Vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges

  • ~Lame
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  • | 25.12.2002 16:40

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.

Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen , wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen ,abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu ,den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach§ 17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1 - 2 Wochen) zu überprüfen ist.

Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:
Besteht Anlaß zu der Annahme , das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet , den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ , so besteht die Verpflichtung nur , wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt...
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Motorradfahrer!! Ein Umweg von maximal 6 Kilometern zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug , welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpappiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.


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Aus einem anderen Forum.
Auswendiglernen oder ins Handschuhfach legen.
Dabei wie immer frendlich bleiben, dann klappt das auch, wenn ihr nciht schon im Vorfeld Mist gebaut habt.


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  • | 25.12.2002 16:58

Gut zu wissen :ok:

Ist bloß die Frage ob sich die Cops drauf einlassen werden. Ich denke eher nicht.


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  • | 25.12.2002 18:03

Falls sich der Jeweilige Vollzugsbeamte nicht darauf einlässt, ersteinmal ganz freundlich Name, Dienstnummer und zugehöriges Polizeirevier geben lassen, manchmal hilft das dann auch etwas weiter ;)

MFG
Jörg P


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  • | 25.12.2002 23:06

Zitat:
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen , wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen ,abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu ,den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
wo steht das? woher stammen diese Aussagen? Ist das ein Urteil, auf das sich berufen wird?

Lame hast du mehr Infos?

  • ~Lame
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  • | 26.12.2002 02:49

Wie gesagt, aus einem anderen Forum.

Ein Urteil des OLG oder so kenne ich jetzt nicht unbedingt mit Aktenzeichen, aber es gibt schon einige (auch in Osna) Nur haben die nicht unebdingt Allgemeingültigkeit, da ja von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden werden kann.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_17.php3
dann evtl noch http://www.verkehrsportal.de/stvzo/..tvzo_69a_2.php3
Für die mit den lächerlichen beleuchteten Wischdüsen, US-Blinker usw:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/..tvzo_69a_4.php3

Wenn wirklich sicherheitsrelevante Teile wie Fahrwerk, Reifen, Lenkung usw Mängel haben, so kann ja gem. §17 StVZO die Weiterfahrt untersagt werden, den Wagen kann man dann mit einem Hänger abholen (man selbst, nicht Flatau :D )ein zu lauter Auspuff ist höchstens Lärmbelästigung, also eine Ordnungswidrigkeit.
Abgesehen davon muß man nicht gerade Jura studiert haben, damit man die Verhältnismäßigkeit erkennt. Eine Verwarnung, Mängelkarte oder ggf. Untersagung der Weiterfahrt genügen völlig, Abschleppen ist in der Regel nicht erforderlich.
Davon erhält das Straßenverkehrsamt eine Durchschrift und wenn man sich nicht an die Auflagen hält, wird im schlimmsten Fall das Auto zwangsabgemeldet.

Oft werden die Leute auch selbst schuld sein. Einfach freundlich und höflich bleiben, etwas Hintergrundwissen, was Tüv-Bestimmungen und seine eigenen Rechte angeht, sowie eine gute Rechtschutzversicherung.
Wenn man natürlich bewußt Risiken eingeht, wie z.B. die Gefälligkeitseintragungen, Fälschungen von ABE's, Teile einzeln abnehmen lassen und dann zusammen verbauen (z.B. Fwk & Spurverbreiterungen, oder Felgen), der ist im Prinzip selbst schuld.

Im Fall der Fälle Personalien des/der Beamten, sowie die etwaiger Zeugen geben lassen und den Anwalt einschalten. Eigentlich muß es aber IMHO gar nicht so weit kommen, ich habe bislang nur sehr gute Erfahrung mit unserer Polizei gemacht (auch mit meinen anderen Wagen, obwohl früher auch nicht immer alles in Ordnung war :ok: ) Freundlich und kooperativ sein und wenn etwas (noch) nicht eingetragen ist ruhig sofort ansprechen, denn doof sind die meisten auch nicht.

Zwangsstilllegung (hier am Beispiel der Stadt Köln)

Wie man diese umgeht, nachdem eine Mängelkarte ausgestellt wurde

Tipps der Polizei Baden-Württemberg zur Verhaltensweise bei Polizeikontrollen

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