtsfahrer in einer Einbahnstraße hat zwar etwas von einem Geisterfahrer, auf einer "normalen" Straße mit Gegenverkehr ist der das aber auch, denn der kommt ja auch auf "meiner" Fahrspur "falschrum" entgegen.

Wie schon geschrieben recht kniffelig, weil es auf viele Details ankommt:

Wie weit war die Rückwärtsfahrt, handelt es sich nur um eine Fahrzeuglänge zum Rangieren, dann spielt die Einbahnstraße keine Rolle, war es mehr als eine Fahrzeuglänge, dann kommt tatsächlich das mit dem illegalen Geisterfahrer in einer Einbahnstraße zum Tragen.

Wie schnell wurde rückwärts gefahren, war es üblicherweise langsam zum Rangieren oder wurde wegen längerer Strecke etwas zügiger gefahren, dass man auf diese Art den Anhalteweg des von hinten Kommenden zu sehr verkürzt hat.

Wie übersichtlich war die Stelle, hatte der Hintermann viel freie Sicht und hätte lässig anhalten können oder war dort eine enge Kurve oder LKW in zweiter Spur, dass der Hintermann keine Sicht hatte und durch das Rückwärtsfahren die letzten 5 Meter zum rechtzeitigen Anhalten "gestohlen" wurden.

Der Rückwärtsfahrer hat zwar mehr als alle Anderen besondere Vorsicht zu beachten, der Hintermann darf aber nicht so ohne weiteres draufhalten, denn dass einer parkt ist nun auch keine so ungewöhnlicher Zustand, dass man nicht darauf gefasst sein muss.

  • McClane
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  • | 14.04.2008 17:19

Das seh ich ja jetzt erst: ILLEGALER GEISTERFAHRER :015 :D !!!

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