Abschleppen, weil ohne Parkscheibe geparkt.


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  • | 17.05.2008 14:21

An alle die sich mit Rechtsfragen genauer auskennen:

Mal angenommen, man steht auf einem Parkplatz oder in einer Parkbucht, wo man eine oder zwei Stunden mit einer Parkscheibe parken darf, in wie weit ist es rechtens, dass die Stadt/Polizei das Auto wegen einer vergessenen Parkscheibe abschleppen darf?

Ich würde mich über Fakten und kein Geschwafel freuen, mutmaßen kann ich selber. ;) :)

Danke


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  • | 17.05.2008 15:12

Kommt drauf an, "wie" du abgeschleppt wurdest.

1) Wurde das Fahrzeug nur umgesetzt auf einen kostenfreien Parkplatz oder wurde es komplett abgeschleppt, also in eine Verwahrstelle gebracht? Stichwort hierzu: Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), heist die Stadt die dich abgeschleppt hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dir keine unnötigen Kosten entstehen. Leider wird dies nur zu gerne von den Abschleppunternehmern "vergessen" da sie an den Verwahrgebühren ja ganz gut verdienen. Greift allerdings nur, wenn in der nähe genügend freie Parkplätze zur Verfügung standen.

2) Wie lange wurde die Parkzeit überschritten? Ist halt ein Unterschied ob 30 Minuten oder 24 Stunden?

MFG

Haiduk

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  • | 28.05.2008 07:45

Parkscheibe (§13 Abs. 2 StVO)
Erhebliches Überschreiten der zugelassenen Parkzeit rechtfertigt das Abschleppen.
VG München, AZ: M5870XVII28 - bei J/H RdNr.65 zu §13 StVO.
Abschleppen ist nach 1 Stunde zulässig.
VGH Kassel - 11 UE3450/95.

Parkuhr/Parkschein (§ 13 Abs.1 StVO)

Eine Parkuhr (wie auch ein Parkscheibengebot) enthält ein modifiziertes Halteverbot (eingeschränktes). Insofern besteht kein Unterschied zu den Halteverboten, die durch Vorschriftenzeichen gem §41 StVO angeordnet werden. Eine abgelaufene Parkuhr kann somit Grundlage für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein.
BVerwG, NZV 1988, 38= NJW 1988, 2814.
Dies ist bei einer Überschreitung der zulässigen Parkzeit um mehr als 3 Stunden regelmäßig nicht unverhältnismäßig.
BVerwG, BWVPr. 1984, 105.
Dies auch bei Überschreiten um mehr als 1 Stunde.
BVerwG, NVwZ 1988, 623;
OVG Hamburg, DÖV 1990, 350.
Bei Überschreiten um mehr als 1 Stunde, wenn auch keine konkrete Behinderung vorliegt.
VGH Kassel, NZV 1999, 56;
Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das mehrere Stunden lang ohne Parkschein geparkt hat, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgeldes betragen. Verwarnungsgeld und Ersatz der Abschleppkosten betreffen unterschiedliche Rechtskreise.
VGH München vom 7.12.1998, NJW 1999, 1130.

OK?!


Zuletzt geändert 28.05.2008 07:47 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal.

  • Treffenfahrer
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  • Treffenfahrer
    Gast
  • | 28.05.2008 10:26

mom Also das abschleppunternehmen verdient nicht an den Verwaltungsgebühren. Die bekommen die Vesetzung oder halt die verbringung bezahlt.

Aber ich denke sonst ist alles gesagt. :hut:

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