zumutbarkeit von baulärm


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  • | 19.06.2007 15:45

gegenüber meiner studentenbude wird seit wochen von morgens um 7 bis abends um 20 uhr der presslufthammer geschwungen, selbst über den mittag hinweg. ist sowas zumutbar in einem wohngebiet, da helfen selbst ohrenstöpsel nicht viel! ich raste bald aus wenn das so weiter geht! gibt es da keine beschränkungen oder so, ich baue mir doch auch keine flugzeugturbine aufs dach und mache den ganzen tag lärm! und die typen sind so langsam in ihrem bauvorhaben, das dauert noch lange bis die alles abgerissen haben mit den hämmern... :boese: :heul: :boese:


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  • | 19.06.2007 17:07

In der Mittagsruhe müssen soweit ich weiss selbst die ruhig sein! Ist das ne Baustelle von der Kommune oder eine private?


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  • | 19.06.2007 17:10

war bei mir auch so... während der kompletten zeit meiner bachelor-thesis (also, wo's nicht nur um den langen studenten-schönheitsschlaf geht) haben die direkt gegenüber nen alten bahnhof aus der vorkriegszeit völlig entkernt und neu ausgebaut. das heißt, die haben auch den ganzen tag lang mit nem presslufthammer am bagger auf die meterdicken wände eingehackt!
da ich auch noch nen fenster nach süden raus hab, knallte mir dann also auch noch die sonne in die bude, so dass ich auf jeden fall das fenster offen lassen musste!

bin auch halb durchgedreht... hab dann teilweise nachmittags geschlafen (mit ohrenstöpseln) und dann nachts gearbeitet!

lustig war das nicht, aber nur wg. nem popeligen studenten hören die sicher nicht auf!

bei ner bekannten haben se nen krankenhaus gegenüber abegerissen, die war auch kurz vorm amoklauf!


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  • | 19.06.2007 17:15

Zitat:
Zitat von polo_fahrer
In der Mittagsruhe müssen soweit ich weiss selbst die ruhig sein! Ist das ne Baustelle von der Kommune oder eine private?
Meines wissen's nicht ... Ein Privatmann muss sich an die Mittagsruhe halten.
Ein Unternehmer nicht ...


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  • | 19.06.2007 17:21

Zitat:
Zitat von polo_fahrer
In der Mittagsruhe müssen soweit ich weiss selbst die ruhig sein! Ist das ne Baustelle von der Kommune oder eine private?
müßen die nicht
für baustellen gelten sonderregelungen.


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  • | 19.06.2007 18:37

Soweit ich weiß müssen die aber auch mal Ruhezeiten einlegen...


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  • | 19.06.2007 19:13

nein, bei baustellen gibts sowas wie mittagsruhe nicht, wie soll man sich das auch vorstellen!? von 12 bis 15 uhr in den bauwagen setzen und karten kloppen oder wie?

da mußt du wohl die zähne zusammen beißen, aber die werden sicherlich eine frist haben bis wann die bst fertig zu sein hat. oftmals reicht aber auch ein nettes fragen wie lange das dort noch dauert. die bauarbeiter machen das sicherlich nicht um dich zu ärgern.

ach und solange du nicht aus der baubranche kommst kann du wohl leider nicht wirklich beurteilen ob die nun langsam oder schnell arbeiten, als laie stellt man sich immer vieles viel zu einfach vor, kann mir aber glauben das es sich kein unternehmen leisten kann langsam zu arbeiten.


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  • | 20.06.2007 12:59

Mach doch einfach laut Musik an! :D


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  • | 20.06.2007 13:13

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Schutz gegen Baulärm
– Geräuschimmissionen –
Vom 19. August 1970
[Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970]
Inhaltsverzeichnis
1. Sachlicher Geltungsbereich 6. Ermittlung des Beurteilungspegels
2. Begriffe 6.1 Grundsatz
2.1 Baustelle 6.2 Schallpegelmesser
2.2 Baumaschinen 6.3 Ort der Messung
2.3 Bauarbeiten 6.4 Zeit und Dauer der Messung
2.4 Immissionen 6.5 Meßwerte
6.6 Wirkpegel
3. Immissionsrichtwerte 6.7 Beurteilungspegel
3.1 Festsetzung der Immissionsrichtwerte 6.8 Meßprotokoll
3.2 Zuordnung der Gebiete Anlage 1: Berechnung des Schallpegels
am Immissionsort aus dem
4. Maßnahmen zur Minderung des Schallpegel am Meßort
Baulärms Anlage 2: Verfahren zur Bestimmung
4.1 Grundsatz des mittleren Pegels aus
4.2 Einzelne Maßnahmen den Meßwerten
4.3 Nach dem Stand der Technik ver- Anlage 3: Zusammenfassung
einzelnermeidbare Geräusche Beurteilungspegel zu einem
Gesamtbeurteilungspegel
5. Stillegung von Baumaschinen Anlage 4: Meßprotokoll
5.1 Grundsatz Anlage 5: Maßnahmen zurMinderung
5.2 Überschreitung der Immissions- des Baulärms
richtwerte nach Nr. 4.1
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm
vom 9. September 1965 [Bundesgesetzbl. I S. 1214], geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 [Bundesgesetzbl. I S. 503], erläßt die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die nachstehende allgemeine
Verwaltungsvorschrift:
1. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen
gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen
Geräuschimmissionen, das Meßverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden
bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.
2. Begriffe
2.1 Baustelle
Baustelle im Sinne des Gesetzes ist der Bereich, in dem Baumaschinen zur Durchführung von
Bauarbeiten Verwendung finden, einschließlich der Plätze, auf denen Baumaschinen zur Herstellung
von Bauteilen und zur Aufbereitung von Baumaterial für bestimmte Bauvorhaben betrieben werden.
2.2 Baumaschinen
Zu den Baumaschinen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch die auf der Baustelle
betriebenen Kraftfahrzeuge.
2.3 Bauarbeiten
Bauarbeiten im Sinne des Gesetzes sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von
baulichen Anlagen sowie Abbrucharbeiten. Bauarbeiten sind nicht Arbeiten im Rahmen der
Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, auch solcher Bodenschätze, die als
Baustoffe bei der Herstellung baulicher Anlagen Verwendung finden (Steine, Sand, Kies usw.].
2.4 Immissionen
Immission im Sinne dieser Vorschrift ist das auf Menschen einwirkende Geräusch, das durch
Baumaschinen auf einer Baustelle hervorgerufen wird.
3. Immissionsrichtwerte
1.1 Festsetzung der Immissionsrichtwerte
3.1.1 Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für
a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle
Anlagen und Wohnungen für
Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht
sind, 70 dB(A)
b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche
Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und
Wohnungen, in denen weder vorwiegend
gewerbliche Anlagen noch vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen
untergebracht sind, tagsüber 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen
untergebracht sind, tagsüber 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tagsüber 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
3.1.2 Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
3.1.3 Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Nummer 6 ermittelte
Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist
ferner überschritten, wenn ein Meßwert oder mehrere Meßwerte (Nummer 6.5) den
Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten.


Hier hast du mal eine Vorschrift zum Baulärm!
Messungen durch einen Gerichtlich zugelassenen Gutachter durchführen lassen , und dann kannste ja Klagen :)

Edit: Bei Deinem Berufswunsch bitte etwas mehr Tolleranz zu Bauarbeiten

Name: 137425-4205.gif Größe: 890x228 Dateigröße: 50974 Bytes


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  • | 20.06.2007 14:06

sorry aber das ist doch ein nicht vermeidbarer lärm, habt ihr keine lernräume in der hochschule/bibo?


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  • | 20.06.2007 14:15

tja das ist das wahre leben.... die müssen so ihr geld verdienen..... da kann man nichts machen


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  • | 20.06.2007 16:41

Nur mal so: es gibt (zumindest in NRW) keine generelle Mittagsruhe. Sowas ist vlt. Bestandteil eines Mietvertrags/der Hausordnung, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Geregelt sind lediglich die Nachtruhe (§ 9 Landesimmissionsschutzgesetz NW: 22.00 - 7.00 Uhr, Handwerkstätigkeiten sind lt. Rechtsprechung aber schon ab 20.00 Uhr einzustellen) und Lautstärke von Ton erzeugenden Geräten (§ 10 Landesimissonsschutzgesetz NW:HiFi, Keyboard, Glotze, etc.). Diese haben auf Zimmerlautstärke zu bleiben - immer!

Die o. g. Baulärmvorschrift ist - man möge mich berichtigen, wenn ich irre - mehr als Arbeitschutzvorschrift zu betrachten?!

Musste halt durch;)


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  • | 20.06.2007 17:05

Zitat:
Zitat von gnmpf74


Die o. g. Baulärmvorschrift ist - man möge mich berichtigen, wenn ich irre - mehr als Arbeitschutzvorschrift zu betrachten?!

Musste halt durch;)
Das wird in der UVV "Lärm" von 1974 geregelt und seit Febr. 2006 in den EU Richtlinien "Lärm" Schutz am Arbeitsplatz!
Aber Bitte wollen das hier nicht Ausarten Lassen ! :)

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